Entscheiddatum: 23.08.2013Publikationsdatum: 05.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-2262/2012
Urteil vom 23. August 2013 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum.
A. A._______, geboren 1943, ist Staatsangehörige von Sri Lanka. Ende 2012 beantragte sie bei Schweizerischen Vertretung in Colombo die Erteilung eines Schengen-Visums, um ihre in Chur lebende Tochter und deren Familie zu besuchen. Dieses Gesuch lehnte die Botschaft ab mit der Begründung, dass ihre Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht zu verlassen, nicht feststellbar sei.
B. Die von A._______ dagegen erhobene Einsprache wies das BFM - nach Durchführung kantonaler Abklärungen - mit Verfügung vom 30. März 2012 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein erheblicher Zuwanderungsdruck bestehe. Zudem sei sie ungebunden bzw. trage in ihrer Heimat keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen. Das Risiko ihrer nicht anstandslosen Wiederausreise erscheine damit als nicht gering.
C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. April 2012 beantragt A._______, nun anwaltlich vertreten, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Sie macht geltend, sie sei keineswegs ungebunden, betreue sie doch in Sri Lanka ihren invaliden und pflegebedürftigen Sohn, mit dem sie im eigenen Haus zusammenlebe. Im gleichen Haus wohne auch eine Tochter von ihr; weitere Kinder lebten mehr oder weniger in der Nähe. Hieraus ergäben sich sowohl familiäre als auch aus dem Eigentum herrührende Verpflichtungen. Ihre seit 14 Jahren in der Schweiz lebende Tochter habe sie letztmals vor 7 Jahren sehen können. Dass man ihr die Möglichkeit verweigere, diese und vor allem auch ihre Enkelkinder, zu besuchen, sei nicht verständlich. Ihre Tochter und deren Ehemann versteuerten ein jährliches Einkommen von rund 50'000 Franken und bewohnten mit ihren Kindern eine 3 ½ -Zimmerwohnung: Die finanziellen und räumlichen Verhältnisse der Gastgeber würden es somit gar nicht erlauben, sie, die Beschwerdeführerin bei sich zu behalten. Die Vermutung der Vorinstanz, dass sie nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren wolle, erscheine auch angesichts ihres Alters als lebensfern.
D. Das mit der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch, Tochter und Schwiegersohn der Beschwerdeführerin seien im vorliegenden Verfahren beizuladen, wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2012 abgewiesen. Ihnen wurde aber gleichzeitig die Möglichkeit aufgezeigt, sich formlos zu den gestellten Begehren zu äussern.
E. Mit Eingabe vom 4. Mai 2012 nahm B._______, die in Chur lebende Tochter der Beschwerdeführerin, zum geplanten Besuch ihrer Mutter Stellung und gab an, diese wohne mit weiteren neun Kindern in Sri Lanka. Dort besitze ihre Mutter eigenes Land, und ihre Kinder seien auf sie angewiesen. Damit sei garantiert, dass ihre Mutter nach dem Besuchsaufenthalt - Anlass dafür sei eine Geburtstagsfeier ihrer Enkelkinder - wieder in ihre Heimat zurückkehren werde.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2012 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie an, dass es der Beschwerdeführerin trotz der behaupteten Pflege des behinderten Sohnes offenbar möglich sei, ihr familiäres Umfeld in Sri Lanka über mehrere Monate hinweg zu verlassen. Somit könne nicht auf besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen ihrerseits geschlossen werden.
G. In der darauffolgenden Replik vom 26. Juni 2012 erklärt die Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsland lebten sechs grössere Familien, die zu ihrem "Clan" gehörten. Dies und auch ihr bisheriges Vorbringen sprächen für ihre Rückkehrbereitschaft. Zudem wäre der Besuch in der Schweiz für sie als Einzelperson aus ökonomischen wie ökologischen Aspekten vernünftiger als eine Reise der mehrköpfigen Familie ihrer Tochter nach Sri Lanka.
H. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 und 2011/43 E. 6.1).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer Staatsangehörigen von Sri Lanka, die für einen maximal dreimonatigen Besuchsaufenthalt in die Schweiz einreisen möchte. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli/Tobias D. Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.)
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewisser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht.
5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz bzw. den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen würde, und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland als auch mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise könnten jedoch lediglich Prognosen getroffen werden.
5.3 Stellt man auf die allgemeine Situation im Herkunftsland ab, so können Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinaus dauernden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden.
6.1 Die Wirtschaft Sri Lankas befindet sich im Aufschwung. Im Jahr 2011 belief sich das reale Wirtschaftswachstum auf 8,3 Prozent, das stärkste Wirtschaftswachstum seit 32 Jahren; aufgrund notwendiger fiskalpolitischer Massnahmen betrug das Wachstum im 2012 aber lediglich 6,4 Prozent. Für das Jahr 2013 liegen die Wachstumsprognosen zwischen 6,0 und 6,8 Prozent. Die Arbeitslosigkeit nahm von 4,2 Prozent im Jahr 2011 auf 4,0 Prozent im Jahr 2012 ab. Problematisch ist demgegenüber die Jugendarbeitslosigkeit, die im Jahr 2012 auf ca. 19 Prozent angestiegen ist (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, , Länderinformationen > Sri Lanka > Wirtschaft [Stand April 2013]).
6.2 Die aufgeführten Zahlen berücksichtigen allerdings nicht die der Nordprovinz. Nach offiziellen Angaben ist das Bruttosozialprodukt im Norden des Landes um rund 22 Prozent gestiegen; Experten erklären dies mit den grossen Infrastrukturprojekten, die von der Regierung nach Ende des Bürgerkriegs lanciert wurden. Personen tamilischer Ethnie können sich aber meist nur als billige Tagelöhner am Wiederaufbau beteiligen. Die Armut der Bevölkerung im Norden ist hoch. In Jaffna leben 55 Prozent unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag und betrachten ihre Ernährungslage als nicht gesichert. Ihre Verdienstmöglichkeiten in Landwirtschaft und Fischerei sind gering, da der Zugang zu diesen wichtigen Einkommensquellen häufig durch die - auch in der Privatwirtschaft omnipräsente - Armee und durch Sicherheitskräfte blockiert wird. Ihren Übergriffen sind Tamilen immer noch ausgesetzt und sehen ihre Sicherheit gefährdet. Zwar hat der im Mai 2009 zu Ende gegangene Bürgerkrieg die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Eine solche Lösung zeichnet sich allerdings nicht so bald ab, da eine Aufarbeitung des Konflikts und seiner Ursachen bisher nicht stattgefunden hat (Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Herkunftsländer Asien - Pazifik Sri Lanka Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update von Adrian Schuster, 15. November 2012).
Prekär für die tamilische Bevölkerung im Norden ist aber auch die öffentliche Gesundheitsversorgung mit ungenügend qualifiziertem Personal und eingeschränktem Zugang zu an sich kostenfreien Medikamenten. Viele Kliniken im Norden verfügen nur über sehr rudimentäre Behandlungsmöglichkeiten, was zu starker Konzentration auf das "Jaffna Teaching Hospital" in der Provinzhauptstadt führt. Eigenen Angaben zufolge deckt dieses Krankenhaus die Versorgung für rund eine Million Menschen im Norden und Osten des Landes (vgl. zitierte Quelle > Sri Lanka: Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas, Themenpier der Länderanalyse, Adrian Schuster, 26. Juni 2013).
6.3 Vor diesem Hintergrund besteht bei der tamilischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein minimales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Die schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im Übrigen auch in der Schweizerischen Asylstatistik wieder. Ihr zufolge befanden sich Ende 2012 3560 Personen aus Sri Lanka im Asylprozess; 494 von ihnen hatten im Verlauf jenes Jahres ein Asylgesuch eingereicht (Quelle: Bundesamt für Migration, > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken > Kommentierte Asylstatistik 2012 S. 9 und 11).
7.1 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden; angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse, der Gesundheitsversorgung und der Sicherheitslage im Norden Sri Lankas muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort lebender Gesuchsteller aber eine erhebliches Gewicht zukommen, damit deren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann.
7.2 Die verwitwete Beschwerdeführerin wurde 1943 geboren; sie lebt in der Nordprovinz im Distrikt Jaffna. Es ist nachvollziehbar, dass sie ihre in der Schweiz lebende Tochter nach mehrjähriger Trennung besuchen will und dieser mitsamt Familie nicht eine Reise nach Sri Lanka zumuten möchte. Das von ihr dargelegte Interesse an einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz und der Hinweis auf ihr grosses verwandtschaftliches Umfeld in Sri Lanka kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass weder ihr Vorbringen noch die vorinstanzlichen Akten ihre konkrete Lebenssituation im Heimatland aufzeigen. Nur die Kenntnis ihrer genaueren Lebensumstände würde aber eine Einschätzung ihrer tatsächlichen Absichten ermöglichen und die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
7.3 Zugegebenermassen dürfte es der jetzt 70-jährigen Beschwerdeführerin nicht leicht fallen, ihre Heimat zu verlassen und die Pflege ihres behinderten Sohnes an andere Familienangehörige zu delegieren. Dass Letzteres möglich wäre, zeigt aber der von ihr geplante Besuchsaufenthalt für die Dauer von maximal drei Monaten. Zweifel an ihrer Rückkehrbereitschaft ergeben sich vor allem daraus, dass über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nichts bekannt ist. Die nicht belegten Behauptungen, dass sie über ein eigenes Haus und über Land verfüge, ändern an diesen Zweifeln nichts, da schon angesichts der oben beschrieben Situation des Landes (E. 6.2) fraglich ist, ob das Grundeigentum überhaupt ihre eigenen Lebensbedürfnisse und die der mit ihr zusammenlebenden Familienangehörigen abdeckt. Wie die finanzielle Situation ihrer anderen - offenbar ebenfalls im Distrikt Jaffna lebenden - Verwandten aussieht, ist ebenfalls nicht bekannt. Wirtschaftlicher Druck als Motiv, ihr Heimatland zu verlassen, ist von daher nicht auszuschliessen.
7.4 Abgesehen davon stehen das Beschwerdevorbringen und die Behauptungen der gastgebenden Tochter in einer gewissen Diskrepanz zum Akteninhalt. Die Angaben von Gast und Gastgeberin versuchen den Eindruck zu erwecken, dass abgesehen von der in Chur lebenden Tochter alle Kinder der Beschwerdeführerin im Heimatland geblieben seien. Demgegenüber hat die Schweizerische Botschaft mit der Übermittlung der Einsprache an das BFM darauf hingewiesen, dass insgesamt drei Kinder der Beschwerdeführerin im Ausland lebten - nämlich in der Schweiz, in Frankreich und in Grossbritannien - und dass ihr vorhergehendes Visumsgesuch zwecks Besuch der in Grossbritannien lebenden Tochter im Juli 2011 abgewiesen worden sei. Auch aufgrund dieser Unstimmigkeiten ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin mit dem geplanten Familienbesuch in der Schweiz einen anderen Zweck verfolgt.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu recht annehmen, die Wiederausreise der Beschwerdeführerin sei nicht gesichert. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten "einheitlichen Visums" - gültig für den gesamten Schengen-Raum - sind somit nicht erfüllt. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die Ausstellung eines Einreisevisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) erfordern würden.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
die Vorinstanz
das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
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