Entscheiddatum: 04.09.2013Publikationsdatum: 18.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-2255/2012
Urteil vom 4. September 2013 Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer,Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz . Gegenstand BVG, Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung, Verfügung vom 11. April 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Ausgleichskasse des Kantons B._______ die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz oder Stiftung Auffangeinrichtung) am 17. Februar 2012 informierte, dass A._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin), Inhaberin der gleichnamigen Einzelfirma, es unterlassen habe, die Anfrage betreffend Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung BVG korrekt zu beantworten (act. BVGer 8, Beilage 1),
dass die Vorinstanz die Arbeitgeberin mit Verfügung vom 11. April 2012 rückwirkend ab 1. Januar 2011 zwangsweise der Auffangeinrichtung BVG anschloss und ihr Verfügungskosten von Fr. 450.-, Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- und Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung gemäss Kostenreglement auferlegte (act. BVGer 1, Beilage),
dass die Arbeitgeberin am 22. April 2012 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung beantragte (act. BVGer 1),
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, der Arbeitnehmer C._______ (nachfolgend auch: Arbeitnehmer) habe den BVG-Mindestlohn im Jahr 2011 nicht erreicht (act. BVGer 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte, im Wesentlichen mit der Begründung, C._______ sei im Jahr 2011 während acht Monaten bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen und habe mit einem auf das Jahr hochgerechneten Jahreslohn von Fr. 24'794.- den damals geltenden BVG-Mindestlohn von Fr. 20'880.- überschritten (act. BVGer 8),
dass die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik einreichte (act. BVGer 10),
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die den Zwangsanschluss zum Gegenstand haben, vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40),
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG be-schwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und auch der einverlangte Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- rechtzeitig geleistet worden ist (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass die Vorinstanz es unterlassen hat der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (act. BVGer 1, Beilagen; act. BVGer 8, Beilagen 1 ff.),
dass sie damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 f. VwVG) verletzt hat,
dass die Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht, welches als Beschwerdeinstanz mit voller Kognition entscheidet, Gelegenheit hatte, die nachträgliche Begründung des Zwangsanschlusses zu überprüfen und substantiiert zu bestreiten,
dass die Beschwerdeführerin darauf indessen stillschweigend verzichtet hat (act. BVGer 10),
dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Beschwerde überdies auch nicht gerügt wurde (act. BVGer 1),
dass mit Blick auf die Verfahrensdauer davon ausgegangen werden kann, dass ihr Interesse an einem baldigen Abschluss des Verfahrens überwiegt, zumal die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und anschliessendem Neuentscheid einen prozessualen Leerlauf darstellen würde,
dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren daher ausnahmsweise als geheilt zu betrachten ist (vgl. BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 14. Juli 2006, I 193/04),
dass der Arbeitnehmer in den Jahren 2010 und 2011 vom 1. September 2010 bis 30. Juni 2011 bzw. vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 bei der Beschwerdeführerin gearbeitet hat (act. BVGer 8, Beilagen 1 und 2),
dass somit offensichtlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis von mehr als drei Monaten vorlag (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2),
dass der Arbeitnehmer im Jahr 2011 ein Jahreslohn von Fr. 16'529.20 erzielt hat (act. BVGer 8, Beilage 2),
dass jeder Arbeitnehmer obligatorisch zu versichern ist, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Mindestjahreslohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG),
dass zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG der massgebende Jahreslohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) heranzuziehen ist, wobei die Vorinstanz an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden ist und darauf abzustellen hat (BGE 115 1b 34 E. 3c-d),
dass bei unterjähriger Beschäftigung jener Lohn massgebend ist, der bei ganzjähriger Beschäftigung mit gleichbleibender Entlohnung erzielt würde (Art. 7 BVG, vgl. das Urteil des EVG B 25/06 vom 28. November 2006 [publiziert in SVR 2007 BVG Nr. 24] E. 3.2.3; Jürg Brechbühl, in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, N 9 zu Art. 8 BVG),
dass die Vorinstanz das Einkommen des Arbeitnehmers zur Ermittlung der BVG-Unterstellungspflicht somit zu Recht auf eine ganzjährige Beschäftigungsdauer hochgerechnet hat - entgegen dem sinngemässen Einwand der Beschwerdeführerin,
dass Arbeitnehmer im Jahr 2011 bei Erreichen eines Jahreslohns von Fr. 20'880.- der obligatorischen Versicherung unterstanden (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG in der am 1. Januar 2011 gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2),
dass der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 - hochgerechnet auf eine ganzjährige Beschäftigungsdauer - ein Jahreslohn von Fr. 24'793.80 (Fr. 16'529.20 / 8 x 12) erzielt hätte (act. BVGer 8, Beilage 2),
dass der massgebende Jahreslohn des Arbeitnehmers somit offensichtlich über dem entsprechenden Mindestjahreslohn lag, sodass er der obligatorischen Versicherung des BVG unterstand,
dass eine Ausnahme von der Versicherungspflicht nach Art. 1j BVV 2 sich weder aus den Akten ergibt noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird,
dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmerinnen beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen muss (Art. 11 Abs. 1 BVG),
dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, dieser gesetzlichen Pflicht nachzukommen,
dass die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 11 Abs. 6 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG),
dass sich der von der Vorinstanz verfügte Zwangsanschluss vom 11. April 2012 somit als rechtmässig erweist,
dass die Auffangeinrichtung gestützt auf Art. 11 Abs. 7 BVG i. V. m. Art. 3 Abs. 4 der VO Auffangeinrichtung sowie gestützt auf das Kostenreg-lement der Auffangeinrichtung vom 17. September 2010 berechtigt ist, Kosten für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Zwangsanschluss zu erheben, und die vorliegend geltend gemachten Kosten und Gebühren nicht zu beanstanden sind,
dass die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG abzuweisen ist,
dass dieser Ausgang des Verfahrens zur Folge hat, dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 600.- festgesetzt und teilweise mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet werden,
dass der überschiessende Teil des Verfahrenskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 200.- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist,
dass weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden teilweise mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der überschiessende Teil des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlungsstelle)
die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_\_; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
die Oberaufsichtskommission
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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