c-220-2007•C-220/2007
c-220-2007Bundesverwaltungsgericht / Abteilung III (Sozialversicherungen, Gesundheit)27.04.2007
Entscheiddatum: 27.04.2007Publikationsdatum: 21.05.2007
Geschäfts-Nr. C-220/2007
{T 0/2}
ace/std
Abschreibungsverfügung vom 27. April 2007
Mitwirkung: Einzelrichter: Eduard Richter Achermann
Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti
R_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse _______,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Teilliquidation Pensionskasse der S_______.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Akten entnommen und erwogen,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 6. Januar 2007 eine Verfügung der Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, diese Verfügung der Beschwerdeschrift jedoch nicht beilegte,
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ergibt,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 21. April 2007 die Beschwerde vom 6. Januar 2007 zurückzog,1
dass daher das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung der Streitsache dahingefallen und das Verfahren gegenstandslos geworden ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 326/327),
dass das Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.1]),
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach beschliesst das Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Diese Verfügung wird eröffnet (Gerichtsurkunde):
dem Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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