Entscheiddatum: 06.05.2024Publikationsdatum: 13.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2147/2024
Urteil vom 6. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, (Kanada) Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Freiwillige Versicherung AHV/IV, Eintretensvoraussetzungen (Eingabe vom 2. April 2024).
A. Mit per EDA-Kurier versandter Eingabe vom 2. April 2024, eingegangen am 9. April 2024, erhebt A._______, geboren am (...) 1966, schweizerische Staatsangehörige, wohnhaft in Kanada, Einsprache gegen die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 18. Januar 2024, sowie gegen die Verfügung der SAK vom 7. Oktober 2021, mit welcher die SAK das Beitrittsgesuch von A._______ zur freiwilligen Versicherung AHV/IV abgewiesen hat. Gleichzeitig stellt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Gesuch um Wiedererwägung betreffend Beitritt zur freiwilligen Versicherung AHV/IV. Die Eingabe vom 2. April 2024 ging gemäss Angaben auf der ersten Seite ebenfalls an die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz und die SAK.
B. Aufforderungsgemäss hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. April 2024 insbesondere ein Exemplar der angefochtenen Verfügungen der SAK vom 7. Oktober 2021 und 18. Januar 2024 vorgelegt, ebenso eine Kopie eines Beschlusses des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 19. Februar 2024.
Die zugleich mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2024 eingeforderten Vorakten hat die Vorinstanz mit Eingabe vom 15. April 2024 nicht vorgelegt, jedoch bei Bedarf zu Vorlage offeriert, und gleichzeitig eine Kopie der Wiedererwägungsverfügung der SAK vom 18. Januar 2024 sowie eine E-Mail der SAK vom 7. März und 21. März 2024 sowie eine E-Mail der Beschwerdeführerin vom 4. April 2024 (1. Seite) vorgelegt. Dabei hat sie darauf hingewiesen, dass es sich bei der Eingabe vom 2. April 2024 um eine Einsprache handelt und noch kein Einspracheverfahren durchgeführt worden sei.
1.1 Vorweg ist zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Eingabe vom 2. April 2024 zuständig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe einerseits die Verfügung vom 18. Januar 2024, mit welcher die Vorinstanz die Beitragsverfügung vom 9. Mai 2022 betreffend die Veranlagung der Versicherungsbeiträge für das Jahr 2021 in Wiedererwägung gezogen hat, anficht, und andererseits Einsprache gegen die Nichtaufnahme in die freiwillige Versicherung erhebt, wie sie die SAK mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 verfügt hat. Für die Frage der Zuständigkeit zur Behandlung der Eingabe vom 2. April 2024 sind diese beiden Anfechtungsobjekte auseinander zu halten (vgl. unten einerseits E. 1.2 und 1.3 und andererseits E. 1.2 und 1.4).
1.2 Nachfolgend ist der rechtliche Rahmen zu skizzieren, in welchem die Verfügung vom 7. Oktober 2021 und die Verfügung vom 18. Januar 2024 ergangen sind.
1.2.1 Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
1.2.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). Von dieser Befugnis hat der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 13 und 17 VFV in Verbindung mit Art. 2 VFV kann die SAK unter gewissen Voraussetzungen die von einer versicherten Person geschuldeten Versicherungsbeiträge mit Veranlagungsverfügung festsetzen oder eine versicherte Person mittels Verfügung aus der freiwilligen Versicherung ausschliessen
1.2.3 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von der Bundeskanzlei, einem Departement oder einer ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststelle der Bundesverwaltung, wozu auch die SAK gehört, erlassen wurden, soweit diese Verfügungen nicht durch Einsprache anfechtbar sind.
1.2.4 Art. 1 Abs. 1 AHVG sieht vor, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dementsprechend kann gegen von der SAK erlassene Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei derselben Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen die Einspracheentscheide der SAK kann wiederum Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt werden (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 AHVG).
1.3 Gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2021 betreffend Nichtaufnahme in die freiwillige Versicherung steht somit, wie in der Rechtsmittelbelehrung der entsprechenden Verfügung angegeben worden ist, der Weg der Einsprache an die SAK offen, nicht aber der Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht. Erst ein allfälliger Einspracheentscheid der SAK könnte mittels Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. In der Eingabe vom 2. April 2024 (S. 3) hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie sich in einer Anwaltskanzlei am 22. Oktober 2021 insbesondere über das weitere Vorgehen betreffend die Verfügung der SAK vom 7. Oktober 2021 («Abweisung des Beitrittsgesuchs zur freiwilligen AHV/IV») hat beraten lassen.
Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. April 2024 Einsprache gegen die Ausschlussverfügung vom 7. Oktober 2021 erhebt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit nicht zu deren Beurteilung zuständig. Daher ist auf die Eingabe, soweit sie sich gegen die Verfügung über den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einspracheweise richtet, nicht einzutreten und ist die Eingabe vom 2. April 2024 an die SAK weiterzuleiten, damit diese sie als Einsprache gegen die Ausschlussverfügung entgegennehme und darüber materiell oder formell befinde (vgl. Art. 8 VwVG; Art. 30 ATSG).
Auch soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. April 2024 um Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Oktober 2021 ersucht, ist nicht das Bundesverwaltungsgericht zu deren Beurteilung zuständig, sondern die Vorinstanz. Denn gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Auch diesbezüglich ist daher die Eingabe vom 2. April 2024 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG), damit diese prüfe, ob sie darauf eintreten will. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht zu einer Wiedererwägung verpflichtet ist; eine solche fällt ausschliesslich in das Ermessen der Versicherungsträgerin (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.2.1).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Revisionsverfahren i.S. von Art. 53 Abs. 1 ATSG bei Vorliegen eines Revisionsgrundes von der Vorinstanz von Amtes wegen einzuleiten wäre, d.h. es liegt nicht im Ermessen des Versicherungsträgers, ob er eine Revision vornehmen soll oder nicht (vgl. auch BBl 1991 II 262 und U. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2020, ad Art. 53 Rz. 19 ff.; Urteil des BGer 9C_73/2023 vom 21. November 2023 E. 5.1).
Das Bundesverwaltungsgericht kann unter diesen Umständen nicht prüfen, ob die Nichtaufnahme in die freiwillige Versicherung, d.h. die Abweisung des Beitrittsgesuchs, zulässig war.
1.4 Soweit sich die Eingabe vom 2. April 2024 als Einsprache gegen die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2024 betreffend Beiträge richtet, kann vorab auf die Ausführungen in E. 1.2 verwiesen werden. Weiter ist die Beschwerdeführerin auch auf die Rechtsmittelbelehrung, welche integrierender Bestandteil der Verfügung der SAK vom 18. Januar 2024 bildet, hinzuweisen. Darin hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass eine allfällige Einsprache gegen diese Verfügung innert 30 Tagen nach deren Erhalt an die Schweizerische Ausgleichskasse erhoben werden kann und dabei auch auf die einzuhaltenden Modalitäten hingewiesen. Daher ist auf die Eingabe vom 2. April 2024, soweit sie sich gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 18. Januar 2024 einspracheweise richtet, ebenfalls nicht einzutreten und die Eingabe vom 2. April 2024 an die SAK weiterzuleiten, damit diese sie als Einsprache gegen die Wiedererwägungsverfügung betreffend Beiträge entgegennehme und darüber materiell oder formell befinde (vgl. Art. 8 VwVG). Dies trifft umso mehr zu, als die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. März 2024 der Beschwerdeführerin explizit eine Nachfrist für die Einspracheerhebung gewährt hat, indem sie der Beschwerdeführerin Folgendes mitgeteilt hat: «Sollten wir ihre Email falsch verstanden haben und Sie die Absicht gehabt haben, Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Januar 2024 zu erheben, so räumen wir Ihnen eine Nachfrist bis am 6. April 2024 ein, um uns Ihren Einsprachewillen (sowie Ihr Rechtsbegehren und Ihre Begründung) mitzuteilen. Auf eine verspätete Einsprachemitteilung wird nicht eingetreten.» Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich weiter, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. März 2024 die Einsprachefrist ausnahmsweise letztmals bis am 30. April 2024 verlängert hat.
Zusammenfassend ist nach dem Dargelegten auf die Eingabe vom 2. April 2024 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und die Eingabe im Original zusammen mit der ergänzenden Eingabe vom 29. April 2024 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen zu überweisen (Art. 8 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist mit der Bekanntgabe des vorliegenden Nichteintretensentscheids eine Kopie der Eingabe der Vorinstanz vom 15. April 2024 samt Beilagen in Kopie zuzustellen.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
3.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 85bis Abs. 2 Satz 2 AHVG). Umständehalber wird vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
3.2 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteienschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
Diese wird zusammen mit der Eingabe vom 29. April 2024 im Sinne der Erwägungen zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur weiteren Veranlassung überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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