Entscheiddatum: 05.12.2013Publikationsdatum: 17.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-2103/2012
Urteil vom 5. Dezember 2013 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, und B._______,beide vertreten durch Dr. Alex Hediger, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug).
A. A._______, geboren 1959, ist serbischer Staatsangehöriger. Zuvor als Saisonnier in der Schweiz beschäftigt, erhielt er 1993 eine Aufenthaltsbewilligung und im Jahr 2000 eine Niederlassungsbewilligung. Am 15. Oktober 2009 stellte er beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau [...] und den gemeinsamen am 30. Dezember 1992 geborenen Sohn B._______. Als Grund hierfür nannte er den Wunsch, mit Ehefrau und Sohn, die 1999 aus der Heimat Kosovo nach Serbien geflüchtet seien, als Familie zusammenzuleben. Zusätzlich erläuterte er mit Schreiben vom 25. November 2009, das Gesuch werde erst jetzt gestellt, da er früher zu wenig verdient habe und erst jetzt "beruflich und lohnmässig aufgestiegen" sei. Sein Sohn werde im Juni des nächsten Jahres die Mittelschule abschliessen und habe seit der 5. Grundschulklasse das Fach Deutsch besucht. In der Schweiz solle er noch besser Deutsch lernen, eventuell auch eine Ausbildung machen oder - entsprechend seiner Ausbildung in Serbien - einer Arbeit im Metall- und Maschinensektor nachgehen und sich in Berufskursen weiterbilden. Seinem Schreiben war eine Schulbestätigung vom 23. November 2009, ausgestellt durch die "Erste Technische Schule Jagodina", beigefügt.
B. Das Amt für Migration gab dem Gesuch um Familiennachzug der Ehefrau statt, wies aber das Gesuch betreffend den Sohn B._______ mit Verfügung vom 11. Februar 2010 ab, dies mit der Begründung, dass hierfür die Fristen abgelaufen seien. Ein nachträglicher Familiennachzug könne nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht würden; solche Gründe lägen hier aber nicht vor, da der Nachzug allem Anschein nach nur aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen solle und daher als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 16. November 2010 abgewiesen. Das von A._______ hiergegen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eingereichte Rechtsmittel führte zur Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids. Gleichzeitig wurde das Amt für Migration angewiesen, B._______ eine Einreisebewilligung zu erteilen, allerdings nur unter der Bedingung, dass auch die Ehefrau bzw. Kindesmutter von der bereits zuvor erteilten Einreisebewilligung Gebrauch mache.
C. Im entsprechenden Urteil vom 22. Juni 2011 führte das Kantonsgericht Basel-Landschaft aus, dass von einem nachträglichen Kindernachzug durch die gemeinsamen Eltern auszugehen sei und es somit um eine Vereinigung der Gesamtfamilie gehe. Diese entspreche im Regelfalle dem Kindeswohl, so auch hier, da beim Sohn B._______, der 1999 mit seiner Mutter aus der Heimat im Kosovo vertrieben worden sei, nicht von einer vertieften Integration in Serbien ausgegangen werden könne. Aufgrund der mittlerweile abgeschlossenen Berufsausbildung seien auch seine hiesigen Integrationschancen intakt. Dass sein Nachzug in rechtsmissbräuchlicher Absicht erfolge, könne entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht bejaht werden. Als Indiz für einen Rechtsmissbrauch erscheine zwar der Umstand, dass der Kindesvater während rund 15 Jahren keinerlei Schritte unternommen habe, um Ehefrau und Sohn zu sich in die Schweiz zu holen. Angesichts seiner erst jetzt erlangten wirtschaftlichen und beruflichen Stabilität erscheine dies aber nachvollziehbar. Der während des Getrenntlebens aufrecht erhaltene Kontakt mit drei jährlichen Besuchen, Telefongesprächen und finanzieller Unterstützung zeige, dass es ihm tatsächlich um die Vereinigung der Gesamtfamilie gegangen sei. Auch wenn er das Familiennachzugsgesuch relativ kurz vor der Volljährigkeit des Sohnes und dessen Eintritt ins Erwerbsleben gestellt habe, so lasse dies nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen schliessen.
D. Am 26. August 2011 unterbreitete das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft dem BFM den Antrag um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und entsprechenden Einreisebewilligung für B._______. Mit Schreiben vom 8. November 2011 teilte das BFM dem Gesuchsteller mit, es beabsichtige, die Zustimmung zu verweigern, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen äusserte sich A._______ durch seinen Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 30. November 2011.
E. Mit Verfügung vom 19. März 2012 verweigerte das BFM die beantragte Zustimmung. Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug lägen bei B._______ nicht vor. Dessen Betreuungssituation in Serbien habe sich nicht geändert, denn seine Mutter, offensichtlich nicht bereit, ihn dort allein zurückzulassen, lebe nach wie vor mit ihm zusammen. Auch wenn sie seinerzeit in die Schweiz übergesiedelt wäre, hätte für den Sohn kein wichtiger Grund für den Nachzug bestanden, denn mit 16 ½ Jahren wäre es ihm zumutbar gewesen, mit der nötigen finanziellen Unterstützung durch seine Eltern alleine in Serbien zu bleiben. Ausserdem habe der Vater die Familie freiwillig verlassen und während Jahren auf den Familiennachzug verzichtet. Es sei aber auch davon auszugehen, dass der Nachzug des heute 19-jährigen Sohnes schon seinerzeit nicht dem Kindeswohl entsprochen hätte. Dieser habe seine Schul- und Berufsausbildung im Serbien absolviert, somit dort die prägenden Jugendjahre verbracht und soziale Kontakte geknüpft. Die dortige Entwurzelung ginge mit dem Risiko einher, sich in der Schweiz nicht mehr integrieren und beruflich Fuss fassen zu können.
F. Gegen diese Verfügung erhoben A._______ und B._______ mit Eingabe vom 19. April 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und "dem Beschwerdeführer B._______ in Gutheissung des vom Beschwerdeführer A._______ gestellten Familiennachzugsgesuchs die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sowie zur Einreisebewilligung zu erteilen". Eventualiter sei der angefochtene Entscheid mit den entsprechenden Auflagen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung ihres Rechtsmittels verweisen die Beschwerdeführer auf das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juni 2011. Dieses gehe zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug erfüllt seien. Das Kantonsgericht habe aufgrund seines positiven Entscheides zwar nicht mehr geprüft, ob auch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuleiten sei. Der dort garantierte Schutz der Einheit der Familie müsse B._______ aber ebenfalls das Recht geben, mit seinen beiden Eltern zusammen in der Schweiz zu leben.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2012 nimmt die Vorinstanz auf die angefochtene Verfügung Bezug und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
H. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführern die Vernehmlassung mit Verfügung vom 5. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht und den Schriftenwechsel abgeschlossen.
I. Der weitere Akteninhalt - einschliesslich der der beigezogenen Akten des Kantons Basel-Landschaft - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 A._______, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, und B._______ als Verfügungsadressat sind zur Beschwerde legitimiert, und ihr Rechtsmittel wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 48 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
Am 1. Januar 2008 traten das neue Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft, darunter die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des Ausländergesetzes das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren mit dem Gesuch um Familiennachzug vom 15. Oktober 2009 eingeleitet, weshalb neues Recht anwendbar ist.
Die Kantone sind gemäss Art. 40 AuG zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen, wobei die Zuständigkeit des Bundes u.a. für das Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG vorbehalten bleibt. Dieser Bestimmung zufolge legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Gestützt auf Art. 99 AuG hat der Bundesrat dem BFM in Art. 85 Abs. 1 Bst. a - d VZAE die Zuständigkeit für die Zustimmung zur Erteilung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung sowie zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung übertragen, u.a. auch für die Fälle, in denen es ein Zustimmungsverfahren zur Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs für bestimmte Personen und Gesuchskategorien als notwendig erachtet (Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE). Die hierdurch erhaltene Kompetenz hat das BFM in seinen Weisungen zum Ausländerbereich präzisiert (Quelle: www.bfm.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1. Verfahren und Zuständigkeiten [Stand 25. Oktober 2013]. Diese statuieren unter Ziffer 1.3.1.2.3 ein Zustimmungserfordernis in den Fällen, in denen es um die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Ablauf der Frist für den Familiennachzug nach Art. 47 AuG und Art. 73 VZAE geht.
5.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ihre Zustimmung verweigert mit der Begründung, dass das Familiennachzugsgesuch für B._______ nicht innert Frist nach Art. 47 Abs. 1 AuG gestellt worden sei und wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG, die einen nachträgliche Familiennachzug rechtfertigten, nicht vorlägen.
5.2 Nach Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 3 AuG). Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden; Kinder über zwölf Jahre müssen allerdings schon innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Fristen für den Nachzug von Familienangehörigen von Ausländern beginnen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AuG), frühestens aber mit dem Inkrafttreten des Aus-ländergesetzes am 1. Januar 2008 (Art. 126 Abs. 3 AuG).
5.3 Bei Einhaltung der in Art. 47 Abs. 1 AuG genannten Fristen ist der Familiennachzug grundsätzlich und unter den Voraussetzungen zu bewilligen, dass kein Rechtsmissbrauch (Art. 51 Abs. 2 AuG) oder Widerrufsgrund (Art. 62 AuG) vorliegt, dass der nachziehende Elternteil das Sorgerecht hat und dass das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 und 4.8). Sinn und Zweck der Fristenregelung liegt darin, die Integration der Kinder zu erleichtern, indem ihnen durch einen möglichst frühen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz zuteilwird. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden und bei denen die Bildung einer echten Familiengemeinschaft nicht mehr im Vordergrund steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_900/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.3 sowie Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl 2002 3754 f.).
5.4 Einen nachträglichen und ausserhalb der oben genannten Fristen gelegenen Familiennachzug lässt Art. 47 Abs. 4 AuG nur dann zu, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.
5.4.1 Solche wichtigen Gründe sind unter anderem dann zu bejahen, wenn das Kindeswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE). Der Wortlaut von Art. 75 VZAE stellt zwar ausdrücklich nur auf das Kindeswohl ab; der Rechtsprechung zufolge bedarf es jedoch einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles, in die auch Sinn und Zweck der Fristenregelung (vgl. E. 5.3) einzubeziehen sind. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE sind aber dennoch so auszulegen, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) nicht verletzt wird (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 2.3 mit Hinweisen).
5.4.2 Bei der Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AuG vorliegen, kommt die zu dem früheren Art. 17 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) entwickelte Rechtsprechung zum Nachzug zu nur einem Elternteil zum Tragen; die heutige Praxis wendet sie grundsätzlich auch bei zusammenlebenden Eltern an (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 in fine, BGE 136 II 78 E. 4.7). Nach dieser Rechtsprechung lagen keine wichtigen Gründe für einen Familiennachzug vor, wenn im Heimatland alternative und dem Kindeswohl besser entsprechende Pflegemöglichkeiten bestanden. In diesem Zusammenhang kam es insbesondere darauf an, ob und inwieweit die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und ihrem vertrauten Beziehungsnetz gerissen wurden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland wurden umso höhere Anforderungen gestellt, je älter das nachzuziehende Kind war und je grösser die ihm hier drohenden Integrationsschwierigkeiten erschienen (BGE 137 I 284 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.5 Der Anspruch auf den Familiennachzug von Kindern besteht nur solange, als diese die Altersgrenze von 18 Jahren noch nicht erreicht haben (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG). Massgebend ist das Alter des Kindes bei Einreichung des Nachzugsgesuchs (BGE 136 II 497 E. 3.2). Auf diesen Zeitpunkt kommt es auch an, wenn zu beurteilen ist, ob das Gesuch innert der Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG eingereicht wurde.
A._______ erhielt im Jahr 2000 eine Niederlassungsbewilligung. Das Gesuch um den Familiennachzug seiner Ehefrau und seines Sohnes stellte er am 15. Oktober 2009. Zu diesem Zeitpunkt war B._______ - geboren am 30. Dezember 1992 - mehr als 16 Jahre und 9 Monate alt. Er hatte somit bereits das 15. Lebensjahr vollendet, als das Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 in Kraft trat. Von da an gerechnet hätte das Gesuch um seinen Nachzug innerhalb eines Jahres gestellt werden müssen (zur Fristenberechnung siehe E. 5.2). Seitens der Beschwerdeführer wird allerdings nicht bestritten, dass das Gesuch erst nachträglich im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG erfolgte. Demnach stellt sich nur die Frage, ob wichtige familiäre Gründe den nachträglichen Familiennachzug von B._______ rechtfertigen.
Bei der Beantwortung dieser Frage ist in erster Linie - und im Hinblick auf Art. 75 VZAE - auf das Kindeswohl abzustellen (vgl. E. 5.4.1). Somit kommt es entscheidend darauf an, in welcher persönlichen Situation sich das Kind bei Einreichung des Nachzugsgesuchs befand. In Bezug auf B._______ ist festzustellen, dass dieser im Zeitpunkt der Gesuchstellung seine obligatorische Schulzeit bereits beendet hatte und nur noch rund acht Monate vom Abschluss seiner Mechanikerausbildung entfernt war. Beides lässt die Schlussfolgerung zu, dass er in Serbien seine Bildungschancen wahrgenommen und sich zudem für den Start ins Berufsleben eine passable Ausgangsposition geschaffen hat. Aufgrund dessen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass für ihn die Änderung des Lebensmittelpunkts eine einschneidende Zäsur bedeutet hätte. Dabei kommt dem Umstand, dass er 1999, im Alter zwischen 6 und 7 Jahren, zusammen mit seiner Mutter aus der damaligen Provinz Kosovo geflohen ist, keine grosse Bedeutung zu, hat er doch am neuen Ort die ihn prägende Schul- und Jugendzeit verbracht.
7.1 Da mit jedem Familiennachzug zwangsläufig eine gewisse kulturelle Entwurzelung einhergeht, kann allein hieraus nicht gefolgert werden, dass das Kindeswohl missachtet würde bzw. wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug verneint werden müssten (vgl. Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Auflage 2012, Art. 47 AuG N 7). Auch auf die gegenteilige Ansicht, wonach die Zusammenführung der Gesamtfamilie in der Regel dem Kindeswohl entspricht, kann nicht allein abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4 mit Hinweisen auf die in der Literatur vertretene Gegenmeinung). Das Kindeswohl kann nämlich durchaus die Beibehaltung des bisherigen Zustands erfordern, insbesondere bei Jugendlichen, für die der Wechsel in eine Gegend mit anderer Sprache und Kultur erhebliche Probleme mit sich bringt (vgl. eben erwähntes Urteil a.a.O). Es sind somit auch im Fall von B._______ weitere Umstände zu bedenken, insbesondere, ob es für ihn nach der Ausreise seiner Mutter andere Betreuungsmöglichkeiten in Serbien gegeben hätte (vgl. oben E. 5.4.2). Auch ein Vergleich der im Ausland bestehenden Lebensperspektiven mit denjenigen in der Schweiz (vgl. hierzu Marc Spescha, a.a.O.) kann zur Klärung der Frage beitragen, ob wichtige familiäre Gründe den Nachzug in die Schweiz rechtfertigen würden.
7.2 Im Zeitpunkt des Gesuchs um Familiennachzug stand B._______ zweieinhalb Monate vor Vollendung seines 17. Lebensjahres. Dass ein Jugendlicher in diesem Alter nur noch geringfügiger Betreuung bedarf, kann angenommen werden. Geht es um den Familiennachzug von Heranwachsenden bzw. von Kindern über 13 Jahren, so lässt es die Rechtsprechung denn grundsätzlich auch genügen, wenn deren Betreuung von im Heimatland lebenden Angehörigen oder auch durch Personen ausserhalb der Familie weitergeführt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_5/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen auf die bisherige Praxis).
7.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sogar die Auffassung vertreten, dass B._______ nach Abschluss seiner Ausbildung in Serbien alleine, wenn auch mit finanzieller Unterstützung seiner Eltern, beruflich hätte Fuss fassen können. Die Beschwerdeführer haben sich zur Frage anderweitiger Betreuungsmöglichkeiten nicht explizit geäussert, wohl aber behauptet, dass in Serbien keine weiteren Verwandten oder Bezugspersonen von B._______ lebten (vgl. S. 8 der Beschwerde). Auf diese Behauptung kann jedoch nicht abgestellt werden, zum einen schon deshalb nicht, weil das Fehlen jeglicher Bezugspersonen angesichts der vom Sohn in Serbien absolvierten Schul- und Berufsausbildung schlichtweg nicht glaubhaft ist, zum anderen auch deshalb nicht, weil durchaus vorstellbar ist, dass B._______ mit geringfügiger fremder Betreuung und finanzieller Unterstützung seiner Eltern für sich selbst hätte sorgen können.
7.2.2 Es kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass im vorliegenden Fall eine anderweitige Betreuung deshalb nicht aktuell wurde, weil die Kindesmutter von der ihr erteilten Einreisebewilligung in die Schweiz keinen Gebrauch machte und die weitere Betreuung des Sohnes übernahm. Ihr Wunsch, mit ihm bis zur erhofften gemeinsamen Ausreise in Serbien zu bleiben, ist nachvollziehbar, bedeutet aber angesichts der vorhergehenden Überlegungen nicht, dass der Sohn auf die mütterliche Betreuung angewiesen gewesen wäre. Rückblickend betrachtet zeigt die Entscheidung der Kindesmutter aber auch, dass sie die von ihr als notwendig erachtete Betreuung des Sohnes mindestens bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit sicherstellen wollte und konnte. Für sie allein hätte, falls gewollt, der Nachzug zum Ehemann in die Schweiz danach immer noch innerhalb der vorgegebenen Fünfjahresfrist (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG) erfolgen können.
7.3 Vergleicht man die Zukunftsperspektiven, wie sie sich für B._______ im Zeitpunkt des Gesuchs um Familiennachzug darstellten, so waren diese im heimischen Umfeld zumindest in beruflicher Hinsicht intakt. Die abgeschlossene obligatorische Schulzeit und die kurz vor dem Ende stehende dreijährige Mechanikerlehre (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juni 2011 E. 7.2.1) lassen sowohl seine damalige berufliche Integrationsbereitschaft erkennen als auch den sich für ihn rund ein halbes Jahr später öffnenden Zugang zum serbischen Arbeitsmarkt mit der Möglichkeit, für sein eigenes finanzielles Auskommen zu sorgen; Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführern jedenfalls nicht behauptet. Demgegenüber liessen - und lassen - sich die beruflichen Aussichten in der Schweiz nur vage einschätzen. Selbst der gesuchstellende Kindesvater ging davon aus, dass sein Sohn hier noch seine Sprachkenntnisse würde verbessern und womöglich auch eine neue Ausbildung beginnen müssen (vgl. Sachverhalt A). Selbst wenn man den Aspekt der üblichen Integrationsprobleme beiseitelässt, wird deutlich, dass der fast 17-jährige B._______ enorme und womöglich trotzdem nicht ausreichende Anstrengungen für eine berufliche Eingliederung hätte unternehmen müssen. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine in Serbien im Sommer 2010 abgeschlossene Berufslehre in der Schweiz Anerkennung gefunden hätte. Eine hier neu in Angriff genommene Aus- oder Weiterbildung hätte schliesslich nur bei ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen und, wenn überhaupt, nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung zu einem qualifizierten Berufsabschluss führen können.
7.4 Die bisherigen Erwägungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass B._______ im Zeitpunkt des Gesuchs um Familiennachzug 2 ½ Monate vor Vollendung seines 17. Geburtstages stand, dass er die ihn prägende Schul- und Jugendzeit in Serbien verbracht hat und 6 Monate vor Abschluss seiner Mechanikerlehre stand. Er war aufgrund dessen in Serbien fest verwurzelt und hätte sich, wäre er in die Schweiz gekommen, erheblichen Integrationsproblemen gegenüber gesehen. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass es für ihn selbst dann, wenn seine Mutter von der Einreisebewilligung in die Schweiz Gebrauch gemacht hätte, anderweitige und einem Jugendlichen in seinem Alter entsprechende Betreuungsmöglichkeiten in Serbien gegeben hätte. All dies spricht dafür, dass keine wichtigen familiären Gründe, die gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG einen nachträglichen Familiennachzug hätten rechtfertigen können, vorlagen.
8.1 Auf die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer und die Begründung des kantonsgerichtlichen Urteils kann im vorliegenden Fall jedoch nicht abgestellt werden. Die vertiefte Integration des Sohnes kann angesichts dessen, dass er seine gesamte Schulzeit und auch seine Lehre in Serbien absolviert hat, nicht in Zweifel gezogen werden. Wäre dem nicht so, erschiene es nicht plausibel, dass Mutter und Sohn trotz der Vertreibung aus der damaligen Provinz Kosovo im Jahr 1999 und trotz der am neuen Ort angeblich fehlenden Heimatgefühle rund 10 Jahre warten mussten, bevor sich der Kindesvater um ihren Nachzug bemühte. Dieser hatte immerhin bereits im Jahr 2000, ein Jahr nach Beendigung des Kosovokrieges, die Niederlassungsbewilligung erhalten, die ihm nach dem damals geltenden Art. 17 Abs. 2 ANAG einen Anspruch auf Familiennachzug einräumte. Hätten sich seine Angehörigen in Serbien seinerzeit tatsächlich in einer für sie misslichen Lage befunden, so wäre schwer nachvollziehbar, dass das Motiv für den späten Familiennachzug seine angeblich erst im Jahr 2009 erlangte wirtschaftliche Stabilität gewesen sein soll. Zu bezweifeln ist dieser Beweggrund auch angesichts der im kantonalen Verfahren eingereichten Lohnausweise der Jahre 2006 - 2009, die eine in diesen Jahren nahezu stabile Einkommenssituation belegen.
8.2 Ungeachtet dessen kann davon ausgegangen werden, dass A._______ bei Einreichung seines Gesuchs im Oktober 2009 den Zeitpunkt für den Familiennachzug für passend hielt. Hierauf kommt es jedoch wie bereits gesagt (vgl. E. 5.3 und E. 5.4.1) nicht an, denn die vom Gesetzgeber für den Nachzug von Kindern getroffene Fristenregelung zeigt, dass das grundsätzliche Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern, wenngleich unter Berücksichtigung des Kindeswohls, eingeschränkt werden kann. Vorliegend fällt zusätzlich zu den bisherigen Erwägungen ins Gewicht, dass das Nachzugsgesuch auch den Zweck erkennen lässt, B._______ in der Schweiz den Zugang zum Erwerbsleben zu ermöglichen (vgl. Sachverhalt A). Das Kantonsgericht hat hierin sowie im Umstand, dass der Familiennachzug bereits vor vielen Jahren hätte beantragt werden können, zwar Indizien für einen Rechtsmissbrauch gesehen, diesen allerdings angesichts des seiner Meinung nach übergeordneten Ziels der Vereinigung der Gesamtfamilie verneint. Aufgrund der prinzipiell und speziell auch in diesem Fall anderen Beurteilung des nachträglichen Familiennachzugs ist die Vermutung, dass hier arbeitsmarktliche Überlegungen im Vordergrund standen, nicht von der Hand zu weisen. Selbst ohne Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ergäbe sich aber bereits aus den vorhergehenden Erwägungen, dass bei B._______ keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gegeben waren (E. 7).
B._______ hat mittlerweile die Altersgrenze zur Volljährigkeit überschritten. Bezüglich des Familiennachzugs können er und sein Vater sich daher grundsätzlich nicht mehr auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Familienleben berufen, denn massgebend hierfür ist, anders als im Falle von Art. 43 Abs. 1 AuG, nicht das Alter des Kindes bei Einreichung des Nachzugsgesuchs, sondern das Alter im Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheids (BGE 136 II 497 E. 3.2). Aufgrund dessen ergibt sich für die beiden erwachsenen Beschwerdeführer kein Anspruch auf Zusammenleben mehr. Ihnen bleibt es unbenommen, ihre familiären Beziehungen wie bis anhin weiterzuführen.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz
das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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