Entscheiddatum: 23.10.2013Publikationsdatum: 04.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1992/2012{T0/2}
Urteil vom 23. Oktober 2013 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),Richter Beat Weber,Richterin Madeleine Hirsig-VouillozGerichtsschreiberin Susanna Gärtner. Parteien R._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Rückvergütung AHV-Beiträge, Einspracheverfügung SAK vom 22. Februar 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am 22. April 1961 geborene, verheiratete, kosovarische Staatsangehörige und in Kosovo wohnhafte R._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) in den Jahren 1991 bis 1995 in der Schweiz arbeitete und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung leistete (Vorakten 6 und 21),
dass der Versicherte mit Antrag vom 9. Juni 2010 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) um Rückvergütung der AHV-Beiträge ersuchte (Vorakten 6),
dass die SAK mit Verfügung vom 22. Februar 2011 eine Rückvergütung von Beiträgen in der Höhe von Fr. 8'921.- festsetzte und die dagegen vom Versicherten am 18. März 2011 erhobene Einsprache mit Einspracheverfügung vom 22. Februar 2012 abwies (Vorakten 23, 24 und 26),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und in Aufhebung der Einspracheverfügung vom 22. Februar 2012 eine Neuberechnung der rückzuvergütenden AHV-Beiträge beantragte mit der Begründung, die Einträge im IK-Auszug seien insofern inkorrekt, als er im Jahr 1992 9 statt nur 8 Monate, im Jahr 1993 9 statt 5 Monate, im Jahr 1994 8 statt 6 Monate und im Jahr 1995 9 statt 10 Monate gearbeitet habe, weshalb die Berechnung zu korrigieren und auch die Beiträge für die fehlenden Monate rückzuvergüten seien (act. 1),
dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2012, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, mit Schreiben vom 4. Mai 2012 nachkam (act. 2 und 4),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Einspracheverfügung vom 22. Februar 2012 - unter Aufzeigung der Berechnung des rückvergüteten Betrages - beantragte (act. 7),
dass, nachdem sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der Vorinstanz innert der vorgegebenen Frist nicht mehr hat vernehmen lassen, der Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 10. September 2012 abgeschlossen wurde (act. 8 und 9),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten - so insbesondere auch die SAK,
dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 7. April 2012 zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,
dass vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und ihm zu Recht eine Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge in der Höhe von Fr. 8'921.- zugesprochen hat,
dass gemäss schweizerischem Recht Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG),
dass gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) die Beiträge zu-rückgefordert werden können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen, wobei sich die Beitragsdauer eines Versicherten in der Regel nach den Einträgen in seinen individuellen Konten richtet (Art. 30ter AHVG),
dass Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht - vorbehaltlich abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen - nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf-enthalt in der Schweiz haben (Art. 18 Abs. 2 AHVG),
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar ist (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8),
dass der Beschwerdeführer die Schweiz am 1. Dezember 1995 verlassen und mit seiner Familie Wohnsitz in D._______, Kosovo genommen hat (Vorakten 8 und 11),
dass vorliegend die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer unbestrittenermassen erfüllt ist, die geleisteten AHV-Beiträge nicht rentenbildend sind und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der Beiträge im Ergebnis daher zu bejahen ist (Vorakten 21 und 22),
dass nach dem Untersuchungsgrundsatz die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, ohne dabei an Anträge der Parteien gebunden zu sein, weshalb sie aus eigener Initiative vorzugehen hat und Parteivorbringen nicht mit der Begründung abtun darf, diese seien nicht belegt worden (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 43, Rz. 9),
dass, wenn kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt wird, oder das Berichtigungsbegehren abgelehnt wird, die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto bei Eintritt des Versicherungsfalles nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV),
dass Art. 141 Abs. 3 AHVV zwar eine Beweiserschwerung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einführt - dies jedoch nicht den Untersuchungsgrundsatz ausschliesst; der volle Beweis daher nach den üblichen Beweisführungs- und Beweislastgrundsätzen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime zu leisten ist, wobei der Mitwirkungspflicht des Betroffenen insofern erhöhtes Gewicht zukommt, als er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder das Gericht bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen, wobei der Entscheid im Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d),
dass die Vorinstanz auf der Grundlage des in der Schweiz erzielten Gesamteinkommens des Beschwerdeführers (Fr. 133'240.-) tatsächlich entrichtete Beiträge im Umfang von Fr. 11'192.20 (8,4 % des Gesamteinkommens) errechnet und diese anschliessend gestützt auf Art. 4 Abs. 4 RV-AHV auf den Barwert der hypothetischen Altersrente im Betrag von Fr. 8'921.- reduziert hat, wobei sie der Rückvergütungsberechnung - den Eintragungen im IK-Auszug folgend - 35 Beitragsmonate zugrunde legte (Vorakten 22),
dass die Vorinstanz auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Eintragungen im IK-Auszug seien nicht korrekt, unter Hinweis auf Art. 141 Abs. 3 AHVV ohne Vornahme weiterer Abklärungen zum Ergebnis kam, eine Neuberechnung sei abzulehnen und weiterhin auf den IK-Auszug vom 4. Juli 2012 abzustellen, da sein Dossier weder eine offenkundige Unrichtigkeit aufweise, noch Beweise vorlägen, welche auf allfällige Fehler im IK-Auszug schliessen liessen,
dass der Versicherungsfall in der AHV mit der Verwirklichung eines versicherten Risikos wie Alter oder Tod eintritt (Art. 21 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und Art. 29bis Abs. 1 AHVG), der Beschwerdeführer (geb. 1961) bei Einreichung des Rückvergütungsantrags 49jährig und folglich der Versicherungsfall nicht eingetreten war, weshalb eine Berichtigung des IK-Auszugs vorliegend nicht eine offenkundige Unrichtigkeit oder den vollen Beweis im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV voraussetzt,
dass die Vorinstanz bereits aus diesem Grund nicht legitimiert war, gestützt auf Art. 141 Abs. 3 AHVV von der Vornahme weiterer Abklärungen abzusehen,
dass laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Untersuchungsgrundsatz auch bei einer Beweiserschwerung im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV gilt (vgl. BGE 117 V 261), weshalb der Vorinstanz ferner auch dann eine Abklärungspflicht obliegen hätte, wenn vorliegend der Versicherungsfall eingetreten wäre,
dass daher festzustellen ist, dass die Vorinstanz dem Untersuchungsgrundsatz nicht Genüge getan hat und aufgrund der Hinweise des Beschwerdeführers weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären, beispielsweise in Form einer Anfrage bei den dannzumal zuständigen Ausgleichskassen, bei der Einwohnerkontrolle der damaligen Wohnsitzgemeinden bezüglich der An- und Abmeldungen des Beschwerdeführers sowie bei den ehemaligen Arbeitgebern,
dass nach dem Gesagten eine materielle Beurteilung des Rückvergütungsanspruchs des Beschwerdeführers gestützt auf die vorinstanzlichen Akten nicht möglich ist,
dass die Verfügung vom 22. Februar 2011 sowie die Einspracheverfügung vom 22. Februar 2012 daher aufzuheben sind und die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen treffe und eine neue Verfügung erlasse,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer, welchem durch die Beschwerdeführung keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 22. Februar 2011 und 22. Februar 2012 aufgehoben werden und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese den Sachverhalt gemäss den Erwägungen neu ermittle und anschliessend neu verfüge.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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