Challenge to medical examination order held inadmissible

c-1990-2011Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung11.10.2011Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dealt with an appeal against an IVSTA order requiring a medical examination in Basel. The appellant also sought a hearing, legal aid, and a transfer of the examination to Serbia, and complained of administrative delay. The court held that the delay complaint had become moot after IVSTA decided the legal-aid request. It found the examination order to be a factual act not separately appealable under the pleaded grounds, so it did not enter into that part of the appeal. The request for a public hearing was refused, joinder with the later legal-aid appeal denied, no court costs were levied, and IVSTA had to pay CHF 800 in party compensation.

Regest

Art. 25a VwVG; administrative factual acts and appealability; Art. 40 VGG, public hearing; a medical-examination order issued in the form of a decision may be a factual act and is not separately appealable absent statutory recusal grounds or irreparable prejudice. A complaint for denial of justice becomes moot once the authority renders the overdue decision. In appeals that are obviously inadmissible, a public hearing may be dispensed with notwithstanding a request under Art. 6 ECHR and Art. 40 VGG. Where a later filing concerns a separate decision, joinder may be refused for procedural economy if it would delay a case ready for judgment. If no court costs are charged, a legal-aid request is moot to that extent; otherwise it fails where the appeal is hopeless.

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-1990/2011

Entscheiddatum: 11.10.2011Publikationsdatum: 13.09.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1990/2011

Urteil vom 11. Oktober 2011 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger, Knezevac, RS-34205 Bare, Zustelladresse: Edmund Schönenberger, Katzenrütistrasse 89, Postfach 333, 8153 Rümlang,Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Rente).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügung vom 20. April 2011 die Begutachtung von X._______ im Aerztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) in Basel angeordnet hat;

dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 5. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat;

dass er in seiner Beschwerde in materieller Hinsicht die Aufhebung der Anordnung der Begutachtung im ABI und die Anordnung einer Begutachtung in Serbien sowie die Feststellung einer Rechtsverzögerung in Bezug auf den ausstehenden Entscheid in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren beantragte;

dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragte;

dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 19. August 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte und mit Verfügung vom 9. September 2011 über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren entschieden hat;

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt;

dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;

dass in den Fällen, in welchen während der Hängigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde von der Vorinstanz eine Verfügung erlassen wird, in der Regel das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-299/2010 vom 9. März 2010 E. 1.2.2 mit Hinweisen);

dass vorliegend kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde mehr ersichtlich ist, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben ist;

dass im Weiteren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung einer Begutachtung in Serbien (anstatt in der Schweiz) zu befinden ist;

dass es sich bei der von der IVSTA unzutreffenderweise in Verfügungsform angeordneten Begutachtung um einen Realakt handelt, welcher nicht selbständig angefochten werden kann, sofern keine gesetzlichen Ausstandsgründe oder nicht wieder gutzumachende Nachteile geltend gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2010 E. 2.3.2 mit Hinweisen auf BGE 132 V 93 und 136 V 156);

dass vorliegend weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil noch gesetzliche Ausstandsgründe geltend gemacht wurden, sondern zur Begründung angeführt wurde, die Begutachtung in Serbien sei billiger und verhältnismässiger;

dass die angefochtene Verfügung auch nicht als Entscheid im Sinne von Art. 25a VwVG zu qualifizieren ist und somit nicht anfechtbar ist (vgl. BGE 136 V 156 ganze E. 4);

dass deshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist;

dass schliesslich über den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu befinden ist;

dass soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen sind, der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung anordnet, wenn eine Partei es verlangt (Art. 40 Abs. 1 lit. a VGG) oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen (Art. 40 Abs. 1 lit. b VGG);

dass es in Ausnahmefällen zulässig ist, von einer Verhandlung abzusehen;

dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich die offensichtliche Unbegründetheit respektive die Unzulässigkeit der Beschwerde als Ausnahmegrund anerkannt wird (vgl. BGE 122 V 47 E. 3 mit weiteren Hinweisen);

dass somit vorliegend mit Blick auf das Verfahrensergebnis von einer öffentlichen Verhandlung abzusehen ist;

dass somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a und b VGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, und der Verfahrensantrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzuweisen ist;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2011, mit welcher er die Verfügung der Vorinstanz vom 9. September 2011 betreffend unentgeltliche Rechtspflege anficht, als neue Beschwerde entgegenzunehmen und somit sein Antrag auf Vereinigung der Verfahren abzuweisen ist, zumal auch prozessökonomische Gründe gegen eine Vereinigung der Verfahren sprechen, da die Vereinigung eine ungerechtfertigte Verzögerung des spruchreifen Verfahrens zur Folge hätte;

dass die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, bei teilweisem Unterliegen ermässigt und in Ausnahmefällen erlassen werden können (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

dass im vorliegenden Verfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist;

dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG);

dass bei der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);

dass für die Festsetzung einer Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anwendbar ist (Art. 15 VGKE);

dass die IVSTA die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens in Bezug auf die Frage der Rechtsverzögerung zu vertreten hat und dem Beschwerdeführer dafür eine reduzierte Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts in der Höhe von Fr. 800.-- zuzusprechen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE);

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Erheben von Verfahrenskosten und zufolge teilweisem Obsiegen des Beschwerdeführers in diesem Umfang als gegenstandslos abzuschreiben ist;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege weitergehend wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

  4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zugesprochen.

  5. Dieses Urteil geht an:

  •    den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
    
  •    das Bundesamt für Sozialversicherungen
    

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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