Entscheiddatum: 06.11.2024Publikationsdatum: 03.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 13.01.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_749/2024) Das BGer ist mit Entscheid vom 05.12.2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_705/2024 Abteilung III C-1915/2024
Urteil vom 6. November 2024 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Anja Valier. Parteien A._______, (Kosovo) Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV, Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 7. Februar 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. Februar 2024 das Leistungsgesuch von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), wohnhaft in Kosovo, abgewiesen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 1),
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),
dass die Parteien der Beschwerdeinstanz ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben und, wenn sie im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen haben, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Beschwerdeinstanz, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen (Art. 11b VwVG),
dass die Schweiz mit dem Kosovo kein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat, welches eine direkte postalische Zustellung von Gerichtsakten vorsieht,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Mai 2024 aufgefordert wurde, innerhalb von 30 Tagen eine für die ganze Dauer des Verfahrens gültige Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben (BVGer-act. 3),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2024 seine Korrespondenzadresse in der Schweiz mitgeteilt hat (BVGer-act. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. August 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- bis 16. September 2024 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 7),
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass die Zahlung des Kostenvorschusses dann rechtzeitig erfolgt sei, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 VwVG; BVGer-act. 7),
dass die erwähnte Zwischenverfügung an die Korrespondenzadresse des Beschwerdeführers in der Schweiz zugestellt und ihm am 15. August 2024 eröffnet wurde (BVGer-act. 8),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. September 2024 feststellte, dass ein Betrag in der Höhe von Fr. 800.- am 17. September 2024 bei der Gerichtskasse eingegangen ist und Zweifel daran bestehen, dass der Betrag rechtzeitig - das heisst aufforderungsgemäss bis am 16. September 2024 - dem Konto CH63 0076 7000 2563 8776 4 bei der Banque Cantonale Vaudoise belastet wurde (BVGer-act. 12),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 27. September 2024 weiter darlegte, dass die Abklärungen beim internen Finanzdienst ergeben haben, dass Aufgabe-, Buchungs- und Valutadatum der Einzahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.- gemäss Gutschriftbestätigung jeweils der 17. September 2024 war (BVGer-act. 10) und eine Nachforschung bei der PostFinance AG vom 24. September 2024 ergeben hat, dass die PostFinance die Zahlung am 17. September 2024 erhalten hat und die Zahlung mit (hier ausschlaggebendem) Valutadatum vom 17. September 2024 verbucht worden ist (BVGer-act. 11),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 27. September 2024 weiter ausführte, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ausschlaggebend ist, an welchem Valutadatum der Betrag von Fr. 800.- dem persönlichen Post- oder Bankkonto des Beschwerdeführers in der Schweiz (oder desjenigen seines Vertreters) belastet worden ist (BGE 139 III 364 E. 3.2.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. September 2024 deshalb aufforderte, sich bis 17. Oktober 2024 zur rechtzeitigen Belastung des Kontos sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid wegen verspäteter Einzahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.- zu äussern und gegebenenfalls weitere Beweismittel betreffend rechtzeitige Belastung des erwähnten Kontos einzureichen, verbunden mit der Androhung, bei unbenutztem Ablauf der Frist werde über die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Kostenvorschusses aufgrund der Akten entschieden (BVGer-act. 12),
dass die Zwischenverfügung vom 27. September 2024 dem Beschwerdeführer an seine Korrespondenzadresse am 3. Oktober 2024 zugestellt wurde (BVGer-act. 13),
dass sich der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist bis 17. Oktober 2024 nicht vernehmen liess und auch keine weiteren Beweismittel einreichte,
dass durch den Beschwerdeführer nicht widerlegt wurde und entsprechend aufgrund der vorliegenden Akten als erstellt zu gelten hat, dass der Kostenvorschuss von Fr. 800.- erst am 17. September 2024 und damit verspätet bei der Gerichtskasse eingegangen ist,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der vom Beschwerdeführer verspätet geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- entsprechend zurückzuerstatten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang zudem keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Anja Valier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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