Entscheiddatum: 21.05.2024Publikationsdatum: 29.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1871/2024
Urteil vom 21. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Eintretensvoraussetzungen(Verfügung vom 13. März 2024).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (im Folgenden: Vorinstanz) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 13. März 2024 die Einziehung und Vernichtung der vom Zollinspektorat B._______ am 16. August 2023 zurückgehaltenen, an A._______ adressierten Dopingmittel ([...]), verfügt sowie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- erhoben hat (BVGer-act. 2 Beilage 6),
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe an die Vorinstanz vom 18. März 2024 dagegen Beschwerde erhoben hat (BVGer-act. 2 Beilage 7, BVGer-act. 1),
dass die Vorinstanz diese Eingabe inklusive der gesamten vorinstanzlichen Akten mit Schreiben vom 25. März 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (BVGer-act. 2,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2),
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. März 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 8. Mai 2024 aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3 Ziff. 1 und 2),
dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer gemäss der den Erhalt bestätigenden Unterschrift am 30. März 2024 eröffnet wurde (vgl. Empfangsbestätigung, BVGer-act. 4),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist den einverlangten Verfahrenskostenvorschuss nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 5),
dass der Beschwerdeführer auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die von der Vorinstanz weitergeleitete Eingabe vom 18. März 2024 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Auf die Eingabe vom 18. März 2024 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).