projekte
c-1871-2007 ΓÇó Non-entry due to missing domicile for service and cost advance
c-1871-2007Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung27.03.2008Inadmissible
The claimant appealed an IVSTA decision denying an invalidity pension. The Federal Administrative Court had ordered him to appoint a Swiss address for service and to pay a CHF 400 cost advance. He failed to comply within the deadline. The court therefore issued a single-judge non-entry decision and waived court costs and party compensation.
Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG; non-entry for failure to comply with procedural orders concerning domicile for service and cost advance. Where an appellant, after due warning, neither designates a domicile for service in Switzerland nor pays the required cost advance within the set time limit, the appeal is not entered into in single-judge proceedings. In such a case, the court may waive the levying of procedural costs under the cost regulations, and no party compensation is due (consid. 1-3).
Entscheiddatum: 27.03.2008Publikationsdatum: 07.04.2008
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1871/2007/
{T 0/2}
Urteil vom 27. März 2008
Besetzung
Einzelrichter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien
K._______, XZ-Prizren,
vertreten durch Rechtsanwalt Naim Qelaj, Rr. William Wolker 11, XZ-Prizren, ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. Februar 2007 das Leistungsbegehren von K._______ abgewiesen hat mit der Begründung, es liege keine rentenbegründende Invalidität vor,
dass K._______ (Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. März 2007 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) ergibt,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juli 2007 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Erhalt in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen auf dem Ediktalweg durch Publikation im Schweizerischen Bundesblatt erfolgen werden, mit der Wirkung, dass angenommen werde, der Beschwerdeführer habe von gesetzes wegen von der Publikation Kenntnis genommen,
dass der Beschwerdeführer mit gleicher Verfügung aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Erhalt einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 15. November 2007 auf diplomatischem Weg zugestellt wurde (vgl. Bestätigung des Schweizerischen Verbindungsbüros sin Kosovo vom 11. März 2008),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet und auch den Kostenvorschuss nicht geleistet hat,
dass somit androhungsgemäss weitere Zustellungen auf dem Ediktalweg erfolgen sowie im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: