Entscheiddatum: 30.07.2013Publikationsdatum: 23.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1779/2012
Urteil vom 30. Juli 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______,vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Dirksen, Dirksen & Schwadtke, Pickhuben 2, DE-20457 Hamburg ,Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Altersrente.
A. Der 1943 geborene, verheiratete A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger und lebt heute in Deutschland. Er meldete sich am 3. September 2010 beim deutschen Sozialversicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an, da er in den Jahren 1965 und 1966 auf den schweizerischen Schiffen MS B._______ und MS C._______ gearbeitet habe. Das entsprechende Antragsformular E 202 (inkl. Einlegeblatt 4 CH) ging zusammen mit weiteren Formularen am 20. Januar 2011 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ein (Akten der SAK [im Folgenden: SAK-act.] 1).
B. Die SAK forderte den Versicherten mit Schreiben vom 1. Februar 2011 auf, innert 60 Tagen Unterlagen einzureichen, die eine Beitragsdauer an die AHV von mindestens einem vollen Jahr beweisen (SAK-act. 3). Am 4. April 2011 erliess die SAK gestützt auf das Berechnungsblatt (SAK-act. 4) eine Verfügung, mit der das Rentengesuch des Versicherten abgewiesen wurde, weil die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (SAK-act. 5/8). Diese Verfügung wurde zusammen mit der Bescheinigung über den Versicherungsverlauf in der Schweiz (Formular E 205) gleichentags dem deutschen Sozialversicherungsträger übermittelt (SAK-act. 5).
C. Am 5. Mai 2011 reichte der Versicherte bezugnehmend auf das Schreiben vom 1. Februar 2011 zwei Kopien aus seinem Seefahrtsbuch ein, wonach er als dritter Offizier auf den schweizerischen Schiffen MS B._______ vom 25. Februar bis 3. September 1965 und MS C._______ vom 20. September 1965 bis 22. Juni 1966 für die schweizerischen Reedereien D._______AG und E._______AG, beide mit Heimathafen L._______, Dienst geleistet hat (SAK-act. 6/2 und 6/3). Nachdem er sich mit Schreiben vom 5. August und 12. September 2011 nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hatte (SAK-act. 8), teilte ihm die SAK am 3. Oktober 2011 mit, dass sein Schreiben vom 5. August 2011 als fristgerecht erhobene Einsprache betrachtet werde (SAK-act. 9). Nach Abklärungen bei der Ausgleichskasse J._______ und der Ausgleichskasse K._______ hinsichtlich der Beitragszeiten des Versicherten (SAK-act. 10, 11, 14 bis 19, 22 und 23) wies die SAK die Einsprache mit Entscheid vom 7. März 2012 ab (SAK-act. 24).
D. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Altersrente auszurichten (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, es sei aufgrund der eingereichten Kopien aus seinem Seefahrtsbuch nachgewiesen, dass er während 15 Monaten für schweizerische Arbeitgeber tätig gewesen sei und damit die einjährige Mindestbeitragsdauer erfülle. Weiter dürfe es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass der schweizerische Arbeitgeber rechtswidrig keine AHV-Beiträge abgerechnet und abgeführt habe.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass im individuellen Konto des Beschwerdeführers keine Einkommen registriert und demzufolge keine AHV-Beiträge einbezahlt worden seien. Der Beschwerdeführer habe weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren weitere Belege eingereicht, die beweisen würden, dass er AHV-Beiträge bezahlt habe bzw. solche von seinem Lohn abgezogen worden seien. Daher könnten ihm keine Einkommen und keine Beitragszeiten angerechnet werden.
F. In der Replik vom 22. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer vorbringen, dass seine früheren Arbeitgeber, die D._______AG und die E._______AG, die ihm zustehenden AHV-Beiträge unterschlagen hätten. Es sei kein Einzelfall, dass AHV-Beiträge von ausländischen Arbeitnehmern, insbesondere von Deutschen und Niederländern, auf schweizerischen Schiffen nicht abgeführt worden seien. Er habe Anspruch auf die Führung eines individuellen Kontos bei der Ausgleichskasse J._______ und beantrage die Berichtigung bzw. Errichtung eines individuellen Kontos. Die Ausgleichskasse J._______ habe keine bzw. unzureichende Kontrollen über die Abrechnung und Abführung von AHV-Beiträgen bei den Reedereien D._______AG und E._______AG geführt. Ansonsten hätte die Ausgleichskasse J._______ feststellen müssen, dass für ihn keine AHV-Beiträge abgerechnet und abgeführt worden seien (B-act. ad7). In einer weiteren Eingabe vom 22. Mai 2012 beantragte der Beschwerdeführer, dass der Ausgleichskasse J._______ zwecks Sicherstellung haftpflichtrechtlicher Regressansprüche der Streit zu verkünden sei (B-act. 7).
G. Nachdem der Ausgleichskasse J._______ mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juni 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (B-act. 8), teilte diese mit Schreiben vom 4. Juni 2012 mit, aus den Akten und dem Zentralregister ergebe sich, dass die damaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers, die D._______AG und die E._______AG, der Ausgleichskasse K._______ angeschlossen gewesen seien, weshalb diese beizuladen sei (B-act. 9).
H. In der Folge wurde mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juni 2012 der Ausgleichskasse K._______ Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (B-act. 10). Diese teilte in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2012 mit, dass die D._______AG nie über sie abgerechnet habe und auch die E._______AG nicht bei ihr erfasst sei. Hingegen habe die F._______AG, die identisch sei mit der G._______AG, über sie abgerechnet. Diese habe später mit der H._______AG - nunmehr I._______AG - fusioniert, die Mitglied bei ihr sei. Die F._______AG und die I._______AG hätten im hier interessierenden Zeitraum Einkommen von Personen verschiedener Nationalitäten abgerechnet, so auch von deutschen und niederländischen Staatsangehörigen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberkontrollen seien regelmässig durchgeführt worden. Es sei kein Lohn für den Beschwerdeführer gemeldet worden und es bestünden keine Hinweise darauf, dass er von einer bei ihr angeschlossenen Reederei Lohn bezogen habe, welche zu Unrecht nicht abgerechnet worden sei (B-act. 11).
I. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 18. Juni 2012 auf weitere Bemerkungen und hielt an ihrer Stellungnahme vom 17. April 2012 fest (B-act. 12).
J. In seiner Triplik vom 13. August 2012 liess der Beschwerdeführer vorbringen, dass die Unrichtigkeit seines individuellen Kontos offensichtlich sei. Die Vorinstanz habe zudem nicht dargelegt, wie sie ihrer gesetzlichen Kontrollpflichten seiner Arbeitgeber nachgekommen sei (B-act. 18).
K. Die Vorinstanz verzichtete am 24. August 2012 auf die Einreichung einer Quadruplik (B-act. 20), worauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. September 2012 abgeschlossen wurde (B-act. 21).
L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. März 2012 ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.4 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. März 2012. Abzustellen ist auf jenen Sachverhalt, der zur Zeit des angefochtenen Entscheides gegeben war (vgl. dazu BGE 132 V 375). Das Anfechtungsobjekt ist der Ausgangspunkt und bildet den Rahmen für die Definition des Streitgegenstands. Dieser wird durch die Beschwerdeanträge festgelegt, die sich im Rahmen des Anfechtungsobjekts, das heisst des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, bewegen müssen. Der Beschwerdeführer kann entweder den Anfechtungsgegenstand in seiner Gesamtheit zur Überprüfung bringen oder aber den Streitgegenstand enger definieren als den Anfechtungsgegenstand. Der Streitgegenstand kann von den Parteien im Lauf des Beschwerdeverfahrens aber grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (vgl. BGE 136 II 165 E. 5; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 10 zu Art. 12). In diesem Beschwerdeverfahren liegen allfällige haftpflichtrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers und die Frage nach der ordnungsgemässen Durchführung der periodischen Arbeitgeberkontrollen ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und können daher nicht Streitgegenstand sein. Aus diesem Grund ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Ausgleichskasse J._______ zwecks Sicherstellung allfälliger haftpflichtrechtlicher Regressansprüche der Streit zu verkünden bzw. diese sei beizuladen, nicht einzutreten.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b). Der Beschwerdeführer wurde am (...) 2008 65 Jahre alt. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente war demnach im Monat nach Vollendung des 65. Altersjahrs, am 1. (...) 2008, entstanden (vgl. Art. 40 AHVG). Der zur Rechtsfolge der Rentenberechtigung führende Tatbestand (das Erreichen des Rentenalters) verwirklichte sich vorliegend somit im Jahr 2008. Damit ist für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf die Altersrente auf jene Normen abzustellen, die im Zeitpunkt des Erreichens seines Rentenalters in Kraft standen.
2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012 2345). Vorliegend ist auf die bis Ende März 2012 gültige Fassung (vgl. namentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845]; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA), so dass vorliegend - mit Blick auf das im Jahre 2008 verwirklichte Rentenalter des Beschwerdeführers - das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, sowie die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71, AS 2004 121) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (Verordnung Nr. 574/72, AS 2005 3909) anzuwenden sind (Art. 153a Abs. 1 Bst. a AHVG; vgl. BGE 130 V 51 E. 4.2). Die neuen, ab dem 1. April 2012 in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten geltende Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11), welche die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 ersetzen, und der - seit demselben Datum in Kraft stehende - revidierte Anhang II zum FZA sind vorliegend noch nicht anwendbar.
Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht {BGer}] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht.
3.1 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Wer weniger als ein ganzes Jahr Beiträge an die schweizerische AHV geleistet hat, kann auch gestützt auf das FZA gegenüber der schweizerischen AHV keinen Rentenanspruch erheben (Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71; BGE 130 V 335 E. 3.1; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 153a, Rz. 3).
3.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder das Gericht bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105).
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei insgesamt 15 Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Er verweist dabei insbesondere auf die von ihm eingereichten Auszüge aus seinem Seefahrtsbuch, wonach er in der Funktion als dritter Offizier vom 25. Februar bis 3. September 1965 auf der MS B._______ und vom 20. September 1965 bis 22. Juni 1966 auf der MS C._______ auf schweizerischen Schiffen Dienst geleistet hat (SAK-act. 6/2 und 6/3). Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass es trotz verschiedener Nachforschungen nicht möglich gewesen sei, für die behaupteten Beitragszeiten Belege zu finden. Eine Korrektur des individuellen Kontos des Beschwerdeführers sei deshalb nicht möglich.
3.4 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Auszüge aus dem Seefahrtsbuch zeigen auf, dass er in den Jahren 1965 und 1966 während 15 Monaten auf zwei schweizerischen Schiffen Dienst geleistet hat. Da er zu jenem Zeitpunkt das 17. Altersjahr bereits zurückgelegt hatte, war er in einem beitragspflichtigen Alter. In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise darauf, dass für die Jahre 1965 und 1966 Beitragszahlungen an die AHV geleistet wurden. Kopien von Lohnabrechnungen oder Lohnausweisen hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung (SAK-act. 3) keine beigebracht. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sind im individuellen Konto des Beschwerdeführers keine Einkommen registriert und demzufolge keine AHV-Beiträge einbezahlt worden (B-act. 3). Aus dem aktenkundigen Berechnungsblatt ergeben sich für die Jahre 1964 und 1965 keine Beitragszeiten zugunsten des Beschwerdeführers (SAK-act. 4).
3.5 Abklärungen der Vorinstanz bei den Ausgleichskassen J._______ und K._______ gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers blieben ergebnislos. Es konnten keine Belege oder Hinweise für Versicherungs- bzw. Beitragszeiten des Beschwerdeführers ausfindig gemacht werden. Die Ausgleichskasse J._______ gab an, dass die beiden in L._______ ansässigen Reedereien D._______AG und E._______AG - die heute nicht mehr oder in anderer Form existieren - gemäss ihrem Zentralregister Mitglieder der Ausgleichskasse K._______ gewesen seien (B-act. 9, SAK-act. 11). Die Ausgleichskasse K._______ führt jedoch kein individuelles Konto des Beschwerdeführers (SAK-act. 26). Bei ihr sind die F._______AG und die I._______AG (früher: H._______AG) angeschlossen (B-act. 11). Es konnten jedoch keine Hinweise darauf gefunden werden, dass dem Beschwerdeführer von einer der angeschlossenen Reedereien im relevanten Zeitraum Lohn ausbezahlt worden ist und davon AHV-Beiträge abgezogen worden sind (B-act. 11). Die Vorlage des Seefahrtsbuchs allein vermag unter diesen Umständen nicht nachzuweisen, dass dem Beschwerdeführer seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen oder gar solche Beiträge an die AHV gezahlt worden sind. Der Beschwerdeführer hat auch nicht geltend gemacht, er habe mit seinen damaligen Arbeitgebern Nettolohnvereinbarungen getroffen. Die Unrichtigkeit des IK des Beschwerdeführers ist folglich weder offenkundig noch wird dafür der volle Beweis erbracht. Die Dienstzeiten in den Jahren 1965 und 1966 können unter diesen Umständen nicht als Beitragszeiten angerechnet werden. Aus den eingereichten Auszügen aus dem Seefahrtsbuch ist ferner nicht ersichtlich, wie viel dem Beschwerdeführer gutzuschreiben gewesen wäre. Insgesamt sind damit die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht erfüllt, weshalb davon auszugehen ist, dass im individuellen Konto des Beschwerdeführers keine Einkommen registriert sind.
3.6 Der Vorinstanz ist nicht vorzuwerfen, sie hätte den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, holte sie doch bei den Ausgleichskassen Auskünfte über die abgerechneten Löhne der Arbeitgeber des Beschwerdeführers ein, woraus sich jedoch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten liess. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen hinsichtlich der Beitragsdauer des Beschwerdeführers noch hätten unternommen werden können. Ferner vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Ausgleichkassen seien ihren gesetzlichen Kontrollpflichten nicht nachgekommen, an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Bei Eintritt des Versicherungsfalls kann die Berichtigung des individuellen Kontos nur unter den Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 3 AHVV korrigiert werden. Dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wurde bereits dargelegt. Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die zuständige Ausgleichskasse den gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen wäre und die periodischen Arbeitgeberkontrollen nicht durchgeführt hätte (vgl. Art. 68 AHVG und Art. 162 ff. AHVV). Gestützt auf die Ausführungen der Ausgleichskasse K._______ ist vielmehr davon auszugehen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberkontrollen regelmässig durchgeführt wurden (B-act. 11).
3.7 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten Belegen nicht nachzuweisen vermag, dass er die Mindestbeitragspflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG, welche gemäss Art. 48 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 auch im europäischen Verhältnis massgebend ist, erfüllt hat. Die Vorinstanz hat ihm damit zu Recht keine Beitragszeit angerechnet, da nebst der Versicherteneigenschaft auch die erforderliche Beitragsleistung nicht festgestellt werden konnte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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