Entscheiddatum: 14.05.2024Publikationsdatum: 21.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1698/2024
Abschreibungsentscheid vom 14. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien A._______, (Mazedonien), vertreten durch Anna Abplanalp-Zumbrunn, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Rentenanspruch; Verfügung vom 15. Februar 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) A._______ (Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 15. Februar 2024 für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze ordentliche Invalidenrente und zwei ganze ordentliche Kinderrenten zugesprochen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beilage 2),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2024 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2024 erhob und eine weitergehende Leistungszusprache beantragte,
dass der Beschwerdeführer weiter den Antrag stellte (BVGer-act. 1), das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen des EFL-Gutachtens der Klinik Z._______ zu sistieren,
dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 22. März 2024 (BVGer-act. 2) eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 800.- am 2. April 2024 fristgerecht bezahlt hat (BVGer-act. 4),
dass die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2024 aufgefordert wurde, bis zum 29. April 2024 unter Beilage der gesamten Akten eine Stellungnahme zum Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens einzureichen (BVGer-act. 5),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2024 mitteilte, er ziehe seine Beschwerde vom 18. März 2024 zurück (BVGer-act. 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit schriftlicher Erklärung vom 11. April 2024 vorbehaltlos zurückgezogen hat,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG),
dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug des Beschwerdeführers bewirkt worden ist, der Aufwand für das Gericht es vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,
dass der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm zu benennendes Konto antragsgemäss zurückzuerstatten ist,
dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs vorliegend auch für den Beschwerdeführer zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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