Entscheiddatum: 12.08.2013Publikationsdatum: 02.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1687/2011
Urteil vom 12. August 2013 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),Richter Stefan Mesmer, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______ AG, vertreten durch Arbenz + Partner AG, Herr Hannes Arbenz, Hungerbüelstrasse 22, 8501 Frauenfeld,Beschwerdeführerin, gegen Suva, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz. Gegenstand Einreihung in den Prämientarif BUV und NBUV 2011.
A.a Die X._______ AG mit Sitz in Winterthur betätigt sich gemäss Handelsregistereintrag im Handel mit allen Arten von Treib- und Brennstoffen sowie Schmierölen; sie kann ferner Transporte für Dritte ausführen, sich an anderen Unternehmungen beteiligen sowie Liegenschaften und Wertschriften erwerben, verwalten und veräussern. Die Arbeitnehmenden der X._______ AG, der Y._______ AG und der Z._______ AG waren als Gruppe unter der Z._______ AG bei der Schweizersichen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva oder Vorinstanz) für das Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko versichert.
A.b Die betrieblichen Tätigkeiten aus der Z._______ AG wurden per 1. Januar 2011 bei der X._______ AG zusammengefasst, weshalb die X._______ AG der Suva am 15. November 2010 eine neue Betriebsbeschreibung einreichte (Suva-act. 2 bis 5). Die Suva erstellte in der Folge für die X._______ AG eine eigene Kundennummer und reihte jene mit Verfügungen vom 22. November 2010 (Suva-act. 6 und 7) per 1. Januar 2011 bezüglich Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) neu in den Prämientarif der Klasse 45G, Stufe 091 (Nettoprämiensatz 1,615%, Bruttoprämiensatz 1,94%) und bezüglich Berufsunfallversicherung (BUV) in den Prämientarif der Klasse 45G, Unterklassenteil D0, Stufe 096 (Nettoprämiensatz 2,061%, Bruttoprämiensatz 2,5556%) ein.
B. Gegen die Einreihungen in den Prämientarif erhob die X._______ AG, vertreten durch die Arbenz + Partner AG, mit E-Mail vom 25. November 2010 (Suva-act. 11) und Schreiben vom 14. Dezember 2010 (Suva-act. 13) Einsprache bei der Suva. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügungen und die Überprüfung der Neueinreihungen. Zur Begründung führte sie aus, das Tätigkeitsgebiet der X._______ AG habe sich nicht verändert; das Unternehmen betreibe - wie schon seit Jahrzehnten - schwergewichtig Handel mit Brenn- und Treibstoffen; die Einreihung in eine neue Tarifklasse sei deshalb nicht gerechtfertigt.
C. Mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2011 (Suva-act. 17) wies die Suva die Einsprache ab.
D. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2011 erhob die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch die Arbenz + Partner AG, mit Eingabe vom 18. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Beibehaltung der Einreihung in der Klasse 52A, Unterklassenteil L0; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte sie aus, der überwiegende Lohnanteil von 77%, bestehend aus Lagerung, Umschlag und Administration sei der Klasse 52A (Handels- und Lagerbetrieb), Unterklasse L0 (Brenn- und Treibstoffhandel) zuzuordnen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wieso nun der gesamte Betrieb der Klasse 45G (Sanitär- Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik; Bauspengler; Kaminfeger), Unterklasse D0 (Tankrevision) zugeordnet werde, zumal die handelsfremden betrieblichen Tätigkeiten (hier: Tankrevisionen) nur 23% der Lohnsumme ausmachten. Im Übrigen, so die Beschwerdeführerin, sei sie nicht als Neubetrieb zu betrachten, da sie bereits in der Gruppe der Z._______ AG als eigenständige Einheit geführt worden sei und sich die betrieblichen Verhältnisse nicht geändert hätten, sondern lediglich die bisherigen betrieblichen Tätigkeiten neu zusammengefasst worden seien.
E. Am 21. April 2011 ist der mit Zwischenverfügung vom 23. März 2011 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (BVGer-act. 4).
F. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2011 (BVGer-act. 8) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei früher als Subnummer der Z._______ AG geführt worden und jetzt unter einer eigenen Betriebsnummer erfasst. Zufolge Auflösung der gemeinsamen Einreihung mit der Z._______ AG sei die Beschwerdeführerin neu eingereiht worden. Da für Subnummern lediglich separate Rechnungen gestellt würden aber keine eigene Risikostatistik geführt werde, müsse die Beschwerdeführerin als Neubetrieb behandelt werden. In Bezug auf die Prämienbemessung führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als Handelsbetrieb zu qualifizieren sei, da der Anteil ihrer gewerblichen Tätigkeiten 20% übersteige. Weil der grösste Teil der von der Beschwerdeführerin ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten die Tankrevision sei, sei der Betrieb der Klasse 45G zuzuordnen.
G. Mit Replik vom 7. September 2011 (BVGer-act. 10) hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest.
H. Mit Duplik vom 31. Oktober 2011 (BVGer-act. 14) hielt auch die Vorinstanz an ihrem Antrag fest.
I. Mit Eingaben vom 22. November 2011 (BVGer-act. 16) und vom 2. Dezember 2011 (BVGer-act. 18) äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Duplik und hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest.
J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 lit. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 lit. b UVG ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3, 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; Reto Feller/Markus Müller, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.).
2.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es - im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.
Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [nachfolgend: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73 E. 3).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
3.1 Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen (namentlich bei Verschiebungen der prozentualen Anteile der betrieblichen Tätigkeit; vgl. Prämien-Wegleitung für das Jahr 2011 [Betriebserfassung/Betriebsbeschreibung]) kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend (Art. 92 Abs. 4 UVG). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG).
3.2 Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, es lägen weder erhebliche Änderungen in der Betriebsart noch in den Betriebsverhältnissen vor. Bisherige Tätigkeiten seien neu zusammengefasst worden, was jedoch insgesamt keine wesentlichen Änderungen zur Folge gehabt habe.
3.3 Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin sei bis Ende 2010 als Subnummer der Z._______ AG erfasst gewesen; nun hätten sich die Verhältnisse durch die Neuaufteilung der betrieblichen Tätigkeiten verändert und eine Neueinreihung sei notwendig geworden. Für Subnummern würden praxisgemäss - basierend auf deren Lohnsummen - zwar separate Rechnungen gestellt, indes würden für jene keine eigenen Risikostatistiken geführt, weshalb vorliegend eine Neueinreihung zum Basissatz, ohne Berücksichtigung früherer Risikostatistiken, vorgenommen worden sei.
3.4 Die Beschwerdeführerin hatte bei der Vorinstanz am 15. November 2010 eine neue Betriebsbeschreibung eingereicht. Ferner bestätigte sie mit ihren Ausführungen, dass die betrieblichen Tätigkeiten neu aufgeteilt worden seien und sich deshalb die Verhältnisse verändert hätten. Aus einer Aktennotiz der Vorinstanz (Suva-act. 15) ist ferner ersichtlich, dass sich durch die Neuaufteilung der betrieblichen Tätigkeiten die prozentuale Aufteilung der durch die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten und die darauf entfallende Lohnsumme verändert hat. Die Beschwerdeführerin bestritt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens denn auch nicht, dass sich die Verhältnisse verändert hätten, aber sie stellte in Abrede, dass deshalb eine Neueinreihung in eine neue Klasse gerechtfertigt sei. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich die betrieblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin tatsächlich verändert haben, und dass die Überprüfung der Einreihung deshalb grundsätzlich angezeigt war.
Zunächst ist auf die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze einzugehen.
4.1 Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG).
4.2 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).
4.2.1 Bei der Suva bestehen die Risikogemeinschaften in der BUV aus Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen. Klassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzierung Unterklassen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden. In der Risikogemeinschaft Unterklasse werden zum Zweck der statistischen Auswertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst. Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der Prämienbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden (vgl. Art. 13 des Prämientarifs der Suva [Reglement des Verwaltungsrates der Suva vom 14. November 2008 betreffend Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung, gültig ab 1. Januar 2011; nachfolgend: Prämientarif, Einreihungsregeln]).
4.2.2 Die Zuweisung einer Risikoeinheit zur Klasse, zur Unterklasse und zum Unterklassenteil erfolgt aufgrund der erhobenen Betriebsmerkmale. Eine Risikoeinheit besteht abgesehen von hier nicht massgebenden Ausnahmefällen grundsätzlich in der Gesamtheit aller Arbeitnehmenden eines Betriebes. In der Regel sind für die Zuweisung diejenigen Merkmale massgebend, die exklusive Administration überwiegende Anteile haben. Weist ein Betrieb mehrere Klassen, Unterklassen oder Unterklassenteile betreffende Merkmale auf, so wird er in der Regel der Klasse und dem Unterklassenteil zugewiesen, der beziehungsweise dem der überwiegende Teil der Merkmale entspricht. Dabei werden die betrieblichen Besonderheiten anteilmässig als besondere Betriebsverhältnisse berücksichtigt. Daraus kann ein von der Regel abweichender Basissatz (Mischsatz) resultieren (Art. 18 Abs. 2 und Art. 24 Prämientarif, Einreihungsregeln; vgl. auch Prämien-Wegleitung der Suva [nachfolgend: Prämien-Wegleitung] für das Jahr 2011, Tarifierung/Grundsätze/Berufsunfallversicherung BUV/ Einreihungsregeln).
4.2.3 Massgebend für die Bestimmung des anwendbaren Prämienmodells ist die Basisprämie einer Risikoeinheit. Diese berechnet sich aus der Lohnsumme der Risikoeinheit innerhalb der letzten sechs Jahre und dem Basissatz im Bemessungsjahr (Art. 20 Prämientarif, Einreihungsregeln). Eine Risikoeinheit wird zum Basissatz eingereiht, wenn sie neu ist und die Spezialbestimmungen gemäss den Art. 42 bis 44 nicht zur Anwendung gelangen (Art. 21 lit. a Prämientarif, Einreihungsregeln). Wenn zwei oder mehrere Betriebe fusionieren, ein Betrieb aufgeteilt oder ein Konzern restrukturiert wird, ohne dass sich die Lohnsumme und die Art und Verhältnisse insgesamt ändern, werden die Nettoprämiensätze der neuen Betriebe oder Betriebsteile so festgelegt, dass die Neueinreihung insgesamt prämienneutral erfolgt. Bei der Aufteilung der Nettoprämiensätze sind die Lohnsummenanteile sowie die Art der risikorelevanten Tätigkeiten massgebend. Betriebe, auf die voraussichtlich inskünftig der Basissatz zur Anwendung gelangt, werden zum Basissatz eingereiht (Art. 43 Prämientarif, Einreihungsregeln).
4.3 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll.
4.4 Neben diesen, im Gesetz explizit geregelten Prinzipien, müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen.
4.4.1 Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteil der Rekurskommission vom 28. Juni 1996, publiziert in VPB 61.23A_I E. 4d), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.
4.4.2 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.4.3 Das Bundesgericht hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, die verschiedenen Betriebsarten ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.
4.5 Einzelne der hier dargelegten Grundsätze können sich widersprechen. So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird, es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer nicht identischer Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6).
5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass sie mit einem überwiegenden Lohnanteil von 77% (Lagerung, Umschlag und Administration) aus der Klasse 52A "Handels- und Lagerbetrieb", Unterklasse L0 "Brenn- und Treibstoffhandel" gesamthaft der Klasse 45G "Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik; Bauspengler; Kaminfeger", Unterklasse D0 "Tankrevision" zugeteilt werden solle. Der Lohnsummenanteil der handelsfremden, betrieblichen Tätigkeiten (vorliegend Tankrevisionen) betrage lediglich 23%; die Betriebsmerkmale "Lager- und Umschlagsarbeiten und Auslieferung" (37%) und die dazugehörende betriebsbedingte Administration (40%) seien mit grösseren Anteilen vertreten. Es widerspreche jeglicher Logik, dass die Beschwerdeführerin ausgerechnet in der Klasse eingereiht werden solle, in welcher sie anteilmässig am wenigsten tätig sei. Ferner wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sogar die Durchführung von Tankrevisionen, die von der Vorinstanz als betriebsfremde Tätigkeit eingestuft worden ist, eine betriebsbezogene Tätigkeit sei, weil die Tätigkeit als zusätzliche Dienstleistung im Kontext mit der Haupttätigkeit, dem Handelsgeschäft, ausgeübt werde.
5.2 Die Vorinstanz führte aus, gemäss Weki-Regel Nr. 354 dürfe für die Zuteilung eines Handelsbetriebs zur Klasse 52A der Anteil der gewerblichen Tätigkeiten 20% nicht übersteigen; damit solle sichergestellt werden, dass in dieser Klasse nur Betriebe zusammengefasst seien, die typische Lager- und Handelsbetriebe darstellten. Vorliegend liege der Anteil der gewerblichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin bei 23% (Tankrevisionen) und die beiden übrigen Bereiche betrügen zusammen nur 77%, weshalb eine Einreihung in der Klasse 52A nicht in Frage komme.
5.3 Die Beschwerdeführerin bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister im Wesentlichen den Handel mit allen Arten von Treib- und Brennstoffen sowie Schmierölen; auch dem Internetauftritt der Beschwerdeführerin (www.[...].ch) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Für die Argumentation der Beschwerdeführerin spricht vorliegend, dass ihre Haupttätigkeiten (ohne Berücksichtigung der Administration) im Wesentlichen aus Lager- und Umschlagsarbeiten und Auslieferung (Anteil von 37%) bestehen. Demzufolge wäre die Beschwerdeführerin nach Art. 18 Abs. 2 Prämientarif, Einreihungsregeln in die Klasse der Handels- und Lagerbetriebe (52A) Unterklasse Brenn- und Treibstoffhandel (L0) einzureihen. Die Vorinstanz führte zwar aus, dass dies nicht möglich sei, da die gewerblichen Tätigkeiten (Tankrevisionen) vorliegend einen Anteil von mehr als 20% ausmachten; sie stützte sich dabei auf die Weki-Regel Nr. 354, ohne jedoch bekannt zu geben, um was für ein Regelwerk es sich dabei handelt, auf welche (Rechts-) Grundlage es sich stützt, wer es erlassen hat und wie es greifbar ist. Die Vorinstanz hat es somit einerseits unterlassen, detailliert auszuführen, welche Regeln bei dieser Einreihung zur Anwendung kommen, und andererseits stützte sie sich auf interne, der Öffentlichkeit unbekannte Regeln. Ferner unterliess es die Vorinstanz auszuführen, weshalb sie die Grenze genau bei einem Anteil gewerblicher Tätigkeiten von 20% zieht respektive woraus sie diesen Grenzwert ableitet. Aus diesem Grund war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage zu verstehen, weshalb sie von der Vorinstanz neu in die Klasse 45G Unterklasse D0 eingereiht worden ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz zwar Bildschirmausdrucke der Berechnungen des Regelwerks Weki eingereicht, aber diesen Unterlagen ist nicht zu entnehmen, nach welchen Kriterien das Programm die Regeln anwendet und die Einreihungen vornimmt. Auch ist das Programm nicht selbsterklärend, zumal es - wie im vorliegenden Fall - Ergebnisse liefert, welche Art. 18 Abs. 2 Prämientarif, Einreihungsregeln, widersprechen. Dies ist zwar nicht per se unzulässig, aber die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, dieses Abweichung zu begründen, was sie jedoch unterlassen hat. Darin ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht zu erblicken (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C 881/2010 vom 8. April 2013 E. 11.2 und C 585/2009 vom 14. Juni 2011 E. 5.3.3).
5.4 Zu prüfen sind die Rechtsfolgen der festgestellten Gehörsverletzung.
5.4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst führt eine Gehörsverletzung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann im Beschwerdeverfahren selbst eine schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt werden, um - im Interesse der Verfahrensökonomie - eine überlange Verfahrensdauer zu vermeiden (BGE 132 V 387 E. 5.1).
5.4.2 In Weiterführung der Rechtsprechung der Rekurskommission hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten, dass der Begründungspflicht bei Einreihungen in den Prämientarif eine hohe Bedeutung zukommt, insbesondere wenn es um die Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen geht (BVGE 2007/27 E. 9, Urteile des BVGer C-376/2008 vom 27. November 2009 E. 6.2, C-3132/2008 vom 17. August 2010 E. 3 und C-235/2009 vom 13. Mai 2011 E. 7). Es müssen die im konkreten Fall anwendbaren generell-abstrakten Regeln dargelegt werden, wann und wie besondere Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen sind, damit der betroffene Betrieb nachprüfen kann, ob die massgebenden Regeln in seinem Fall korrekt angewendet worden sind.
5.4.3 Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist vorliegend nicht möglich, da die Vorinstanz die massgeblichen Eckwerte zur Berechnung der Prämiensätze in der BUV und in der NBUV weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren hinreichend bekannt gegeben hat und eine Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht trotz gegebener Kognition (vgl. E. 2.2 hiervor) aufgrund der Akten und der Prämienwegleitung somit nicht möglich ist.
Die Beschwerde ist daher wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2011 ist aufzuheben.
Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese sämtliche berücksichtigten Prämienbemessungsgrundlagen mit den entsprechenden Erläuterungen im Sinn der Erwägungen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis bringt und ihr Gelegenheit gibt, sich dazu zu äussern; anschliessend hat die Vorinstanz neu zu verfügen.
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung des Vertreters der Beschwerdeführerin wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwandes, der zur Gutheissung geführt hat, auf pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 14 VGKE) und gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz auferlegt.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinn der Erwägung 5 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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