Entscheiddatum: 13.12.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1672/2013
Urteil vom 13. Dezember 2013 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey,Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B.______, C.______, D.______ und E.______.
A. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Schweiz behandelt die Schweizer Vertretung im Kosovo Visagesuche für den Schengen-Raum, die grundsätzlich in die Zuständigkeit Österreichs fielen. Am 13. Dezember 2012 beantragten der kosovarische Staatsangehörige B.______ (geb. 1972, im Folgenden: Gesuchsteller) und dessen Ehefrau C.______ (geb. 1973) mit den beiden jüngsten Kindern D.______ geb. 2004) und E.______ (geb. 2007) deshalb bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt von 30 Tagen bei der in Österreich ansässigen Verwandten A.______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin).
B. Mit Formularentscheid vom 14. Dezember 2012 lehnte es die Schweizer Vertretung in Pristina ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit dem ihrer Auffassung nach fehlenden Nachweis für ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Dauer des beabsichtigten Besuchsaufenthalts und für die Hin-und Rückreise.
C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin am 7. Januar 2013 bei der Vorinstanz Einsprache. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf eine Verpflichtungserklärung und einen Bankkontoauszug aus, dass sowohl ihrerseits als auch auf Seiten der Gäste genügend finanzielle Mittel vorhanden seien.
D. Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 wies das BFM die Einsprache ab. Dabei teilte das Bundesamt die Einschätzung der Schweizer Auslandvertretung, wonach weder die Gastgeberin noch die Gäste finanzielle Garantien in ausreichender Höhe vorzuweisen vermöchten. Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Visa seien demnach nicht erfüllt. Auch lägen keine besonderen - beispielsweise humanitäre Gründe - vor, welche eine Einreise nach Österreich trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen.
E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. März 2013 ersucht die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Erteilung der gewünschten Besuchervisa. Im Wesentlichen bringt sie vor, es handle sich lediglich um einen Familienbesuch. Sie habe sich verpflichtet, für alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten aufzukommen. Sowohl sie selber als auch die eingeladenen Personen hätten im vorinstanzlichen Verfahren bereits Vermögensnachweise vorgelegt, diese seien jedoch nicht zu den Akten erkannt oder jedenfalls nicht berücksichtigt worden. Seitens der Schweizer Behörden sei in keinem Schreiben erwähnt worden, wie hoch diese finanziellen Garantien denn sein müssten. Mit knapp 10'000 (ca. 5'000.- der Familie des Gesuchstellers; etwa 5'000.- der Gastgeberin, zuzüglich laufender monatlicher Gehälter) meine sie aber, dass für den geplanten einmonatigen Aufenthalt zweier Erwachsener und zweier kleiner Kinder in Österreich ebenso wie für die während dieser Zeit im Kosovo verbleibenden anderen Familienangehörigen genügend Geld zur Verfügung stehe. Die Einreisebewilligungen für diesen Familienbesuch seien somit zu erteilen.
Das Rechtsmittel war mit einer Verpflichtungserklärung und einem Sparkontoauszug der Gastgeberin sowie vier Kontoauszügen einer kosovarischen Bank, lautend auf den Gesuchsteller, ergänzt.
F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2013 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin machte vom Replikrecht keinen Gebrauch.
G. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Die Schweiz vertritt die Republik Österreich in Pristina bei der Bearbeitung von Visaanträgen und der Erteilung von Schengenvisa. Seit dem 15. Dezember 2011 ist sie zudem ermächtigt, gemäss Visakodex (siehe dazu Verordnung [EG] Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009, ABl. L 243/1) derartige Visagesuche in eigener Kompetenz zu verweigern. Diesfalls richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach schweizerischem Recht.
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und materielle Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie 2011/1 E. 2).
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2011/48 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Aufenthalt in Österreich zugrunde. Da sich der Gesuchsteller und die Familienmitglieder, die ihn begleiten würden, nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz (wie im übrigen auch das Gastgeberland Österreich) den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
5.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1 4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1 58).
5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Kosovo in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegen der Gesuchsteller und seine Familienangehörigen der Visumspflicht (vgl. hierzu insb. Erwägungsgrund 4 und Art. 1 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 1244/2009 vom 30. November 2009 ABl. L 336 vom 18.12.2009 S. 1-3).
Die Vorinstanz macht in ihrer Verfügung vom 8. Februar 2013 geltend, gemäss den Angaben der Schweizer Vertretung in Pristina könnten weder die Gäste noch die Gastgeberin finanzielle Garantien in ausreichender Höhe präsentieren. Beiläufig wird zudem darauf verwiesen, dass dem Gesuchsteller und den ihn begleitenden Angehörigen auch aus humanitären Gründen kein Visum ausgestellt werden könnte.
8.1 Bei der Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, ist gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK massgebend, ob er den Lebensunterhalt sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für eine Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, bestreiten kann oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmässig zu erwerben.
8.2 Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 5 Abs. 3 SGK). Mithin können auch Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Das schweizerische Ausländerrecht enthält entsprechende Vorschriften.
8.3 Auch das AuG setzt in Art. 5 Abs. 1 Bst. b für eine Einreise in die Schweiz ganz allgemein voraus, dass Ausländerinnen und Ausländer die für einen Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 VEV gelten finanzielle Mittel im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK insbesondere dann als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts hierzulande keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Analoges gilt für eine Einreise nach Österreich.
8.4 Wie eben erwähnt, kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel mit Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Reisekrankenversicherung oder einer anderen Sicherheit erbracht werden (Art. 2 Abs. 2 VEV). Die zuständigen Bewilligungsbehörden haben die Möglichkeit, eine Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zu verlangen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VEV). Eine solche Erklärung umfasst gemäss Art. 8 Abs. 1 VEV ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz entstehen. Dies entspricht weitgehend dem Inhalt der Verpflichtungserklärung, welche die Republik Österreich ihren dort ansässigen Gastgeberinnen und Gastgebern aushändigt. Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich. In der Schweiz beträgt die Garantiesumme für Einzelpersonen sowie Familien Fr. 30'000.- (Art. 8 Abs. 2 und 5 VEV).
9.1 Die Beschwerdeführerin erklärte bereits im vorinstanzlichen Verfahren ihre Bereitschaft, für sämtliche Kosten des Besuchsaufenthalts aufzukommen. Am 5. November 2012 hat sie in diesem Zusammenhang eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet und auf Beschwerdeebene eine Kopie davon nochmals ins Recht gelegt. Ausserdem wurde eine elektronische Verpflichtungserklärung ausgefüllt. Gemäss einer Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Pristina vom 14. Dezember 2012 bezeichnete die Österreichische Vertretung in Skopje besagte elektronische Verpflichtungserklärung als nicht tragfähig. Die Gastgeberin hat davon mit der Vernehmlassung Kenntnis erhalten, sich hierzu aber trotz gewährtem Replikrecht nicht mehr geäussert. Wohl ist die Einschätzung der Behörden des Gastgeberlandes zur Garantiefähigkeit der Beschwerdeführerin nicht in einer Weise bindend, als sie nicht durch gegenteilige Sachbeweise umgestossen werden könnte. Solche Dokumente sind, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, allerdings keine vorgelegt worden.
9.2 Die Einschätzung der Österreichischen Botschaft fusst auf der sich in den Akten befindlichen Druckversion der elektronischen Verpflichtungserklärung. Den dortigen Angaben zufolge erzielt die Gastgeberin ein Nettoeinkommen von monatlich knapp 1'600.-, die übrigen relevanten Positionen (sonstige Vermögenswerte, weitere Haushaltseinkommen) wurden mit einer "0" gekennzeichnet. Mit der Rechtsmitteleingabe vom 21. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin zwei Auszüge aus ihrem Sparkonto nach. Daraus resultiert per 11. März 2013 ein Kapital von 4696.14. Soweit ersichtlich, wurde dieser Betrag über Jahre hinweg in monatlichen Raten zwischen 15.- und 100.- angespart (sog. Ansparkonto). Dies bietet für den einmonatigen Besuch einer vierköpfigen Familien jedoch längst noch keine hinreichende Gewähr. Wie an anderer Stelle angetönt, beträgt die Garantiesumme in der Schweiz beispielsweise Fr. 30'000.-. Entsprechende Richtwerte der Republik Österreich sind nicht aktenkundig, aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung der jeweiligen Verpflichtungserklärungen aber auf den Gastgeberstaat übertragbar. Selbst unter Berücksichtigung tieferer Lebenskosten am Wohnort der Beschwerdeführerin erscheinen die finanziellen Risiken des Besuchsaufenthalts mithin nicht als genügend gesichert.
9.3 Zu keinem anderen Ergebnis führen die der Rechtsmitteleingabe vom 21. März 2013 beigelegten Bankbelege. Hierbei handelt es sich um Auszüge über zwei auf den Namen des Gesuchstellers lautende Konten bei der kosovarischen "Pro Credit Bank". Konkret weisen sie per 11. März 2013 ein Guthaben von 2'000.- bzw. 1'997.- aus, wovon 3000.- (in Tranchen à 1'000.-) erst an jenem Datum - also fünf Tage, nachdem der Beschwerdeführerin der negative Einspracheentscheid des BFM ausgehändigt worden war - als Eingang verbucht worden sind. Eröffnet worden waren die Konten am 8. November 2012 mit je 1'500.-. Danach unterlagen die Kontostände starken Schwankungen. Auf einem der Konten befand sich zwischen dem 15. November 2012 und dem 10. März 2013 überhaupt kein Guthaben mehr, auf dem anderen Konto in jener Zeitspanne nurmehr knapp 1'000.-. Angesichts solcher Auffälligkeiten kann in den fraglichen Kontoauszügen keine zusätzliche Sicherheit zu den finanziellen Mitteln der Gastgeberin erblickt werden. Dies gilt umso weniger, wenn man bedenkt, dass die Familie des Gesuchstellers, die im Kosovo einen Landwirtschaftsbetrieb führt, aus insgesamt zehn Personen besteht (nebst den vier eingeladenen Personen sind dies vier ältere, schulpflichtige Kinder und die Eltern des Gesuchstellers). Das an einem Stichdatum Mitte März 2013 ausgewiesene Kapital von knapp 4'000.- stellt unter den geschilderten Begebenheiten jedenfalls keine jederzeit verfügbare Reserve oder Ersparnis dar, auf die gegebenenfalls zurückgegriffen werden könnte.
9.4 Unabhängig davon gilt gemäss behördlicher Praxis ein Betrag von Fr. 100.- pro Tag und Person als Richtwert, wenn die gesuchstellende Person die Kosten des Besuchsaufenthalts selbst bestreitet. Die zu leistenden Garantien beschränken sich, wie an anderer Stelle dargetan, aber nicht auf die üblichen Lebenshaltungskosten der eingeladenen Personen während ihrer Anwesenheit im Gastgeberland, sondern umfassen auch die versicherungsmässig nicht abgedeckten Aufwendungen für allfällige Rückführungs- bzw. Ausschaffungskosten. Die in der Republik Österreich verwendete schriftliche Verpflichtungserklärung spricht von Kosten "der Ausreise sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Massnahmen". So oder so wird der Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen nicht erbracht. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums im Sinne von Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG sind damit nicht erfüllt.
9.5 Da bereits in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und der eingeladenen Personen ein Einreisehindernis zu erblicken ist, erübrigt es sich, die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums (u.a. Aufenthaltszweck und gesicherte Wiederausreise) zu beurteilen.
Zu prüfen bleibt, ob es allenfalls angezeigt wäre, aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (siehe E. 5.2 weiter vorne). Allerdings werden weder dafür in Frage kommende Gründe geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Als Nichte bzw. Cousine gehört die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht zum engsten familiären Kreis der eingeladenen Personen.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Eröffnung des vorliegenden Urteils unter Angabe der Geschäftsnummer C-1672/2013 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-schaft in Wien)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...], [...], [...] und [...] retour)
die Schweizerische Botschaft in Wien (in Kopie)
die Schweizerische Botschaft in Pristina (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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