Entscheiddatum: 29.05.2024Publikationsdatum: 06.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1661/2024
Urteil vom 29. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 24. Januar 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend Vorinstanz) A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit «Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)» vom 24. Januar 2024 über die Zurückhaltung von 10 Tabletten B._______, deren unzulässige Einfuhr sowie die dabei anfallende Gebühr in Höhe von CHF 400.- für deren Einziehung und Vernichtung informierte und ihr gleichzeitig die Möglichkeit einräumte, bis zum 13. Februar 2024 Stellung zu nehmen, mit dem Hinweis, dass der Vorbescheid ohne Stellungnahme in die Rechtsform einer Verfügung erwachse (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1, Beilage 2),
dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail an die Vorinstanz vom 12. März 2024 geltend machte, für das von ihr bestellte B._______ ein Arztrezept zu haben, wobei sie ihrer E-Mail eine Verordnung von Dr. C._______ über B._______ beilegte (BVGer-act. 1, Beilage 3),
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 13. März 2024 per E-Mail mitteilte, die Frist für eine Stellungnahme sei ungenutzt verstrichen, weshalb der Vorbescheid am 14. Februar 2024 in die Form einer Verfügung erwachsen sei, dass sie nun aber die Möglichkeit habe, bis am 14. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Einsprache [recte: Beschwerde] zu erheben (BVGer-act. 1),
dass die Vorinstanz die «Stellungnahme» der Beschwerdeführerin vom 12. März 2024 mit Schreiben vom 14. März 2024 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies (BVGer-act. 2),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2),
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder eines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 28. März 2024 darauf hingewiesen wurde, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren per E-Mail eingereichte Eingabe vom 12. März 2024 den gesetzlichen Anforderungen an eine formell rechtsgenügliche Beschwerde nicht genüge, da sie keine rechtsgültige Unterschrift trage und zudem unklar sei, ob ein Beschwerdewille bestehe (vgl. BVGer-act. 3),
dass die Beschwerdeführerin daher mit gleicher Zwischenverfügung aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Zustellung der Zwischenverfügung mitzuteilen, ob sie Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht führen wolle und bejahendenfalls eine original unterzeichnete Beschwerdeschrift vorzulegen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss zu leisten, wobei der Betrag rechtzeitig bei der Gerichtskasse einging (vgl. BVGer-act. 5),
dass die per Einschreiben mit elektronischem Rückschein versandte Zwischenverfügung vom 28. März 2024 der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsinformation am 3. April 2024 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 4),
dass daher die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte Frist zur Beschwerdeverbesserung vorliegend (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien; vgl. Art 22a VwVG) am 8. April 2024 zu laufen begann und am 12. April 2024 ablief,
dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat,
dass die Beschwerdeführerin auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersuchte,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird,
dass der Beschwerdeführerin demzufolge der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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