Entscheiddatum: 24.10.2013Publikationsdatum: 13.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1596/2012
Urteil vom 24. Oktober 2013 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Kroatien, vertreten durch Y._______ und Z._______, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt J. Mischa Mensik, Huobmattstrasse 7, Postfach, 6045 Meggen,Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Rente).
A. Der am (...) 1986 geborene, ledige, kroatische Staatsangehörige X._______ lebt heute in Kroatien. Er meldete sich am 27. April 2002, als er noch in der Schweiz wohnhaft war, bei der IV-Stelle Luzern (nachfolgend: IV-Stelle LU) zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an (IVSTA-act. 2). Am 1. November 2006 erfolgte schliesslich die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene (IVSTA-act. 22).
B. Mit Verfügungen vom 12. Juli 2007 (IVSTA-act. 40) und vom 28. August 2007 (IVSTA-act. 41) sprach die IV-Stelle LU X._______ mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine ausserordentliche ganze Invalidenrente von Geburts- und Kindheitsinvaliden mit Zuschlag zu. Die Verfügungen enthielten einen Hinweis, dass in der Regel nur Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz beziehungsweise tatsächlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf ausserordentliche Renten haben.
C. Mit Verfügung vom 26. August 2010 (vgl. SAK-act. 21) widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern die Niederlassungsbewilligung C von X._______.
D. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 (IVSTA-act. 63 f.) sprach die IV-Stelle LU X._______ mit Wirkung ab 1. Juli 2010 eine (gemäss Vermerk auf der Verfügung) "ordentliche" ganze Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'520. zu.
E. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 (IVSTA-act. 70) informierte die IV-Stelle LU X._______ auf seine Anfrage hin, dass er seine ganze IV-Rente, basierend auf einem IV-Grad von 100%, auch nach Ausreise aus der Schweiz weiterhin beziehen könne. Ein Rentenexport sei lediglich ausgeschlossen, wenn die Rente weniger als 50% betrage.
F. Am 16. Dezember 2011 verliess X._______ die Schweiz (vgl. IVSTA-act. 70), nachdem das gegen die Verfügung vom 26. August 2010 des Amts für Migration des Kantons Luzern geführte Beschwerdeverfahren abgeschlossen war (vgl. SAK-act. 21).
G. Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 (SAK-act. 23) teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) X._______ mit, zufolge Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland habe er ab 1. Januar 2012 keinen Anspruch mehr auf Auszahlung der ausserordentlichen Invalidenrente, da diese nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet werden könne.
H. Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2012 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. März 2012 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und führte zur Begründung aus, er beziehe schon seit sieben Jahren eine ganze IV-Rente und sei auf die Unterstützung der schweizerischen Invalidenversicherung angewiesen, da er in Kroatien keine Unterstützung erhalte. Ferner machte er geltend, er habe die Schweiz nicht freiwillig verlassen, sondern sei dazu gezwungen worden, und im Übrigen sei ihm zugesichert worden, er könne die Rente auch in Kroatien weiter beziehen.
I. Am 11. April 2012 (BVGer-act. 6) ist der mit Zwischenverfügung vom 27. März 2012 (BVGer-act. 4) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
J. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2012 (BVGer-act. 10) beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf eine ordentliche Rente bestehe nur, wenn die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität (in casu am 1. Oktober 2004) während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet habe. Sei die Mindesbeitragsdauer nicht erfüllt, so könne nur ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente erworben werden. Letztere könne jedoch nur an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet werden. Der Beschwerdeführer habe zufolge Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland somit keinen Anspruch mehr auf Ausrichtung der ihm zugesprochenen ausserordentlichen Rente. Ein Anspruch aus Treu und Glauben bestehe nicht, da der Beschwerdeführer fremdenpolizeilich gehalten gewesen sei, die Schweiz zu verlassen; und folglich keine Dispositionen mit Blick auf die Falschauskunft der IV-Stelle LU getroffen habe.
K. Mit Replik vom 24. August 2012 (BVGer-act. 13) hielt der Beschwerdeführer, vertreten durch Y._______ und Z._______ und diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt J. Mischa Mensik, an seinem beschwerdeweise vorgebrachten Rechtsbegehren fest. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die IV-Stelle LU habe ihm eine falsche Auskunft gegeben, indem sie ihm mitgeteilt habe, er könne die Rente auch im Ausland weiterhin beziehen. Ferner bedeute die Verweigerung der Rentenzahlung eine unzumutbare Härte für ihn, da er nicht in der Lage sei, für sich selber aufzukommen. Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass aus den Akten nicht klar hervorgehe, ob es sich bei seiner Rente um eine ordentliche oder eine ausserordentliche Rente handle. Die IVSTA habe es bisher versäumt, den ihren Akten innewohnenden Widerspruch aufzuklären, obwohl die Klärung dieser Frage entscheidrelevant sei.
L. Mit Duplik vom 20. September 2012 (BVGer-act. 15) hielt die IVSTA an ihrem Abweisungsantrag fest.
M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien, so dass vorliegend das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Abkommen vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Abkommen Kroatien, SR 0.831.109.291.1) anwendbar ist (vgl. Art. 3 lit. a Abkommen Kroatien). Gemäss Art. 4 Abs. 1 Abkommen Kroatien sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Angehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten.
Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt (Art. 5 Abs. 2 Abkommen Kroatien).
Im Übrigen bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 23. Februar 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da vorliegend der Rentenanspruch ab 1. Januar 2012 strittig ist, ist vorliegend auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen (erstes Massnahmenpaket der 6. IV-Revision, IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]) abzustellen. Im Folgenden wird - ohne anderslautende Hinweise - jeweils auf diese Fassung Bezug genommen.
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision]). Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben (Art. 39 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG haben ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben und (lit. a); sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben (lit. b).
4.1.1 Vorliegend ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2007 eine ausserordentliche Rente zugesprochen wurde, da er in der Schweiz Wohnsitz hatte, aber noch keine Beitragszeiten erfüllt hatte und somit im Zeitpunkt der Eintritt der Invalidität die Voraussetzungen für eine ordentliche Invalidenrente nicht erfüllte.
4.1.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei nicht klar, ob es sich bei der verfügten Rente um eine ordentliche oder um eine ausserordentliche Rente handle.
Aus den Akten geht hervor, dass die IV-Stelle LU mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 bestätigte, der Beschwerdeführer habe per 1. Juli 2010 weiterhin Anspruch auf die bisherige, ordentliche ganze Rente von monatlich Fr. 1'520. . Die verfügende IV-Stelle LU stützte sich dabei gemäss ihren Angaben auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 5'472. und eine Beitragsdauer von drei Jahren und wandte die Rentenskala 44 an. Die Überprüfung der Rentenbeträge in den anwendbaren Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen für das Jahr 2009 ergibt indes, dass bei Abstellen auf das genannte Einkommen eine Rente von monatlich Fr. 1'140. (Rententabellen 2009 S. 18) resultieren würde. Die Höhe der ausserordentlichen Renten von Frühinvaliden liegt indes bei Fr. 1'520. (Rententabellen 2009 S. 123). Daraus und insbesondere auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität noch keine Beiträge geleistet hatte und seither immer zu 100% arbeitsunfähig war, lässt sich schliessen, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der Rente des Beschwerdeführers - trotz fehlerhafter Bezeichnung durch die IV-Stelle LU - nur um eine ausserordentliche und nicht um eine ordentliche Rente handeln kann.
4.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Kroatien ist und er somit gemäss Art. 5 Abs. 2 Abkommen Kroatien (vgl. E. 2.1 hiervor) bei Wegzug aus der Schweiz grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Ausrichtung der ausserordentlichen Invalidenrente hat (bezüglich des Wohnsitzes und des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz als Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente vgl. BGE 130 V 404 E. 5.2, 125 V 76 E. 2a, 119 V 98 E. 6c, 111 V 180 E. 4 und Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]).
4.2.1 Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er habe die Schweiz nicht freiwillig verlassen und zudem habe er auf die Auskunft der IV-Stelle LU vertraut, die ihm zugesichert habe, die Rente auch in Kroatien weiterhin beziehen zu können. Weiter führte er aus, dass er den Ausweisungsentscheid nicht akzeptiert hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass dies für ihn auch den Verlust des Rentenanspruchs bedeuten würde.
4.2.2 Die Vorinstanz führte demgegenüber aus, der Beschwerdeführer könne keinen Anspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten, da er gestützt auf die unrichtige Auskunft der IV-Stelle LU keine Dispositionen getroffen habe, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Er habe keine Wahl gehabt, ob er die Schweiz verlassen wolle oder nicht, da ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen und er rechtskräftig ausgewiesen worden sei. Somit bestehe zwischen der unrichtigen Auskunft und der Ausreise aus der Schweiz kein Kausalzusammenhang.
Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben etwas zu seinen Gunsten ableiten kann.
4.3 Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet. Die bisherige Rechtsprechung zum aus aArt. 4 BV abgeleiteten verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz gilt auch unter der Herrschaft von Art. 9 BV (SVR 2001 KV Nr. 3 E. 2; AHI 2003 S. 206 E. 1b; ARV 2002 S. 115 E. 2b).
Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen, 127 II 49 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtssuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4). Dazu gehört auch der Umstand, dass die Behörde eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2; SVR 1998 AHV Nr. 30 E. 8a). Denn mit dem Erlass einer konkreten Verfügung wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft.
Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind, (1) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (2) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger respektive die Bürgerin die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, (3) wenn der Bürger oder die Bürgerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, (4) wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und (5) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 131 V 472 E. 5, 127 I 31 E. 3a und zu Art. 4 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a mit Hinweisen).
Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitete Vertrauensschutz ruft in jedem Falle nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei gegebenen Voraussetzungen dem Vertrauensschutz nur zum Durchbruch verholfen werden kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffenen Person auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich global zu, wobei die erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungsfall vorzunehmen ist (BGE 120 V 319 E. 8d bb mit Hinweisen).
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn der Bürger oder die Bürgerin Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn er oder sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (ARV 1996/1997 S. 94 E. 5c; RKUV 1988 K 768 S. 207 E. 4; SVR 1998 AHV Nr. 30 E. 8b).
Die Bedingung von im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft getätigten Dispositionen erfordert, dass die Auskunft für das Verhalten des Betroffenen ursächlich war. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behördlichen Auskunft und dem darauf folgenden Handeln des Versicherten ist gegeben, wenn angenommen werden kann, dieser hätte sich ohne die Auskunft anders verhalten. Die Kausalität fehlt, wenn der Betroffene bereits vor der Auskunftserteilung nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, er sich auch ohne die Auskunft zu den gleichen Dispositionen entschlossen hätte, oder wenn ihm eine andere, günstigere Handlungsmöglichkeit gar nicht offenstand. An den Beweis des Kausalzusammenhanges zwischen Auskunft und Disposition werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass ein Versicherter Erkundigungen eingeholt hat, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass er im Falle eines negativen Bescheids ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Versicherte ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (vgl. Urteil des BGer C 27/01 vom 7. Mai 2001 E. 3c/dd mit Hinweisen auf die Lehre und BGE 121 V 65 E. 2b).
4.3.1 Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 bestätigte die IV-Stelle LU gegenüber dem Beschwerdeführer, dass er auch nach der Ausreise nach Kroatien eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung werde beziehen können, sofern die Rente nicht auf einem geringeren IV-Grad als 50% basiere. Diese Auskunft erwies sich - wie vorliegend bereits dargelegt (vgl. E. 4.2 hiervor) - als nicht zutreffend.
Mit Blick auf die Ausführungen der IV-Stelle LU ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Auskunft, die Rente werde weiterhin ausgerichtet respektive nach Kroatien exportiert, in einer auf den Beschwerdeführer Bezug nehmenden, konkreten Situation (1. Voraussetzung), von einer hierfür zuständigen Person (2. Voraussetzung) abgegeben wurde und der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte (3. Voraussetzung). Daran ändert nichts, dass im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz gilt, wonach niemand aus der eigenen Rechtsunkenntnis Rechte zu seinen Gunsten ableiten kann (BGE 126 V 309 E. 2b, 124 V 215 E. 2b aa, 111 V 402 E. 3) und von den Versicherten allgemein ein gewisses Minimum an Achtsamkeit verlangt werden darf. Dennoch sei an dieser Stelle daran erinnert, dass die beiden ersten Rentenverfügungen einen Hinweis enthielten, welchem zu entnehmen war, dass ausserordentliche Renten nur bei Wohnsitz in der Schweiz bezogen werden könnten. Ob der Beschwerdeführer deshalb die Auskunft der IV-Stelle LU hätte anzweifeln müssen, kann aber offengelassen werden, da - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - die Voraussetzungen für ein Abstellen auf den Grundsatz von Treu und Glauben ohnehin nicht erfüllt sind. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die falsche Auskunft der IV-Stelle LU für die Behörde Bindungswirkung entfaltet, ist damit nachfolgend noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden konnten (4. Voraussetzung).
4.3.2 Dem Schreiben des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 13. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. August 2010 die Niederlassungsbewilligung C entzogen worden und er aus der Schweiz weggewiesen worden war. Ferner bestätigte diese Behörde, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens am 16. Dezember 2011 die Schweiz verlassen habe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer somit in Bezug auf die Frage seines Wohnsitzes in der Schweiz eine Entscheidungsmöglichkeit gehabt hätte, nachdem er dazu verpflichtet worden war, die Schweiz zu verlassen. Auch sein Vorbringen, er hätte sich gegen den Entzug der Niederlassungsbewilligung respektive gegen die Ausweisung gewehrt, wenn er die Konsequenzen gekannt hätte, kann nicht gehört werden, bestätigte doch das Amt für Migration, dass er ein Beschwerdeverfahren geführt habe und somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bereits die notwendigen Vorkehren zur Abwendung einer Ausweisung getroffen hatte. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der Beschwerdeführer anders verhalten hätte, wenn er von der IV-Stelle LU korrekt informiert worden wäre. Mangels Entscheidungsspielraum ist davon auszugehen, dass eine andere Auskunft keinen Einfluss auf das Verhalten des Beschwerdeführers gehabt hätte. Somit liegt zwischen der falschen Auskunft und den getätigten Dispositionen kein Kausalzusammenhang vor. Demzufolge ist die 4. Voraussetzung für einen Anspruch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht gegeben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (5. Voraussetzung).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Rente per 1. Januar 2012 zu Recht zufolge seines Wegzugs aus der Schweiz aufgehoben hat und der Beschwerdeführer auch nicht gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben Ansprüche zu seinen Gunsten ableiten kann. Die vorliegende Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.
5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Verfahrensausgang sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten, welche auf Fr. 400. festzulegen sind, aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. ist mit den Verfahrenskosten zu verrechnen.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 126 V 143 E. 4).
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ebenso wenig eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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