Entscheiddatum: 09.10.2013Publikationsdatum: 23.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1591/2012
Urteil vom 9. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti,Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner. Parteien X._______, Kosovo, Zustelladresse: Y._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rückvergütung von Beiträgen der AHV/IV, Einspracheentscheid SAK vom 28. Februar 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am 12. August 1945 geborene, verheiratete, kosovarische Staatsangehörige und in Kosovo wohnhafte X._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) in den Jahren 1977 bis 2005 in der Schweiz arbeitete und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung leistete (Vorakten 10),
dass der Versicherte mit Antrag vom 18. September 2010 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) um Rückerstattung der AHV-Beiträge ersuchte (Vorakten 1),
dass der Versicherte am 15. April 2011 einen weiteren Antrag auf die Ausrichtung einer AHV-Rente beginnend ab 1. September 2010 stellte (Vorakten 14) und die SAK ihm daraufhin mit Schreiben vom 6. Juli 2011 mitteilte, ein AHV-Rentenbezug sei mangels eines Sozialversicherungsabkommens zwischen dem Kosovo und der Schweiz nicht möglich und es könne lediglich die Rückerstattung der Beiträge erfolgen (Vorakten 19), worauf der Versicherte am 8. Juli 2011 bestätigte, dass er an seinem ersten Antrag der Beitragsrückerstattung festhalte (Vorakten 20),
dass die SAK mit Verfügung vom 19. August 2011 eine Rückvergütung von Beiträgen in der Höhe von Fr. 114'030.50 festsetzte und die dagegen vom Versicherten am 20. September 2011 erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2012 - unter Aufzeigung der Berechnung des rückvergüteten Betrages - abwies (Vorakten 26, 28 und 30),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Februar 2012 eine Neuberechnung der zurückzuerstattenden AHV-Beiträge beantragte mit der Begründung, er habe in den Jahren 2006 bis 2010 monatliche Renten der Stiftung A._______ im Betrag von total Fr. 248'612.- bezogen (Beschwerdebeilagen: Rentenbescheinigungen 2006 - 2010), welche in der vorinstanzlichen Berechnung der Beiträge unberücksichtigt geblieben sei (act. 1),
dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2012, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, mit Schreiben vom 12. April 2012 (Datum Posteingang) nachkam (act. 2 und 4),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 28. Februar 2012 sowie der Verfügung vom 19. August 2011 beantragte (act. 6),
dass, nachdem sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der Vorinstanz innert der vorgegebenen Frist nicht mehr hat vernehmen lassen, der Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 2. August 2012 abgeschlossen wurde (act. 7 und 8),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten - so insbesondere auch die SAK,
dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 11. Juni 2012 zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,
dass vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und ihm zu Recht eine Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge in der Höhe von Fr. 114'030.50 zugesprochen hat,
dass gemäss schweizerischem Recht Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG),
dass gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) die Beiträge zu-rückgefordert werden können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen,
dass Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht - vorbehaltlich abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen - nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 18 Abs. 2 AHVG),
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar ist (BGE 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8),
dass der Beschwerdeführer und seine Familie gemäss Familienschein vom 24. Juni 2010 Wohnsitz in ihrem Heimatstaat Kosovo haben (Vorakten 1 - S. 6/9) und die geleisteten AHV-Beiträge daher nicht zum Bezug einer Rente berechtigen,
dass vorliegend die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer unbestrittenermassen erfüllt und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der Beiträge im Ergebnis daher zu bejahen ist (Vorakten 10 und 11),
dass Art. 4 RV-AHV bezüglich des Umfangs der Rückvergütung bestimmt, dass die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Abs. 1), die Rückvergütung jedoch verweigert werden kann, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme (Abs. 4),
dass die Vorinstanz auf der Grundlage des im massgebenden Zeitraums erzielten Gesamteinkommens des Beschwerdeführers (Fr. 1'357'506.-) tatsächlich bezahlte Beiträge im Umfang von Fr. 114'030.50 (8,4 % des Gesamteinkommens) errechnet hat (Vorakten 10 und 11),
dass das durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers, welches sich aus dem Erwerbseinkommen und Erziehungsgutschriften zusammensetzt, aufgewertet auf das Jahr 2010 mit dem Faktor 1.127 bei einer Beitragsdauer von 26 Jahren (312 Monate) rund Fr. 85'676.- beträgt ([Fr. 1'357'506.- x 1,127] : 26 Jahre + 26'834.-),
dass im betreffenden Jahr 2010 die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers 44 Jahre beträgt, er demgegenüber eine Beitragsdauer von 26 Jahren aufweist (312 Monate) und entsprechend die Rentenskala 26 massgeblich ist, gemäss welcher bei einem durchschnittlichen jährlichen Einkommen von Fr. 82'080.- oder mehr ein Rentenanspruch von monatlich Fr. 1'347.- resultieren würde (Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2009),
dass der Barwert der ermittelten monatlichen Rente von Fr. 1'347.- (Jahresrente: 16'164.-) unter Anwendung des dem ordentlichen Rentenalter entsprechenden Kapitalisierungsfaktors 15.928 (vgl. Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 1997, S. 71) aufgerundet Fr. 257'460.- beträgt, was dem von der Vorinstanz ermittelten Wert entspricht (Vorakten 10 - S. 6/6),
dass der Barwert der Rente in der Höhe von Fr. 257'460.- die vorinstanzlich ermittelten Beiträge von Fr. 114'030.50 übersteigt, weshalb die Vorinstanz zu Recht keine Kürzung der zurückzuerstattenden Beiträge im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RV-AHV vorgenommen hat,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, in den Jahren 2006 bis 2010 eine Überbrückungsrente der Stiftung A._______ bezogen zu haben und geltend macht, dass auch für dieses Einkommen Beiträge zurückzuerstatten seien,
dass der Beschwerdeführer gemäss den mit der Beschwerde eingereichten Rentenbescheinigungen im Zeitraum von 2006 bis 2010 Überbrückungsrenten der Stiftung A._______ im Gesamtbetrag von brutto Fr. 248'612.- erhalten und im August 2010 das ordentliche Rentenalter erreicht hat,
dass es sich gemäss Handelsregistereintrag bei der Stiftung A._______ um eine private Stiftung mit dem Zweck der finanziellen Unterstützung des flexiblen Altersrücktritts der Arbeitnehmer im Gerüstbau handelt, wobei die von ihr ausgerichteten Überbrückungsrenten kein Erwerbseinkommen darstellen und daher nicht der Beitragspflicht unterstellt sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG), weshalb sie auch nicht in der Berechnung der zurückzuerstattenden Beiträge zu berücksichtigen sind,
dass Rentner Stiftung A._______ verpflichtet sind, während des Rentenbezugs die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige zu bezahlen (NE-Beiträge, Art. 10 Abs. 1 AHVG), im IK-Auszug indessen keine NE-Beiträge aufgeführt sind und auch ansonsten keine Indizien bestehen, dass diese vom Beschwerdeführer geleistet worden wären,
dass das für die Berechnung der zurückzuerstattenden Beiträge massgebliche Einkommen demnach ohne Berücksichtigung der Renteneinkommen Stiftung A._______ oder NE-Beiträgen zu ermitteln ist und gemäss IK-Auszug einem Betrag von Fr. 1'357'506.- entspricht,
dass die zu leistenden AHV-Beiträge sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber je 4,2 % und insgesamt somit 8,4 % betragen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG), womit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der Beiträge - wie von der Vorinstanz ermittelt und ausbezahlt - rund Fr. 114'030.50 beträgt,
dass unter diesen Umständen die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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