Entscheiddatum: 26.06.2024Publikationsdatum: 04.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1586/2024
Abschreibungsentscheid vom 26. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFög), Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Juni 2023 diverse Nahrungsergänzungsmittel im Ausland bestellt hat, darunter (...) Kapseln X._______ (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 1),
dass das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit gemäss Meldung vom 6. Juli 2023 an die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) die verdächtige ganze Sendung zurückbehalten hat (Akten der Stiftung Swiss Sport Integrity [Swiss Sport-act.] 1),
dass die Vorinstanz am 3. Januar 2024 einen Vorbescheid betreffend Einziehung und Vernichtung der (...) Kapseln X._______ erlassen und den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, falls sich noch weitere nicht verbotene Substanzen in seiner Sendung befinden würden, könne er diese schriftlich zurückfordern (Swiss Sport-act. 2),
dass sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 15. Januar 2024 nicht gegen die Einziehung und Vernichtung der (...) Kapseln X._______ gewehrt hat, jedoch gegen die Zurückhaltung der anderen Artikel, die ihm als nicht verbotene Substanzen zustünden (Swiss Sport-act. 3),
dass die Vorinstanz mit Brief vom 17. Januar 2024 dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, eine Teilfreigabe seiner Sendung werde eingeleitet, sobald die Gebühr von Fr. 400.- beglichen worden sei; und sie weiter darüber informierte, dass die Freigabe eines verbotenen Produkts nur mit dem Nachweis eines medizinisch legitimen Grundes möglich sei, wofür dem Beschwerdeführer eine Frist bis 24. Januar 2024 gewährt worden sei (Swiss Sport-act. 4),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2024 gegen die Gebühr von Fr. 400.- sowie gegen den Umstand, dass die Freigabe der nicht beanstandeten Produkte von der Bezahlung der Gebühr abhängig gemacht werde, opponiert und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat; und er ferner darauf hingewiesen hat, dass die Vorinstanz seit dem 3. Juli 2023 genügend Zeit gehabt habe, seine ganze Bestellung zu prüfen, und dass nicht verständlich sei, weshalb ihm die nicht beanstandeten Produkte nicht längst zugestellt worden seien (Swiss Sport-act. 5),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Brief vom 24. Januar 2024 den Verfahrensablauf erläutert und die bis 24. Januar 2024 gewährte Frist bis zum 1. Februar 2024 verlängert hat (Swiss Sport-act. 6),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2024 mitgeteilt hat, er verfüge über keine ärztliche Verschreibung betreffend das bestellte X._______, sodass er die Einziehung und Vernichtung der (...) Kapseln X._______ unter Kostenfolge nicht verhindern könne; hingegen verlangte er die Zustellung der bisher nicht beanstandeten Produkte, die seit fast 7 Monate ohne Rechtsgrund zurückgehalten würden (Swiss Sport-act. 7),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Februar 2024 die Einziehung und Vernichtung der (...) Kapseln X._______ angeordnet hat (Swiss Sport-act. 8),
dass die Vorinstanz mit Begleitschreiben vom 9. Februar 2024 auf die Überlastung ihrer Kapazitäten hingewiesen und in Aussicht gestellt hat, die nicht beanstandeten Produkte würden nach Rechtskraft der Verfügung Swissmedic zur Prüfung überreicht werden (Swiss Sport-act. 9),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2024 auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 9. Februar 2024 ausdrücklich verzichtet und die unverzügliche Zusendung der bisher nicht beanstandeten Produkte verlangt hat, andernfalls er gezwungen sei, rechtliche Schritte zu prüfen (Swiss Sport-act. 10),
dass die Vorinstanz mit Brief vom 1. März 2024 davon Kenntnis genommen hat, dass der Beschwerdeführer auf ein Rechtsmittel verzichte und er das Vorgehen der Befreiung der nicht verbotenen Produkte unnötig lang finde (Swiss Sport-act. 11),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2024 eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und insbesondere beantragt hat: 1. Die Feststellung, dass sich die Vorinstanz der Rechtsverzögerung und der Rechtsverweigerung schuldig gemacht habe, sowie die Anweisung an die Vorinstanz zur unverzüglichen Herausgabe der weiteren sich in derselben Sendung befindenden Produkte, die nicht beanstandet worden seien; 2. Für den Fall, dass die Vorinstanz die Herausgabe der nicht beanstandeten Produkte während des laufenden Beschwerdeverfahrens veranlassen sollte, die Feststellung im Dispositiv, dass sich die Vorinstanz der Rechtsverzögerung und -verweigerung schuldig gemacht habe (BVGer-act. 1),
dass der Beschwerdeführer seine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde im Wesentlichen damit begründet hat, er sei erst am 3. Januar 2024 über die am 6. Juli 2023 beschlagnahmte Sendung informiert worden, die nicht beanstandeten Produkte seien nie formell beschlagnahmt worden und diese seien ihm trotz entsprechendem Begehren nicht herausgegeben worden,
dass der vom Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. März 2024 bis zum 15. April 2024 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- am 19. März 2024 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 2 und 4),
dass der Beschwerdeführer mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 20. April 2024 mitgeteilt hat, er habe mit Verfügung der Vorinstanz vom 5. April 2024 die faktisch beschlagnahmten Produkte erhalten, womit die beantragte Anweisung an die Vorinstanz zur Herausgabe dieser Produkte unnötig und das Verfahren insofern gegenstandslos geworden sei; dass dagegen nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung bestehe, dass sich die Vorinstanz einer Rechtsverweigerung und -verzögerung schuldig gemacht habe; und dass ihm eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 250.- zulasten der Vorinstanz zuzusprechen sei und die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen seien (BVGer-act. 6),
dass die Vorinstanz innert erstreckter Frist (vgl. BVGer-act. 7, 9 f.) am 5. Juni 2024 ihre Vernehmlassung eingereicht und das Nichteintreten auf die Beschwerde vom 11. März 2024, eventualiter die Abweisung derselben beantragt hat (BVGer-act. 11),
dass der Beschwerdeführer mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 17. Juni 2024 an seinen bisherigen Eingaben festgehalten hat (BVGer-act. 13),
dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 46a i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG),
dass sich die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz richtet, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre,
dass das Bundeverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Stiftung Swiss Sport Integrity im Bereich der Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. h VGG),
dass die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zum Ziel hat, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen, und hierin auch das schutzwürdige Interesse liegt, welches die beschwerdeführende Person zur Beschwerde legitimiert (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 340 Rz. 5.23),
dass das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, wenn die Sachverfügung noch während der Rechtshängigkeit der Beschwerde ergeht, es sei denn es bestehe trotz Ergehens der erwarteten Sachverfügung weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung und der Feststellung einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (vgl. Müller/Bieri, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 46a),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. April 2024 - mithin während der Rechtshängigkeit des Verfahrens - die bisher noch zurückgehaltenen Produkte freigegeben hat (BVGer-act. 14),
dass unter diesen Umständen kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der erhobenen Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde oder der Feststellung einer solchen Verletzung mehr ersichtlich ist,
dass der Beschwerdeführer zwar ein schutzwürdiges Interesse an der Fortführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens behauptet, jedoch nicht im Einzelnen dargelegt hat, worin dieses bestehen soll,
dass das vorliegende Verfahren als gegenstandlos geworden abzuschreiben ist,
dass die Abschreibung des gegenstandslos gewordenen Verfahrens im einzelrichterlichen Verfahren zu erfolgen hat (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass im vorliegenden Fall die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz bewirkt worden ist,
dass unterliegenden Vorinstanzen jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist,
dass dem nicht berufsmässig vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da der reine Zeitaufwand einer Partei selber in der Regel nicht entschädigt wird (vgl. Moser et al., a.a.O., S. 310 Rz. 4.83) und dem Beschwerdeführer aufgrund der Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 13 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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