Entscheiddatum: 11.12.2013Publikationsdatum: 30.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1568/2013
Urteil vom 11. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Beat Weber,Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien A._______, (wohnhaft in Israel), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Altersrente (Mindestbeitragsdauer); Einspracheentscheid der SAK vom 21. Februar 2013.
A. Der am [...] 1934 geborene israelische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) ist seit 1957 verheiratet, hat drei Kinder (geboren 1958, 1960 und 1967), und lebt in Z._______ (Israel). Mittels Formular (E 202) vom 28. März 2012 (Antragsdatum: 25. April 2012) stellte der Gesuchsteller via das National Insurance Institute in Y._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz; Posteingang: 4. Mai 2012) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente der AHV (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act. SAK] 5). Gemäss seinen eigenen Angaben arbeitete er in den Jahren 1985 bis 1990 jeweils im Juli und August in X._______. Dies belege auch ein Arbeitszeugnis vom 24 August 1985, wonach der damals in Polen wohnhafte Gesuchsteller in der Zeit vom 1. August bis 22. September 1985 als "Overseer" in der Küche und der Rezeption des Hotels B._______ in X._______ tätig gewesen sei (act. SAK/2).
B.
B.a Mit Schreiben vom 5. März 2012 forderte die SAK den Gesuchsteller auf, allfällige noch vorhandene Lohnabrechnungen aus der Zeit seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder seinen alten AHV-Ausweis in Kopie zuzusenden, weil die Nachforschungen der SAK ergeben hätten, dass der Gesuchsteller keine AHV-Beiträge geleistet habe (act. SAK/3).
B.b Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 teilte die SAK dem Gesuchsteller mit, dass sein Rentengesuch abgewiesen werde, da die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass kein Einkommen und keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften [mangels fehlender Dokumente und Einträge im Individuellen Konto] angerechnet werden könne (act. SAK/7).
B.c Am 14. Mai 2012 (Eingangsdatum bei der SAK) wandte sich der Gesuchsteller mit [undatiertem und in Blockschrift unterzeichnetem] Faxschreiben an die SAK und erhob gegen die Verfügung vom 11. Mai 2012 Einsprache. Er beantragte sinngemäss die nochmalige Überprüfung der Sachlage und, dass ihm für seine in den Jahren 1984 bis 1989 (gemäss Angaben im Formular "Anmeldung für eine Altersrente [...]", act. SAK/5, S. 3: 1985 - 1990; vgl. Bst. A] geleistete Tätigkeit im Hotel- und Gastgewerbe in X._______ jeweils 2 Beitragsmonate anzurechnen seien, womit die Voraussetzungen für eine ordentliche Altersrente der AHV (einjährige Mindestbeitragsdauer) erfüllt seien (act. SAK/8).
B.d Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 (eingeschrieben und mit Rückschein aufgegeben) wies die SAK den Gesuchsteller darauf hin, dass eine schriftlich erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten müsse. Um eine Einspracheverfügung erlassen zu können, fordere die SAK den Gesuchsteller auf, innert 20 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens seine Einsprache im Original und mit seiner Unterschrift versehen nochmals per Briefpost an die SAK zu senden. Zudem werde der Gesuchsteller gebeten, seinen Schweizer Wohnsitz zwischen 1984 und 1989 bekanntzugeben und alle Originalabrechnungen des Hotels B._______ sowie eine Kopie seiner damaligen Schweizer Ausweisschrift der SAK zukommen zu lassen. Andernfalls sei nach dem Fristablauf die SAK von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Nichteintretensverfügung wegen mangelnder Zulässigkeit der Einsprache gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV zu erlassen (act. SAK/14 und 18, S. 4).
B.e Mit eingeschriebenem und unterzeichnetem Brief vom 1. November 2012 (Posteingang SAK: 8. November 2012) meldete sich der Gesuchsteller bei der SAK und machte mit sinngemäss gleichem Wortlaut seine bereits einspracheweise vorgebrachten Begehren geltend (act. SAK/18, S. 1). Die von der Vorinstanz am 26. Oktober 2012 geforderten Belege (vgl. act. SAK/14) sowie Angaben zum Schweizer Wohnsitz (1984 - 1989) sind dem Schreiben nicht zu entnehmen.
B.f Mit Entscheid vom 21. Februar 2013 wies die Vorinstanz in Bestätigung der Verfügung vom 11. Mai 2012 die Einsprache des Gesuchstellers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass zur Feststellung der Beitragsdauer grundsätzlich auf das von der Ausgleichskasse für jeden beitragspflichtigen geführte Individuelle Konto ("IK") gemäss Art. 30ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) abzustützen sei. Im IK-Auszug des Gesuchstellers befänden sich keine Eintragungen bezüglich der geleisteten AHV-Beiträge und es seien auch keine Beitragsmonate für die Erwerbstätigkeit in der Schweiz ersichtlich. Auch hätten die umfassenden Abklärungen für die vom Gesuchsteller geltend gemachten Arbeitsperioden zwischen 1984 und 1989 (u.a. bei der Ausgleichskasse des Kantons W._______, der Einwohnerkontrolle X._______, dem Bundesamt für Migration [W._______], der Ausgleichskasse C._______ (V._______), dem Hotel D._______ etc.) keine sachverhaltsdienlichen Hinweise ergeben. Der Gesuchsteller habe der SAK zwar erklärt, dass er den in der Schweiz verdienten Lohn bar ausbezahlt bekommen habe, er jedoch keine Unterlagen, Belege vom Arbeitgeber oder Ausweise erhalten habe, die die Beitragsmonate respektive die geleisteten AHV-Beiträge nachweisen könnten. Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, von den fehlenden Eintragungen im IK des Gesuchstellers abzusehen oder entsprechende Korrekturen gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV vorzunehmen (act. SAK/45).
C.
C.a Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Gerichtsakten [im Folgenden: act.] 1). Er macht (gleich wie im Einspracheverfahren; vgl. Bst. B.c) geltend, dass er während der Jahre 1984 bis 1989 jeweils in den Monaten Juli bis August in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die AHV geleistet habe. Er verweist dabei insbesondere auf das von ihm eingereichte Arbeitszeugnis vom 24. August 1985 (act. 1, Beilage 1; act. SAK/2; vgl. Bst. A). Er rügt [sinngemäss] die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und begehrt die Berichtigung [Vervollständigung] der IK-Einträge, weshalb der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2013 aufzuheben sei.
C.b Mit Vernehmlassung vom 10. April 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügungen vom 21. Februar 2013 sowie 11. Mai 2012 (act. 4). Im Rahmen der Begründung machte sie sinngemäss die gleichen Ausführungen wie bereits im Einspracheentscheid vom 21. Februar 2013. Es bestehe kein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes individuelles Konto. Der damalige Arbeitgeber, Hotel B._______ (X._______) sei bei der Ausgleichskasse E._______ angeschlossen gewesen, wobei der Beschwerdeführer auf den Lohnlisten nicht aufgeführt sei (act. SAK/16, 21, 28). Die durchgeführten Nachforschungen der Vorinstanz seien in Bezug auf einen Hinweis zum Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen 1984 und 1989 ohne Erfolg geblieben (act. SAK/12 f., 15, 17, 19, 22-25, 31-33, 35). Gleiches gelte für die Abklärungen beim ehemaligen Arbeitgeber (act. SAK/26 f., 34, 36-38, 40-44). In den Akten fänden sich somit keine Hinweise darauf, dass für die Jahre 1984 bis 1989 irgendwelche Beitragszahlungen geleistet worden seien. Durch die Vorlage eines Arbeitszeugnisses, das nur eine zweimonatige Erwerbstätigkeit im Jahr 1985 bescheinigen würde, könne nicht nachgewiesen werden, dass dem Beschwerdeführer seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen oder Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gezahlt worden seien. Zudem seien die vorerwähnten Abklärungen "der guten Form halber durchgeführt" worden, da der Beschwerdeführer - aufgrund der kurzen Dauer der entsprechenden Erwerbstätigkeiten - damals nicht beitragspflichtig gewesen sei und daher nicht dem Kreis der obligatorisch Versicherten zuzuzählen gewesen sei (Art. 1a Abs. 2 Bst. c AHVG i.V.m. Art. 2 AHVV - zwischen 1984 und 1989: Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG i.V.m. Art. 2 AHVV).
C.c Mit Replik vom 24. April 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer [sinngemäss] dahingehend, dass er auf die Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente angewiesen sei und er auch für einen "Kompromiss" - im Sinne einer "einmaligen Abschlagszahlung" (vgl. auch interne Notiz der Vorinstanz vom 7. Februar 2013, act. SAK/39) - bereit wäre. Da er ohne Beistand eines Rechtsvertreters (und aufgrund seiner gebrochenen Deutschkenntnisse sowie fehlender finanzieller Mittel) selber nicht in der Lage sei, seine rechtlichen Ansprüche vor Gericht durchzusetzen, beantrage er die unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltliche Verbeiständung (act. 6).
C.d Am 20. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer via Telefax das ihm mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2013 (act. 7) zugesandte "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit dem Vermerk "ohne Rechtsanwalt" beim Bundesverwaltungsgericht ein (act.10). Zudem merkte er im Beilagenverzeichnis an, dass die zur Beurteilung seiner finanziellen Lage erforderlichen Beweismittel "nur in Hebräisch" seien - ohne jegliche Beweismittel anzuführen.
C.e Am 11. Juni 2013 verfügte der zuständige Instruktionsrichter, dass das Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos sei, da für das vorliegende Verfahren im Bereich der AHV keine Verfahrenskosten zu erheben seien (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Zudem werde das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 2 VwVG) aus dem Grund abgewiesen, weil der Beschwerdeführer keinen Rechtsvertreter in der Schweiz innert Frist bezeichnet und im Gesuch den Vermerk "ohne Rechtsanwalt" angebracht habe. Vorliegend werde der Schriftenwechsel - mit Kenntnisgabe der Replik an die Vorinstanz - abgeschlossen (act. 11).
C.f Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be-rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-derung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Ver-fügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders be-rührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges In-teresse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist israelischer Staatsangehöriger und lebt in Israel. Daher findet in dieser Angelegenheit grundsätzlich das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.449.1 [im Folgenden: das schweizerisch-israelische Abkommen], in Kraft getreten am 1. Oktober 1985) Anwendung (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 dieses Abkommens). Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sieht vor, dass - unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Abkommens - die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt sind. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung besteht, bestimmt sich demnach - unter Vorbehalt allfälliger abweichender Bestimmungen im besagten Abkommen - allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1; BGE 126 V 136 E. 4b).
Der Beschwerdeführer hat sein 65. Altersjahr am [...] 1999 vollendet. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre demnach im Monat nach Vollendung des 65. Altersjahrs und somit am 1. [...] 1999 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, namentlich die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101).
3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Bei-tragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG).
3.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erzie-hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.
3.3 Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. UELI KIESER, Recht-sprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 29ter Rz. 2 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (vgl. Wegleitung des Bundesamts für So-zialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin-terlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003], Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbring-lichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009).
3.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistungen und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV).
Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend anwendbare Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des EVG auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) abzustellen (BGE 107 V 7 E. 3b). Auf die Anwendung dieser Tabellen darf gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der (beitragspflichtigen) Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (vgl. Urteil des EVG H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis erbringen. Trotz dieser Beweislastverteilung ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, wobei die Untersuchungspflicht ihr Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV]; BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.5 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff.; BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird, wobei auch in diesem Zusammenhang der Untersuchungsgrundsatz zu beachten ist (BGE 117 V 261 E. 3b).
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, länger als elf Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein und verweist auf ein von ihm ins Recht gelegtes Arbeitszeugnis vom 24. August 1985 (act. SAK/2; vgl. Bst. A, C.a). Er habe zwischen 1984 und 1989 [oder zwischen 1985 und 1990 gemäss Angaben im Formular "Anmeldung für eine Altersrente [...]", act. SAK/5, S. 3] insgesamt 12 Monate in der Schweiz im Hotel- und Gastgewerbe in X._______ gearbeitet und dafür ein Einkommen [einen Barlohn; vgl. Bst. B.f] erhalten, weshalb ihm auch 12 Beitragsmonate im IK anzurechnen seien.
4.2 Im vorliegenden Arbeitszeugnis vom 24. August 1985 (act. SAK/2) bestätigt der damalige Manager des Hotels B._______, dass der Beschwerdeführer zwei Monate (vom 1. August 1985 bis 22. September 1985) in der Küche und an der Rezeption als "Overseer" tätig war (act. 1, Beilage 1; act. SAK/2). Angaben über die Lohnart (z.B. Naturallohn, Barlohn, Stundenlohn etc.), die Lohnhöhe und allfällige geleistete AHV-Beiträge sind dem Zeugnis nicht zu entnehmen. Weitere Belege (z.B. AHV-Ausweis, IK-Auszug, Lohnquittungen, Lohnausweise, Bescheinigungen über Versicherungszeiten, Steuerauszüge, Aufenthaltsbewilligungen oder Wohnsitzbescheinigungen etc.), die eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers oder seinen Wohnsitz in der Schweiz nachweisen könnten (vgl. E. 3.1 zu den Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung) und wie von der Vorinstanz gefordert wurde (act. SAK/3), wurden vom Beschwerdeführer nicht beigebracht und liegen auch nicht den Akten bei (vgl. E. 3.4 f. mit Hinweisen zur verschärften Beweislast und Mitwirkungspflicht des/der Versicherten). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, kann der Beschwerdeführer einzig durch die Vorlage des Arbeitszeugnisses nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) derjenige die Beweislast trägt, der das Vorhandensein einer Tatsache behauptet und aus ihr Rechte ableitet.
4.3 Gemäss den Angaben der Vorinstanz besteht kein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes individuelles Konto (act. 4; vgl. auch Bst. B.f). Auch in den Beschwerdeakten oder vorliegenden vorinstanzlichen Akten findet sich kein IK-Auszug, aus dem ein erzieltes Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und die Dauer der Erwerbstätigkeit hervorgehen. Ein Nachweis darüber, dass der Beschwerdeführer seitens des damaligen Arbeitgebers bei der zuständigen Ausgleichskasse angemeldet wurde, fehlt. Ebenso fehlt ein Nachweis darüber, dass überhaupt AHV-Beiträge einbezahlt wurden. Auch ist dem an die Vorinstanz gerichteten Antwortschreiben der Ausgleichskasse C._______ vom 2. März 2012 zu entnehmen, dass nach Durchsicht der Lohnabrechnung für das Jahr 1985 vom Hotel B._______ in X._______ "kein AHV-Einkommen für oben erwähnten Versicherten abgerechnet" worden sei (act. SAK/16).
4.4 Bezüglich der obligatorischen Beitragspflicht ist festzuhalten, dass die AHV-Bestimmungen die Erhebung eines obligatorischen AHV-Beitrags von 4,2 Prozent vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit respektive vom massgebenden Lohn vorsehen (Art. 5 Abs. 2 AHVG [Fassung gemäss Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977, 9. AHV-Revision, in Kraft seit 1. Januar 1997, AS 1996 2466, BBl 1976 III 1]). Zum Erwerbseinkommen gehört - soweit Art. 6 Abs. 2 Bst. a-k AHVV nicht ausdrücklich Ausnahmen vorsieht - das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 AHVV). Von der Beitragspflicht ausgenommen sind nach Art. 3 Abs. 2 AHVG nur erwerbstätige Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben (Bst. a), oder mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben (Bst. d). Demzufolge war der Beschwerdeführer in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz (1984-1989) [grundsätzlich] beitragspflichtig, sofern er überhaupt ein Erwerbseinkommen erzielt hat. Da kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen bei der Ausgleichskasse angemeldet wurde und kein individuelles Konto auf den Namen des Beschwerdeführers existiert, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder kein Erwerbseinkommen in der Schweiz erzielt hat oder die obligatorischen AHV-Beiträge vom ehemaligen Arbeitgeber oder dem Beschwerdeführer selbst einbehalten worden sind. Demzufolge können auch keine Berichtigungen respektive nachträglichen Einträge nach Art. 141 AHVV vorgenommen werden. Zudem ist eine Berichtigung im individuellen Konto nach Eintritt des Versicherungsfalls nur dann gerechtfertigt, wenn bereits bestehende Einträge im IK offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind oder Eintragungen fehlen, wofür der volle Beweis [seitens des behauptenden Beschwerdeführers] zu erbringen wäre (vgl. E. 3.4 mit Hinweis zur Kontobereinigung und E. 3.5 mit Hinweis zur Beweisverschärfung). Eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz respektive der Nachweis von AHV-Beitragszahlungen konnte somit vorliegend nicht erbracht werden.
4.5 Die Vorinstanz ist - mangels Hinweis auf eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen Wohnsitznachweises in der Schweiz - zurecht dem im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 3.4 f.) gefolgt und hat detaillierte Nachforschungen angestellt. Die Abklärungen hinsichtlich eines in der Schweiz nachweisbaren Wohnsitzes (vgl. E. 3.1) des Beschwerdeführers haben zu folgenden Resultaten geführt:
Von der Einwohnerkontrolle X.\_\_\_\_\_\_\_ wurde im von der SAK zugesandten Formular unter Ziffer 2 "Aufenthalt" der Vermerk "Keine Daten vorhanden!" angebracht (act. SAK/19).
Mit gleicher Schrift wie in act. SAK/19 wurde im von der Einwohnerkontrolle U.\_\_\_\_\_\_\_ bestätigten Formular abermals der Vermerk "Keine Daten vorhanden!" angebracht (act. SAK/24).
Von der Einwohnerkontrolle T.\_\_\_\_\_\_\_ wurde am 20. November 2012 folgender Vermerk angebracht: "Person ist bei uns nicht bekannt! angeblicher Arbeitgeber: Hotel B.\_\_\_\_\_\_\_, Gde. 3818 X.\_\_\_\_\_\_\_" (act. SAK/25).
Vom Migrationsdienst des Kantons W.\_\_\_\_\_\_\_ wurde mit Kurzschreiben und retourniertem Formular vom 18. Januar 2013 (Datum des Posteingangs bei der SAK) folgendes angemerkt: "Diese Person ist uns nicht bekannt. Wir haben keine Akten betreffend dieser Person."
Die Einwohnerkontrolle Engelberg retournierte das von der SAK zugesandte Formular ohne Angaben oder einen Vermerk, hingegen findet sich im Begleitschreiben vom 21. Januar 2013 der Vermerk: "In X.\_\_\_\_\_\_\_ keine Daten vorhanden" (act. SAK/35, S. 1 f.).
Der ehemalige Arbeitgeber Hotel B.\_\_\_\_\_\_\_ - nunmehr Hotel D.\_\_\_\_\_\_\_-B.\_\_\_\_\_\_\_ AG - äusserte sich mit Schreiben vom 6. Februar 2013 zur Anfrage der Vorinstanz wie folgt: "Wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass wir zu diesem Fall keine Angaben machen können. Nach mehr als 20 Jahren verfügen wir über keine entsprechenden Dokumente mehr. Zudem existiert das Hotel B.\_\_\_\_\_\_\_ seit ca. 2005 nicht mehr. Das Hotel B.\_\_\_\_\_\_\_ wurde zusammen mit dem Hotel D.\_\_\_\_\_\_\_ vom heutigen Eigentümer gekauft. Kurze Zeit nach dem Kauf wurde das Hotel B.\_\_\_\_\_\_\_ abgerissen und heute stehen dort Eigentumswohnungen [...]" (act. SAK/44; vgl. auch "Internet-Auszug - Handelsregister des Kantons W.\_\_\_\_\_\_\_", act. SAK/37).
4.6 Die zivilrechtliche Beantwortung der Wohnsitzfrage richtet sich nach Art. 23 Abs. 2 ZGB: Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Aufgrund der Aktenlage konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz zwischen 1985 und 1989 in der Schweiz hatte. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er jeweils nach den zweimonatigen (Kurz-)Aufenthalten in der Schweiz wieder nach Polen zurückgekehrt sei. Seinen auf Dauer ausgerichteten Lebensmittelpunkt hatte er somit in Polen. Infolge fehlendem Nachweis einer Erwerbstätigkeit und einer Wohnsitzbestätigung in der Schweiz erfüllt der Beschwerdeführer die Bedingungen der obligatorischen AHV-Versicherung gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG nicht. Zudem konnte auch nicht die erforderliche Mindestbeitragsdauer von mehr als 11 Monaten nachgewiesen werden (vgl. E. 3.3), weshalb der Beschwerdeführer keinen rechtlichen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hat (vgl. E. 3.2 f. mit Hinweisen zum Anspruch auf eine Altersrente der AHV).
Zusammenfassend und im Lichte der erhöhten Anforderungen an den Beweisgrad nach Art. 141 Abs. 3 AHVV (siehe oben E. 3.5) vermögen die vagen respektive nicht belegten Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz zwischen 1984 und 1989 nicht zu überzeugen, zumal überhaupt kein individuelles Konto des Beschwerdeführers in der Schweiz existiert und für die erwähnte Zeitspanne keine Eintragungen von Beitragsmonaten oder geleisteten AHV-Beiträge belegt werden konnten. Das vom Beschwerdeführer beigebrachte Arbeitszeugnis, das lediglich eine zweimonatige Erwerbstätigkeit im Jahr 1985 bestätigt, gibt keinen Hinweis darauf, ob seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen oder Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gezahlt worden sind. Im Übrigen lassen die AHV-Bestimmungen keinen Raum für einen "Kompromiss" - im Sinne einer "einmaligen Abschlagszahlung" (vgl. Bst. C.d) zu. Die Beschwerde vom 20. März 2013 erweist sich somit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen ist.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2013 (act. 11) abgewiesen, weshalb auch kein amtliches Honorar zuzusprechen ist.
Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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