Entscheiddatum: 22.07.2013Publikationsdatum: 12.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1542/2012
Urteil vom 22. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rückvergütung von Beiträgen.
A. Der verheiratete kosovarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1968, war in den Jahren 1991 bis 1995 in der Schweiz erwerbstätig und hat Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) entrichtet. Per 31. Dezember 1995 reiste er definitiv aus der Schweiz aus und stellte am 27. Januar 2011 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen (Akten der SAK [im Folgenden: SAK-act.] 1).
B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 sprach die SAK dem Versicherten einen Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 6'758.- zu (SAK-act. 11). Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher der Versicherte einen höheren Rückerstattungsbetrag geltend machte, wies sie mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2012 ab (SAK-act. 17).
C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm ein Rückerstattungsbetrag von Fr. 8'705.85 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Entstehung des Anspruchs auszurichten. Zudem beantragte er eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er in der Schweiz in den Jahren 1991 bis 1995 ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 103'641.- erzielt habe. Beim anwendbaren AHV-Satz von 8.4 % habe er damit einen Rückerstattungsanspruch in der Höhe von Fr. 8'705.85.
D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (B-act. 4). Der Beschwerdeführer gab in der Folge kein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer entrichteten AHV-Beiträge zwar Fr. 8'705.85 betragen würden, dennoch nur ein Betrag von Fr. 6'758.- zurückerstattet werden könne. Der Grund dafür liege darin, dass die Rückerstattung aus Gründen der Billigkeit auf den Barwert aller künftigen Anwartschaften auf AHV-Renten zu beschränken sei.
F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die Vernehmlassung der Vorinstanz am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts einzusehen und innert 30 Tagen eine Replik einzureichen (B-act. 10). Diese Verfügung wurde am 6. November 2012 im Dispositiv im Bundesblatt veröffentlicht (B-act. 12). Der Beschwerdeführer reichte innert der angesetzten Frist keine Replik ein.
G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien) auch auf Bürger von Kosovo anwendbar sei, weshalb es an einer Grundlage für eine Rückerstattung von AHV-Beiträgen fehle. Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige daher, die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen und den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben. Da diese Vorgehensweise nur teilweise den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht, wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen oder innert 30 Tagen die Beschwerde zurückzuziehen (B-act. 13). Diese Verfügung wurde am 22. Januar 2013 im Dispositiv im Bundesblatt veröffentlicht (B-act. 15). Da sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 15).
H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Februar 2012 ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Mit der Republik Kosovo besteht kein entsprechendes Abkommen. Da der Beschwerdeführer auch nach förmlicher Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, ist dieses Urteil - im Dispositiv - gemäss Art. 36 Bst. b VwVG durch Veröffentlichung im Bundesblatt zu eröffnen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b).
3.2 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt im Kosovo. Die Frage nach einer Doppelbürgerschaft hat er ausdrücklich verneint (SAK-act. 1/4 und 3/5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8), weshalb sich der Anspruch des Beschwerdeführers nach schweizerischem Recht beurteilt.
4.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.
4.2 Ein Rückvergütungsanspruch setzt zunächst voraus, dass zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des Beschwerdeführers kein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV besteht. Wie bereits erwähnt ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8), weshalb diese Voraussetzung für eine Beitragsrückvergütung erfüllt ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass an den Ausführungen in der verfahrensleitenden Verfügung vom 11. Januar 2013 (B-act. 13), mit welcher dem Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids in Aussicht gestellt wurde, angesichts des in der Zwischenzeit ergangenen und bereits erwähnten Urteils des Bundesgerichts vom 19. Juni 2013 (BGE 9C_662/2012) nicht festzuhalten ist, woraus dem Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht jedoch kein Nachteil entsteht.
4.3 Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während mehr als einem Jahr Beiträge an die AHV geleistet hat, die keinen Rentenanspruch begründen, er seit dem 31. Dezember 1995 nicht mehr in der Schweiz wohnt und aus der AHV ausgeschieden ist sowie keine Kinder unter 25 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz hat (SAK-act. 3/3). Folglich hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge.
4.4 Bezüglich des Umfangs der Rückvergütung bestimmt Art. 4 RV-AHV, dass die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Abs. 1), die Rückvergütung jedoch verweigert werden kann, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme (Abs. 4).
Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Versicherter, der - verglichen mit seiner Altersklasse - während kurzer Zeit hohe Beiträge geleistet hat, ein höheres (geldwertes) Interesse an der Rückvergütung des Bezahlten hat als an der Ausrichtung einer Rente. Der Versicherte, der Anspruch auf eine Rückvergütung der Beiträge hat, soll mithin nicht besser gestellt sein als ein Rentenbezüger "in gleichen Verhältnissen". Um eine solche Besserstellung zu vermeiden, sind die durch den Versicherten tatsächlich bezahlten Beiträge mit dem Barwert der zukünftigen Altersrente zu vergleichen, die einem Rentenberechtigten unter Zugrundelegung derselben Berechnungsgrundlagen (massgebendes Einkommen, Beitragsjahre, Rentenskala) wie dem Beschwerdeführer zukäme. Übersteigt der Rückvergütungsanspruch den Barwert der Rentenanwartschaft, so kann eine Kürzung in der maximalen Höhe des Differenzbetrags vorgenommen werden. Unter Barwert ist dabei das Kapital zu verstehen, das heute dem Gegenwert der künftigen Renten entspricht, das heisst die Summe der einzelnen Jahresbeiträge, die mit der Wahrscheinlichkeit ihres Anfallens multipliziert und diskontiert werden; mit anderen Worten entspricht der Barwert dem abgezinsten Betrag der kapitalisierten zukünftigen Rente (Urteil des Bundesgerichts H 171/06 vom 16. Oktober 2007 E. 3.3; vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 18, Rz. 13).
4.4.1 Die Vorinstanz hat auf der Grundlage des im massgebenden Zeitraums erzielten Gesamteinkommens des Beschwerdeführers (Fr. 103'641.-; SAK-act. 11/3) tatsächlich bezahlte Beiträge im Umfang von Fr. 8'705.85 (8.4 % des Gesamteinkommens) errechnet (SAK-act. 17).
4.4.2 Die Altersrente des Beschwerdeführers wäre gestützt auf die Einträge im individuellen Konto (SAK-act. 11/3) auf der Grundlage einer Beitragsdauer von 34 Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 36'579.18 ([Fr. 103'641.00 / 34] x 12) zu berechnen. Weil der Beschwerdeführer nur zwei volle Beitragsjahre aufweist, hat er Anspruch auf eine Teilrente der Rentenskala 2 (Art. 29bis ff. AHVG, insbesondere Art. 29ter Abs. 1 AHVG, Art. 50 und 52 AHVV; Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2011 [im Folgenden: Rententabellen 2011]). Das berechnete durchschnittliche Jahreseinkommen wird aufgerundet auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 37'584.- (Rententabellen 2011 S. 102). Die maximale Teilrente würde damit Fr. 76.- pro Monat betragen, was eine Jahresrente von Fr. 912.- ergibt. Unter Anwendung des dem - zu seinen Gunsten - aufgerundeten Alters des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung entsprechende Kapitalisierungsfaktors 7.410 (vgl. Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 1997, S. 71) ergibt sich somit ein Barwert von aufgerundet Fr. 6'758.-. Dies entspricht dem von der Vorinstanz ermittelten Wert.
4.5 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Barwert der Rentenanwartschaft des Beschwerdeführers die tatsächlich bezahlten Beiträge an die AHV übersteigt, weshalb die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag zu Recht auf den Barwert der Rentenanwartschaft in der Höhe von Fr. 6'758.- beschränkt hat.
5.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 RV-AHV werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet und auf die rückvergüteten Beiträge vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine Zinsen geleistet. Bei der Rückvergütung von AHV-Beiträgen werden also über die Regelung von Art. 26 Abs. 2 ATSG hinaus keine Verzugszinsen gewährt (Kieser, a.a.O., Art. 18, Rz. 22). Art. 26 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist.
5.2 Der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen entsteht nicht bereits im Moment der Beitragszahlung, sondern grundsätzlich erst nach Ausscheiden aus der Versicherung, sofern die erforderlichen weiteren Rahmenbedingungen erfüllt sind (AHI-Praxis 2002 S. 247). Der Beschwerdeführer hatte während der Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens mit Jugoslawien als kosovarischer Staatsangehöriger keinen Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen (vgl. Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV). Sein Anspruch ist daher frühestens am 1. April 2010 entstanden, seitdem mit seinem Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung mehr besteht. Geltend gemacht hat er diesen Anspruch mit Gesuch vom 27. Januar 2011 (eingegangen bei der Vorinstanz am 4. Februar 2011; SAK-act. 1). Bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 23. Februar 2012 war die Frist von 24 Monaten ab Entstehung des Anspruchs indes noch nicht abgelaufen, weshalb im - hier relevanten - Zeitpunkt des Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids die Vorinstanz nicht verzugspflichtig war. Soweit im angefochtenen Entscheid der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verzugszinsen verneint wird, ist dies also nicht zu beanstanden. Ob nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids ein Verzugszinsanspruch des Beschwerdeführers entstanden ist, ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag zu Recht auf den Barwert der Rentenanwartschaft in der Höhe von Fr. 6'758.- beschränkt und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verzugszinsen verneint hat. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VVG in Verbindung Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (durch Notifikation im Bundesblatt)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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