Entscheiddatum: 24.07.2024Publikationsdatum: 15.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1509/2022
Urteil vom 24. Juli 2024 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Anja Valier. Parteien A._______, (Deutschland) vertreten durch lic. iur. Sandra Waldhauser, Advokatin, Advokaturbüro Waldhauser, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, abgestufte Rente; Verfügungen der IVSTA vom 24. Februar 2022.
A. A._______, geboren am (...) 1973, verheiratet, Mutter zweier Kinder (geboren 1997 und 1999), wohnhaft in B._______/Deutschland (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), arbeitete von 1991 bis 2000 in der Schweiz, erworb danach (mit Unterbrüchen) Versicherungszeiten in Deutschland und arbeitete zuletzt vom 23. Mai 2016 bis zum 25. Juni 2018 (letzter Arbeitstag) als Fleischwarenverkäuferin bei der C._______ in D._______/Deutschland (Vorakten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA-act.] 8, 13, 49, 51, 66).
B.
B.a Am 22. Mai 2019 stellte die Versicherte über die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) ein Gesuch um Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz). Den im September 2019 zuhanden der DRV erstellten Gutachten sind somatische (Bandscheibenschaden an der Lumbalwirbelsäule, wiederholte Operationen an der Bauchdecke) wie auch psychische Erkrankungen als Gründe für die Arbeitsaufgabe zu entnehmen (IVSTA-act. 45 f., 49).
B.b Nach Abklärungen in medizinischer, erwerblicher und zivilrechtlicher Hinsicht und mehrfacher Konsultation ihres ärztlichen Dienstes (IVSTA-act. 50-95) stelle die IVSTA der vom Amtsgericht E._______ bestellten Betreuerin der Versicherten am 4. Juni 2021 einen Vorbescheid zu, in welchem sie letzterer eine halbe Invalidenrente ab 1. November 2019, eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2020 und wiederum eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 2020 in Aussicht stellte (IVSTA-act. 100). Am 30. Juni 2021 zeigte Advokatin und Mediatorin Sandra Waldhauser, F._______, ihre Mandatsübernahme an und reichte am 16. August 2021 einen Einwand gegen den Vorbescheid ein (IVSTA-act. 109, 111). Nach erneuter Konsultation ihres ärztlichen Dienstes bestätigte die IVSTA am 24. Februar 2022 in drei Verfügungen die Gewährung einer halben Invalidenrente ab 1. November 2019, einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2000 und einer halben Invalidenrente ab 1. Mai 2020 (IVSTA-act. 114, 118-120).
C.
C.a Mit Eingabe vom 31. März 2022 erhob Advokatin Sandra Waldhauser im Namen ihrer Mandantin Beschwerde und beantragte die Aufhebung der drei Verfügungen vom 24. Februar 2022 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese ein psychiatrisches Gutachten einhole und danach neu über den Leistungsanspruch entscheide. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Beizug der Verfahrensakten (Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
C.b Am 14. April 2022 zahlte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in die Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2-4).
C.c In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2022 beantragte die Vorinstanz, gestützt auf eine ergänzende Stellungnahme des Psychiaters und Psychotherapeuten ihres ärztlichen Dienstes vom 30. Mai 2022, die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügungen (BVGer-act. 8).
C.d Mit Replik vom 8. September 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest, bestritt die Beweiskraft der psychiatrischen Beurteilung und reichte zur Untermauerung ihrer Begründung einen Arztbericht von Dr. G._______ vom 2. Mai 2022 zu den Akten (BVGer-act. 10).
C.e Die IVSTA bestätigte mit Duplik vom 22. August 2022 ihre Anträge gemäss Vernehmlassung und stützte sich dabei auf eine ergänzende Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 15. August 2022 (BVGer-act. 12).
C.f Am 25. August 2022 brachte das Gericht der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Duplik inkl. Beilage zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 13).
C.g Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör zu einer möglichen gerichtlichen Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 24. Februar 2022 und einer damit drohenden reformatio in peius (BVGer-act. 14). Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (BVGer-act. 15).
D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien, den Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b IVV (in seiner Fassung gültig ab 1. Januar 2020) ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Versicherten, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der (hier nicht relevanten) Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung des Leistungsgesuchs in Deutschland wohnhaft war und zuletzt in D._______/Deutschland gearbeitet hatte (s. Bst. A), hat die IVSTA zurecht das Leistungsgesuch vom 22. Mai 2019 entgegengenommen, die erforderlichen Abklärungen getätigt und über das Begehren mit Verfügungen vom 24. Februar 2022 entschieden.
2.2 Der Umstand, dass die Vorinstanz die rückwirkend abgestufte Rente in drei separaten Verfügungen gleichen Datums eröffnet hat, ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant. Für die gerichtliche Überprüfbarkeit macht es keinen Unterschied, ob die Vorinstanz eine oder mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet hat. Materiell liegt nur eine Verfügung vor (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.3.2 und 2.3.4). Rechtsprechungsgemäss bildet die Verfügung über eine abgestufte Invalidenrente insgesamt den Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (BGE 125 V 413 E. 2d; 131 V 164 E. 2.2; Urteil des BGer 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.2). Folglich bilden alle Verfügungen, mit denen die Vorinstanz der Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente ab 1. November 2019, eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2000 und eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 2020 zugesprochen hat, das Anfechtungsobjekt und damit die Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfah-rens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Vorliegend ist Prozessthema, ob die Vor-instanz der Beschwerdeführerin zu Recht eine abgestufte Rente ab 1. November 2019 und ab 1. Mai 2020 zugesprochen hat.
2.3 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige. Aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland besteht in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten sind. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2).
Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Leistungsansprüche, die nach in Kraft treten dieser Änderungen entstanden sind, sind nach den neuen Normen zu prüfen. Soweit Ansprüche zu prüfen sind, die noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kommen die bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zur Anwendung (vgl. auch Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Rz. 9100 f.; Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystem [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022, Rz. 1007-1010).
Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, welche aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 begründet, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 massgebend (vgl. Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wurde mit drei Verfügungen vom 24. Februar 2022 bestätigt und ist am 1. November 2019 entstanden, weshalb er nach den bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Bestimmungen zu prüfen ist. Auf diese Bestimmungen wird nachfolgend verwiesen.
2.5 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügungen (hier: 24. Februar 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Die Beschwerdeführerin weist gemäss Bescheinigung des Versicherungslaufes in der Schweiz (E 205; IVSTA-act. 8) schweizerische Versicherungszeiten von insgesamt 109 Monaten auf, womit die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob die Beschwerdeführerin invalid im Sinne des ATSG ist.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c).
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie - wie die Beschwerdeführerin - in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
3.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
3.6
3.6.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
3.6.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Auf Berichte des RAD kann rechtsprechungsgemäss nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des BGer 9C_743/2015 vom 19. September 2016 E. 4.1).
3.7 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 E. 4.5.2), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
3.8 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Es hat entschieden, dass fortan - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (E. 6.3).
4.1 Unbestritten zwischen den Parteien ist die Beurteilung der somatischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
4.1.1 Den Vorakten ist zu entnehmen, dass die Patientin in den Jahren 2003 und 2005 wegen einer Endometriose (gutartige, meist schmerzhafte Wucherungen aus gebärmutterschleimhautartigem Gewebe, das außerhalb der Gebärmutterhöhle meist in benachbarten Organen und Geweben wächst, vgl. < , abgerufen am 3. Juni 2024) operiert werden musste. In der Folge kam es wiederholt und langjährig zu Folgeproblemen im Unterleibsbereich, die mehrfach operativ saniert werden mussten (mechanischer Ileus, Bauchdeckenersatz, Narbenhernie, Restserom, Bauchdeckeninfektion, Fistelöffnung mit Sekretion, Phlegmone der Bauchdecke, IVSTA-act. 14-21, 26-29, 31, 33, 34, 37, 40 f., 43). Erstmals im Jahre 2015 sind zudem Beschwerden im Lumbosakralbereich der Wirbelsäule aktenkundig, im Jahre 2017 zudem eine Grosszehen- und Fussheberparese am rechten Fuss. Nachdem mehrfach Infiltrationen erfolgten, wurden im Oktober 2019 eine Wirbelsäulenversteifung im Bereich L3-5 und eine Dekompression des Spinalkanals derselben Wirbelkörper vorgenommen (IVSTA-act. 22-24, 30, 32, 38, 44, 90).
4.1.2 In seiner Würdigung erachtete der ärztliche Dienst der Vorinstanz die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Fleischwarenverkäuferin als nicht mehr arbeitsfähig seit dem 25. Juni 2018 und legte folgende Arbeitsunfähigkeiten in angepasster Tätigkeit fest: 0% ab 25. Juni 2018 (letzter Arbeitstag; recte wohl: 26. Juni 2018), 50% ab 28. Juni 2019 (Austritt aus dem Kreiskrankenhaus E._______ nach dritter Infiltration der Lendenwirbelsäule), 0% ab 22. Oktober 2019 (Fusions-OP der Wirbelkörper) und wiederum 50% ab 22. Januar 2020 (drei Monate nach erfolgter Fusions-OP). Als funktionelle Einschränkungen seien zu beachten: Rumpfrotation, Überkopfarbeit, sich Bücken/Hocken/Knien, Heben von Gewichten über 5kg, repetitive Bewegungen, Klettern auf Leitern, Treppensteigen, unebenes Gelände, Kälte, Feuchtigkeit, Schlechtwetter. In seiner letzten Stellungnahme vor Ergehen der angefochtenen Verfügung hielt Dr. H._______, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation des RAD I._______, fest, aus dem nachgereichten Bericht gehe hervor, dass am 22. Oktober 2019 eine Rücken-Operation durchgeführt worden sei. Dies sei ihm beim Verfassen des Berichts vom 15. April 2020 (noch) nicht bekannt gewesen und ändere diese Stellungnahme dahingehend, dass ab Operationsdatum für drei Monate eine weitere Arbeitsunfähigkeit bestand habe. Berichte über postoperative Komplikationen lägen nicht vor, so dass von einer Arbeitsfähigkeit in leichter Tätigkeit und mit Wiederherstellung mindestens des Status quo ante nach drei Monaten ausgegangen werden könne. Der Austrittsbericht des Kreiskrankenhauses E._______ vom 28. Juni 2019 spreche von einer deutlichen Beschwerdebesserung, so dass die Beurteilung vom 15. April 2020 gültig bleibe (50% Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Austritt am 25. Juni 2019 bis zur Operation vom 22. Oktober 2019 (IVSTA-act. 95).
4.1.3 Zur Würdigung der somatischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wird weder in der Beschwerde noch in der Replik explizit Stellung genommen und/oder Kritik geübt. Der Antrag auf Rückweisung zu ergänzender Begutachtung und die entsprechende Begründung betrifft notabene ausschliesslich die Beurteilung der psychiatrischen Einschränkungen durch den ärztlichen Dienst (BVGer-act. 1 und 10). Nachdem die Situation im Unterleibsbereich nach wiederholten Eingriffen stabilisiert werden konnte, wurde die bisher aufgeschobene Operation an der Lumbalwirbelsäule im Oktober 2019 durchgeführt (Prof. Dr. J._______ spricht in seinem Operations- und Austrittsbericht vom 20. November 2019 anamnestisch von einer blanden Fistelsituation im Bereich der Bauchdecke, weshalb «nun ein operatives Vorgehen [Anmerkung des Gerichts: hinsichtlich der Lumbalwirbelsäule] mit der Patientin initialisiert worden sei» (IVSTA-act. 90 S. 2). Im Weiteren sind weder den Vorakten noch den Beschwerdeakten Hinweise auf weitergehende Schmerzen und/oder Einschränkungen hinsichtlich Funktionalität der Wirbelsäule seit Durchführung der Rückenoperation zu entnehmen. Solches macht die Beschwerdeführerin auch nicht für die Situation im Unterleibsbereich geltend.
4.2 Nachfolgend ist deshalb auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Beurteilung in psychiatrischer Hinsicht einzugehen.
4.2.1 Erste Hinweise auf eine psychische Erkrankung sind dem Beschluss dem Amtsgerichts E._______ zur Bestellung einer Betreuerin vom 4. Mai 2016 zu entnehmen. Darin hielt das Amtsgericht fest, dass die Betroffene aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich einer akuten Exazerbation einer rezidivierenden, schweren depressiven Störung ohne psychotische Symptome, nicht in der Lage sei, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zu den genannten Aufgabenkreisen gehören. Dies folge aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem (Anmerkung des Gerichts: nicht aktenkundigen) ärztlichen Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. K._______ vom 11. März 2016 und dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses bei der Anhörung der Betroffenen am 29. April 2016 verschafft habe (BVGer-act. 112). Dem am 20. Mai 2016 verfassten Schreiben der eingesetzten Betreuerin ist ergänzend dazu zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bis Jahresende 2015 in der Psychiatrie aufgehalten und in dieser Zeit ihre Wohnung verloren habe, weshalb viele Daten und Unterlagen verloren gegangen seien (IVSTA-act. 11).
4.2.2 Im Konsultationsbericht vom 17. September 2019 hielt Prof. Dr. J._______ der Klinik für Wirbelsäulenchirurgie des Kreiskrankenhauses E._______ anamnestisch fest, eine Depression sei bekannt. Der Befundung ist ergänzend zu entnehmen, dass die Patientin «stark am Wasser gebaut» sei und leicht zu weinen beginne (IVSTA-act. 34).
4.2.3 Im Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses E._______ vom 18. Januar 2019 (betreffend den stationären Aufenthalt vom 4. bis 18. Januar 2019 wegen einer Fistelsanierung) halten die behandelnden Ärzte als Nebendiagnose einen Zustand nach Depression und ein Absetzen von Antidepressiva im Jahre 2016 fest (IVSTA-act. 37).
4.2.4 Prof. Dr. J._______ attestiert der Patientin in seinem Konsultationsbericht vom 26. Februar 2019 eine «unübersehbare Stimmungsminderung; auch durch die Wirbelsäulenoperation werde sich die Stimmung nur bedingt bessern lassen. Antidepressiva-Medikation sei von der Patientin abgesetzt worden» (IVSTA-act. 38). Seinem späteren Bericht vom 16. Juli 2019 wiederum ist die Nebendiagnose «Status nach Depression und Absetzen von Antidepressiva 2016» zu entnehmen (IVSTA-act. 44).
4.2.5 Dr. L._______, Facharzt für Neurologie & Psychiatrie hält in seinem zuhanden der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erstellten Gutachten vom 11. September 2019 (IVSTA-act. 45 S. 6 ff.) anamnestisch fest, dass die Kindheit der Beschwerdeführerin belastet gewesen sei durch Gewalt sowohl vom Vater wie von der Mutter. Die Beschwerdeführerin habe mitansehen müssen, wie ihre älteren Geschwister misshandelt worden seien (S. 8). Nach der Trennung von ihrem dritten Exmann habe sie 2013 eine Depression durchgemacht, sei 2015 wegen der (Anmerkung Gericht: Depression?) in der Psychiatrischen Klinik in S._______ (Dependance von T._______) gewesen. Sie sei damals auch suizidgefährdet gewesen. Sie habe Citalopram genommen, das sie aber 2016 wieder abgesetzt habe. Sie erwäge aber, wieder damit anzufangen (S. 10). Als Diagnosen nannte der Gutachter eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), lumbale Bandscheibenschäden mit Radikulopathie L4 und L5 rechts (M51.1), eine Adipositas (E66.0) sowie einen Narbenbruch im Bauchdeckenbereich mit Infektion (S. 14). In der Epikrise führte er dazu aus, dass sich die depressive Störung in möglichem Zusammenhang mit dem belastenden Narbenbruch im Bauchdeckenbereich mit Fistelbildung und nötiger Wirbelsäulenoperation, jedoch auch mit biografischem Hintergrund, wieder eingestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei 2013 zum ersten Mal depressiv geworden, sei 2015 psychiatrisch stationär behandelt worden und habe damals auch antidepressive Medikamente bekommen, die sie wieder abgesetzt habe. Aktuell sei sie deutlich und mindestens mittelschwer depressiv und eine erneute Behandlung sei dringend ratsam. Die Ursachen der Depression lägen zum einen in der belastenden körperlichen Verfassung, die ihr wenig Spielraum für soziale Kontakte und Selbstbestätigung lasse, zum anderen aber auch in den biografischen Erfahrungen mit Gewalterleben und mehreren gescheiterten Beziehungen (S. 14 f.). Zur Arbeitsfähigkeit erläuterte der Gutachter, dass die Beschwerdeführerin sowohl aus neurologischer wie psychiatrischer Sicht derzeit und auf längere Zeit hinaus nicht leistungsfähig in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder jeder anderen Tätigkeit sei. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht betrage das Leistungsvermögen unter drei Stunden auf die Dauer von zwei Jahren. Diese Beurteilung gelte ab dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 26. Juni 2018 (S. 15). In der sozialmedizinischen Beurteilung ergänzte er, die Beschwerdeführerin sei sowohl aus neurologischer Sicht wegen Lumboischialgien und Nervenwurzelschädigungen im Lumbalbereich als auch wegen einer psychiatrischen Erkrankung mit rezidivierender Depression und derzeit mittelschwerer Episode, die behandlungsbedürftig sei, auf Dauer von zwei Jahren nur unter drei Stunden belastbar für jegliche Tätigkeit. Die Wegefähigkeit liege bei unter 500 Metern (S. 3, 18).
4.2.6 In seinem ärztlichen Gutachten vom 17. September 2019 zuhanden der Deutschen Rentenversicherung hielt Dr. M._______, Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie/Notfallmedizin/Sozialmedizin, N._______, als Diagnose unter anderem einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren fest (S. 7). Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde durch den Verschleiss der Lendenwirbelsäule beeinträchtigt. Die Bezugstätigkeit als Fleischereiverkäuferin sei nicht mehr leidensgerecht. Ständiges Gehen /Stehen und häufige Wirbelsäulenzwangshaltungen seien der Beschwerdeführerin mit instabiler Lendenwirbelsäule für drei Stunden und mehr weder möglich noch zumutbar. Sollte sie operativ versteift werden, so sei die Bezugstätigkeit aufgrund der dann drohenden Anschlussinstabilität nicht mehr für drei Stunden und mehr zulässig. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin für sechs Stunden und mehr leistungsfähig für körperlich leichte Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen (S. 8).
4.2.7 Im Arztbericht vom 2. Oktober 2019 (Name des behandelnden Arztes der Inneren Medizin in B._______ unleserlich) wird als Untersuchungsbefund unter anderem eine Depression aufgeführt. Als Diagnosen in psychiatrischer Hinsicht werden eine Depression und eine Anpassungsstörung genannt. Die Patientin könne sich aus physischen wie psychischen Gründen aktuell nicht selbständig versorgen (IVSTA-act. 47).
4.2.8 In seiner Stellungnahme vom 15. April 2020 nannte Dr. H._______, Facharzt für Physikalische Medizin & Rehabilitation, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) I._______ unter verschiedenen somatischen Diagnosen die Diagnose rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD-Code: F33.1). In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, erst nach der Implantation eines Periduralkatheters am 26. Juni 2019 seien die Rückenschmerzen halbwegs erträglich gewesen. Psychiatrischerseits bestehe eine mittelgradige Depression. Die Medikation sei von der Patientin in Eigenregie abgesetzt worden und sollte laut Psychiater wieder aufgenommen werden. Das neurologische /psychiatrische Gutachten sehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit für zwei Jahre, das chirurgische Gutachten sehe eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor. Der Rückenbefund des Gutachtens wäre mit einer leichten, leidensadaptierten Tätigkeit kompatibel. Insgesamt betrachtet liege die Wahrheit in der Mitte: eine leidensadaptierte Tätigkeit ohne jegliche Hebe und Tragebelastung, im Wechselrhythmus, sei zu 50% zumutbar, langes Sitzen sei nicht möglich. Der Bauchdeckenbefund sei bei der letzten Kontrolle bland gewesen. Die teilweise Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei erst nach der Periduralkatheterimplantation vom 26. Juni 2019 gegeben gewesen (Austrittsdatum 28. Juni 2019). Mit einer wesentlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch die geplante Versteifungs-Operation sei nicht zu rechnen (IVSTA-act. 68).
4.2.9 In seiner psychiatrischen Stellungnahme vom 27. Mai 2020 führte Dr. O._______, Facharzt für Psychiatrie & Psychotherapie des medizinischen Dienstes der IVSTA, aus, im Dossier fänden sich viele somatische Dokumente, jedoch nur ein einziges psychiatrisches. Es finde keine Psychotherapie statt. Die Versicherte nehme keine Psychopharmaka ein. Trotzdem attestiere ihr der psychiatrische Gutachter in seinem Schreiben vom 11. September 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 26. Juni 2018 bis voraussichtlich zum 20. September 2021. Er diagnostiziere eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig F33.1 - sonst keine psychiatrische Affektion. Im eindrücklichen orthopädischen Gutachten vom 17. September 2019 sei zu lesen: Die Versicherte sei allseits orientiert, ohne Hinweise auf inhaltliche oder formale Denkstörungen. Ihre Stimmung sei der Untersuchungssituation angepasst, leicht niedergedrückt. Die Versicherte sei zugewandt und kooperativ, beantworte alle Fragen ruhig und sachlich. Eine teils bewusste Leidensverstärkung (Vermeidung des Zehenstandes, Betonung der Rückenschmerzen) sei nicht sicher auszuschliessen. Im psychiatrischen Gutachten vom 11. September 2019 gebe die Versicherte an, sie habe die Stelle bei der C._______ wegen ihrer Erkrankung verloren. Im entsprechenden Fragebogen für den Arbeitgeber vom 26. März 2020 sei jedoch zu lesen «Kündigung aus betrieblichen Gründen, Gesundheitsschaden sei nicht bekannt». Sowohl vom Orthopäden wie auch vom Psychiater sei hier eine psychiatrische Behandlung empfohlen worden. Gemäss den vorliegenden Dokumenten finde eine solche bis anhin nicht statt. Es sei deshalb nachzufragen und vom behandelnden Psychiater ein Bericht zu verlangen (IVSTA-act. 71).
4.2.10 Einem Kurzgutachten der Rehabilitationsklinik P._______, Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen, Q._______, vom 17. November 2020 wiederum ist zu entnehmen, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 26. Juni 2018 wegen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule. Es liege die Anwesenheit einer Begleitperson wegen psychischer Unsicherheit vor. Als negatives Leistungsvermögen werden genannt: psycho-mentale Belastbarkeit, neuro-muskulo-skelettale Belastbarkeit. Als Diagnose wird eine Borderline Persönlichkeitsstörung (F60.31) festgehalten. Die Arbeitsfähigkeit liege unter drei Stunden, dies seit dem 26. Juni 2018 (IVSTA-act. 79 S. 1).
4.2.11 Aktenkundig ist des Weiteren ein psychiatrisches Gutachten von Dr. R._______, Facharzt für Psychiatrie & Psychotherapie, Naturheilverfahren, zuhanden der Deutschen Rentenversicherung vom 30. November 2020 (IVSTA-act. 79 S. 6 ff.). Gestützt auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17. November 2020 hielt der Gutachter in der Anamnese fest, sie berichte, seit dem 14. Lebensjahr gravierende psychische Probleme zu haben. Ihre Geschwister seien oft geschlagen, ihre Schwester schwer misshandelt worden. 14-jährig habe sie einen ersten Suizidversuch unternommen (Pulsaderschnitt). Sie habe dies dann später noch mehrfach erfolglos versucht. Ihren Eltern sei dieses kindliche/jugendliche Verhalten über weite Strecken egal gewesen; es habe keinerlei therapeutische Hilfe in jedweder Form gegeben. Überhaupt sei sie weitgehend von ihrer 14 Jahre älteren Schwester erzogen worden. Der Vater sei Alkoholiker gewesen und die Mutter offensichtlich weitgehend überfordert und ebenfalls nicht anwesend gewesen. Die Umstände der Kindheit/Jugendzeit seien weitgehend prekär gewesen. Sie habe keinen Kindergarten besucht, da die Mutter dies abgelehnt habe. In der 2. Klasse sei sie bereits sitzengeblieben, später habe sich eine Lehrerin jedoch für sie verwandt und sie habe sich dann durchaus noch zur guten Schülerin gewandelt. Seit 2016 stehe sie unter juristischer Betreuung vom Amtsgericht. Zuvor sei sie 2015 für drei Monate stationär in der psychiatrischen Klinik in S._______ gewesen. Es sei ihr damals psychisch sehr schlecht gegangen; sie habe eine Räumungsklage und Schulden in erheblichem Umfang gehabt. Es seien eine Privatinsolvenz und eine Trennung vom damaligen Partner gefolgt. Ihr Ex-Freund habe sie dann vor die Wahl gestellt, entweder in die Psychiatrie zu gehen oder, dass er sich von ihr ad hoc trennen werde. In der Psychiatrie in S._______ sei festgestellt worden, dass sie suizidgefährdet sei und weiterhin eine Borderline-Störung habe. Sie habe ein Antidepressivum erhalten plus weitere Bedarfsmedikamente. Im Anschluss an die stationäre Behandlung habe sie Hartz IV-Leistungen erhalten; dies sei eine Art Starthilfe finanziell für sie gewesen, zusätzlich zur Privatinsolvenz. Sie sei danach zu ihrem Bruder gegangen und habe sich danach den Job als Metzgereifachverkäuferin gesucht. In der Klinik habe man ihr die juristische Betreuung empfohlen, da sie sich mit dem offiziellen Schriftverkehr nicht mehr befasst habe und auch die Finanzen komplett aus dem Ruder gelaufen seien. Die aktuelle Betreuung bestehe noch bis zum Jahr 2022. Die Beschwerdeführerin habe vom Versorgungsamt in E._______ einen Grad der Behinderung von 50 zuerkannt bekommen. Sie befinde sich regelmäßig in hausärztlicher Behandlung aufgrund einer Schilddrüsen-Überfunktion. Es finde keine ambulante Psychotherapie und keine ambulante psychiatrische Behandlung statt.
Im psychiatrischen Befund nannte der Gutachter eine unauffällige und situationsadäquate Mimik und Gestik, ein gepflegtes Äusseres. Das Bewusstsein sei klar und vollständig orientiert. Es liege eine gute Aufmerksamkeit vor, die Konzentrationsleistungen seien nicht eingeschränkt. Die Mnestik sei ohne Befund. Es seien keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen erkennbar. Die Entschlussfähigkeit sei ohne Befund, die Sprache geordnet und klar. Es seien keine Sinnestäuschungen oder gravierenden Ich-Störungen erkennbar, die Stimmung, der Affekt und die Schwingungsfähigkeit seien euthym beziehungsweise situationsadäquat. Der Antrieb und die Psychomotorik entsprächen der Situation. Der Appetit sei sehr stark- wechselhaft. Es bestehe akut kein Anhalt für Suizidalität.
Als Diagnose hielt der Gutachter eine Borderline-Persönlichkeitsstörung mit intermittierend depressiven Inhalten fest und begründete dies wie folgt: Mehrfach habe es suizidale Handlungen gegeben. Grenzwertig seien Suchtstoffe wie Opioide konsumiert worden. Die Beziehungsmuster der Beschwerdeführerin zeigten ein hohes Maß an Instabilität. Aufgrund erheblicher psychischer Auffälligkeiten sei eine stationäre Behandlung in der Psychiatrie in S._______ erfolgt; nähere Unterlagen lägen dem Gutachter hierüber nicht vor. Zusammengefasst könne aus gutachterlicher Sicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aus a) internistisch-neurologischer Sicht und b) psychiatrischer Sicht ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden besitze. Handlungsleitend für diese Feststellung sei dabei der Befund aus der orthopädischen Fachrichtung. Aktuell finde keine fachgerechte psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung statt. Über den Hausarzt erhalte sie eine antidepressive Behandlung; die Hochdosis-Behandlung Pregabalin sei "zweischneidig": zwar einerseits als Versuch einer Schmerzbehandlung sinnvoll, aber andererseits aufgrund des Suchtpotenzials des Pregabalin stark diskussionswürdig. Aus gutachterlicher Sicht könne eine Verbesserung der neurologisch/orthopädischen Leiden nach der stattgehabten Operation durch eine zielgerichtete neurologisch/orthopädische Rehabilitationsmassnahme erzielt werden, welche aktuell noch ausstehe. Im Anschluss daran könne verifiziert werden, inwieweit längerfristig dann die aktuell bestehende Leistungsunfähigkeit auf Dauer bestehen bleibe oder möglicherweise wieder eine Leistungsfähigkeit, leidensgerecht dann mit orthopädischen/neurologischen Einschränkungen möglicherweise wiedergegeben sei. Dies bleibe einer weiteren Begutachtung im Anschluss an die stattgehabte Reha vorbehalten. Die Borderline- Persönlichkeitsstörung sei bei den bisherigen beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin vorhanden gewesen bzw. habe sie nicht daran gehindert, diese auszuüben. Daher sei aus alleiniger psychiatrischer Sicht ein berufliches Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich für den allgemeinen Arbeitsmarkt festzustellen; hierbei sollten keine Tätigkeiten mit erhöhter Stressbelastung durchgeführt werden.
4.2.12 Am 23. Februar 2021 äusserte sich Dr. O._______, Facharzt für Psychiatrie & Psychotherapie des ärztlichen Dienstes der IVSTA, erneut zur psychiatrischen Situation (IVSTA-act 82): Der Anamnese und den Untersuchungen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine belastende - aber somatische - Krankheitsgeschichte mit mehr als zehn Operationen am Bauch und schliesslich mit Versteifung der Lendenwirbelsäule hinter sich habe. Diese sei eindrücklich und sei von Dr. H._______ in seiner Stellungnahme vom 15. April 2020 gewürdigt worden. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 30. November 2020 unter «3b) Psychiatrischer Befund» bestehe aber weder eine Depression noch eine Angststörung. Jedoch diagnostiziere der psychiatrische Gutachter eine Borderline-Persönlichkeitsstörung (F60.31). Als Hauptdiagnose hielt Dr. O._______ eine Borderline-Persönlichkeitsstörung (F60.31) fest; die Arbeitsunfähigkeit betrage 0%, ab immer. Es bestünden aus psychiatrischer Sicht keine IV-relevanten funktionellen Einschränkungen. Die Situation sei wie folgt zu beurteilen: Zum einen finde und habe nie eine Psychotherapie stattgefunden, was sicher als Hinweis darauf gesehen werden könne, dass keine massgebliche psychiatrische Störung vorliege. Zum anderen attestiere auch der psychiatrische Gutachter der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit aus Sicht der Psychiatrie. Somit könne davon ausgegangen werden, dass - auch wenn eine Borderline-Persönlichkeitsstörung vorliege - diese nicht derart stark ausgeprägt sei, als dass sie die Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinträchtigen würde (IVSTA-act. 82).
4.2.13 In seiner Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten von Dr. L._______ führte Dr. O._______ des ärztlichen Dienstes der IVSTA am 10. Januar 2022 ergänzend aus, das Gutachten umfasse in der Familienanamnese 5.5 Zeilen; die Eigenananmese sei hinsichtlich der psychiatrischen Fragestellung nicht aussagekräftig, da nur somatische Ereignisse aufgeführt würden. Die spezielle psychiatrische Anamnese umfasse 6 Zeilen, die biographische Anamnese 25. Die aktuellen Beschwerden umfassten hinsichtlich der psychiatrischen Fragestellung 6 Zeilen. Dies ergebe 42.5 Zeilen mit weitaus weniger Worten pro Zeile als das Gutachten von Dr. R._______. Das psychiatrische Gutachten von Dr. R._______ dagegen umfasse über 100 Zeilen. Nicht nur des Umfanges wegen, sondern vor allem des Inhaltes wegen sei das Gutachten von Dr. R._______ vom 30. November 2020 weitaus ausführlicher und sorgfältiger, zudem neueren Datums. Der Psychiater Dr. L._______ schreibe, dass die Rückenschmerzen das aktuelle Hauptleiden darstellten (S.14). So sei denn auch die Rente in Deutschland aufgrund des orthopädischen Leidens nach einer orthopädischen Begutachtung durch Prof. Dr. J._______ ausgesprochen worden. Dr. L._______ halte eine Neubeurteilung nach Ausschluss der orthopädischen Leiden für angebracht.
Im Fragebogen für die Versicherte führe die Beschwerdeführerin keine psychiatrischen Leiden an. Sie stehe nicht in Psychotherapie. Sie nehme keine Psychopharmaka ein. Er (Dr. O._______) weise auf seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 27. Mai 2020 hinsichtlich der Ausführungen im orthopädischen Gutachten vom 17. September 2019 hin, wo eine psychiatrisch nicht auffällige Versicherte beschrieben werde. Unter Ziff. 3.2 führe die Rechtsvertreterin aus, warum das Gutachten von Dr. R._______ vom 30. November 2020 nicht den Anforderungen der neuen Rentenpraxis des Bundesgerichts für psychische Leiden entspreche. Dieselbe Argumentation gelte allerdings ebenso für das Gutachten vom 9. September 2019 durch Dr. L._______. Den Deutschen Gutachtern seien die schweizerischen Anforderungen nicht geläufig. Jedoch müsse festgehalten werden, dass das Gutachten R._______ weitaus sorgfältiger und ausführlicher als das Gutachten L._______ sei. In seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2021 habe Dr. O._______ geschrieben: "Zum einen findet und fand nie eine Psychotherapie statt, was sicher als Hinweis darauf gesehen werden kann, dass keine massgebliche psychiatrische Störung vorliegen kann." Die Rechtsvertreterin schreibe, dass diese Auffassung falsch sei, begründe diese jedoch nicht. Sie schreibe allerdings, dass "depressive Personen meistens gar nicht in der Lage (sind), sich therapeutisch behandeln zu lassen", wozu sie nicht kompetent sei, zudem sei die Aussage vollkommen falsch. Die Depression sei eine durchaus therapeutisch angehbare Störung. Schliesslich sei auf die Wortwahl im Gutachten L._______ hinzuweisen. Der Gutachter habe unter Stimmung und Affekt die Beschwerdeführerin als "dysphorisch" bezeichnet. Dysphorisch beschreibe einen emotionalen Zustand, der sich durch eine bedrückte bzw. traurige oder missmutige Grundstimmung auszeichne. Depressiv sei dagegen eine mitunter schwere seelische Erkrankung, die weit über ein Bedrücktsein oder Traurigsein oder Missmutigsein hinausgehe. Hier habe der Gutachter L._______ das Wort dysphorisch überlegt gewählt. Weiter schreibe dieser, dass der Antrieb gemindert sei. Es bestehe also kein Antriebsmangel. Somit sei dieser wichtige Befund nur in einem leichten Ausmass vorhanden (IVSTA-act. 114).
4.2.14 Im Rahmen der Vernehmlassung führte Dr. O._______ mit Stellungnahme vom 30. Mai 2022 zu den Standardindikatoren aus, dass die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde gering sei. Die Versicherte habe trotz ihrer Borderline-Persönlichkeitsstörung über viele Jahre hinweg arbeiten können. Eine Persönlichkeitsstörung entstehe in der Kindheit und zeige sich spätestens in der Adoleszenz nachteilig - vor allem im Umgang mit Mitmenschen, was immer einen massiven Einfluss auf die Arbeitstätigkeit habe. Es könne kein Behandlungserfolg und keine Behandlungsresistenz beschrieben werden, da keine Behandlung stattfinde. Dasselbe gelte für einen Eingliederungserfolg bzw. eine Eingliederungsresistenz. Es bestünden des Weiteren keine (psychiatrischen) Komorbiditäten. Eine Depression könne ausgeschlossen werden. Es möge eine gewisse Missmutigkeit (Dysphorie) bestehen. Diese müsse aber der (leichten) Persönlichkeitsstörung zugerechnet werden. Es bestehe auch keine Dysthymie und eine Persönlichkeitsstörung, sondern die Missmutigkeit müsse unter die Persönlichkeitsstörung subsumiert werden. Die Persönlichkeit sei in einem gewissen, aber leichten Ausmass auffällig, was in der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung Ausdruck finde. Anhand der vorliegenden Dokumente könne kein Einfluss auf den sozialen Kontext begründet oder beschrieben werden. Das Aktivitätsniveau möge eingeschränkt sein, doch seien dafür die somatischen Störungen verantwortlich. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein sozialer Rückzug. Es bestehe ganz offensichtlich kein behandlungs- und eingliederungs-anamnestisch ausgewiesener Leidensdruck, denn die Versicherte suche keine Hilfe in einer Therapie. Sie selber führe im Fragebogen für die Versicherte keine psychiatrischen Leiden an. Dies stehe in Übereinstimmung mit dem Gutachten von R._______ (BVGer-act. 8 Beilage 2).
4.2.15 In seinem Arztbericht vom 2. Mai 2022 hält Dr. G._______, Facharzt für Neurologie & Psychiatrie, E._______, zuhanden des Hausarztzentrums Friedrichstrasse in B._______ anamnestisch fest, dass die wegen chronischer Schmerzen und einer Spinalkanalstenose berentete Patientin berichte, ihr gehe es seit 2021 zunehmend schlechter. Schon 2015 sei sie einmal wegen Depressionen in S._______ gewesen, habe aber dem Eindruck, dass ihr das nicht viel gebracht habe. Aktuell gehe es ihr seit einem Jahr deutlich schlechter. Sie sei antriebslos, lustlos, motivationslos. Nichts mache mehr richtig Spaß, sie bekomme zuhause immer weniger auf die Reihe. Für bürokratische Angelegenheiten habe sie ohnehin schon eine offizielle Betreuung. Sie schaffe es aber teilweise kaum noch, ohne Begleitung das Haus zu verlassen, sei ständig voller Ängste. Sie fahre auch kein Auto mehr. Immer wieder habe sie starke innere Unruhe und Anspannung. Von hausärztlicher Seite sei deswegen seit Oktober ein Behandlungsversuch mit Sertralin begonnen worden. Dies habe bisher nicht viel gebracht. Gelegentlich würde sie auch Cannabis konsumieren, um mehr zur Ruhe zu kommen. Früher habe sie viel mehr konsumiert, aktuell seien es noch bis zu zwei Joints am Tag. In der Befundung hielt Dr. G._______ fest, psychopathologisch imponierten Schlafunregelmäßigkeiten bei gesteigertem Schlafbedürfnis, Grübelneigung, Appetitminderung, Konzentrationsschwierigkeiten, Stimmungstief mit vermindertem Freudeempfinden, Affektlabilität, Antriebsminderung, Rückzugstendenzen bei gleichzeitig bestehenden, ausgeprägten Ängsten, das Haus zu verlassen. lntermittierend bestehe innere Unruhe, Nervosität und Anspannung, gelegentliche Suizidgedanken, rückläufig aber im Vergleich zur Vergangenheit. Es liege keine aktive Suizidalität vor, jedoch gelegentlicher Alkoholkonsum und Cannabiskonsum von zwei Joints am Tag.
Als Diagnosen nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode, auf dem Boden eines chronischen Schmerzsyndroms und erschwert durch einen intermittierenden Konsum von Cannabis ICD F33.2, F45.4, F12.1 (ED: 2015; letzte Episode: 2021; letzter stationärer Aufenthalt 2015; Klinik: S._______). Die Zusatzdiagnostik ergebe eine unauffällige Elektroenzephalographie (EEG) im Jahre 2021 und im selben Jahr eine unauffällige Magnetresonanztomographie (MRT). In seiner Beurteilung hielt er fest, dass sich eine ausgeprägte depressive Symptomatik auf dem Boden eines chronischen Schmerzsyndroms zeige. Bei unzureichendem Ansprechen auf Sertralin habe er dies nun umgestellt auf Duloxetin und Amitriptylin und erhoffe sich davon auch schlaf- und schmerzregulierende Effekte. Psychotherapeutische Maßnahmen seien zusätzlich zu empfehlen. Eine entsprechende Liste habe die Patientin erhalten. Weitere Kontrollen seien geplant (BVGer-act. 10 Beilage).
4.2.16 Mit ergänzender Stellungnahme vom 15. August 2022 führte Dr. O._______ im Rahmen der Duplik aus, die in der Replik der Rechtsvertreterin vom 8. August 2022 aufgeworfenen Fragen/Kritikpunkte seien überwiegend in juristischer Kompetenz zu beurteilen, und nicht medizinischer Natur (Ziff. 2.1, 2.2). Der Aussage unter letzterer Ziffer, dass der Ausschluss einer Depression nicht begründet sei, sei jedoch insofern zu widersprechen, als sich der ärztliche Dienst bereits in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2021 auf das psychiatrische Gutachten vom 30. November 2020 abgestützt habe. Die Ausführungen unter Ziff. 2.3 seien medizin-theoretisch nicht falsch, jedoch fehle der Bezug zum Fall, da bislang von fachpsychiatrischer Seite eine solch schwere Depression oder andere psychische Störung, welche mit der Unfähigkeit verbunden wäre, das Haus zu verlassen, nicht diagnostiziert worden sei. Unter Punkt 2.4 nehme die Rechtsvertreterin nun Bezug auf den jüngst eingereichten Bericht des Dr. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Diesem sei zunächst nicht zu entnehmen, wann und wie oft dieser die Patientin gesehen/untersucht habe. Es finde sich kein weiterer Bericht desselben Arztes in den Akten (wie auch keine weiteren psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsberichte). Offenbar handle es sich um eine erste und offenbar auch einmalige Konsultation (keine Anmerkung zu Folgeterminen, wie sonst üblich), im Rahmen derer sowohl weitreichende Diagnosen gestellt als auch Medikamente umgestellt worden seien. Eine Psychotherapie sei von der Patientin bis zu diesem Termin offensichtlich immer noch nicht in Anspruch genommen worden. Ebenso könne man sich mit Hinblick auf den Verfahrensstand fragen, weshalb gerade jetzt eine psychiatrische Konsultation in Anspruch genommen werde. Die Diagnose betr. Cannabiskonsum sei zumindest diskussionswürdig, ein langjähriger höhergradiger und immer noch täglicher Konsum könnte auch einer Abhängigkeit entsprechen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der vorangehenden psychiatrischen Begutachtung einen Drogen- und somit auch Cannabiskonsum negiert habe, lasse an der Zuverlässigkeit ihrer Angaben zumindest zweifeln. Jedenfalls hätte diese erstmals auftauchende Diagnose keinen Einfluss auf die bisherige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, weil sie gemäss den Angaben offensichtlich mit diesem Konsum ihrer früheren Arbeit nachgegangen sein müsse, zudem der Konsum sich reduziert haben solle. Davon losgelöst dokumentiere der Facharzt eine depressive Episode, in der Zusammenschau der Befunde mithin die zweite, obzwar jene aus 2015 nur durch die Angaben der Versicherten belegt seien. Es könne sich hinsichtlich einer rezidivierenden Depression somit lediglich um eine Verdachtsdiagnose handeln. Der Schweregrad der Depression sei nicht mittels testpsychologischer Verfahren begründet oder auch nur anhand von Diagnosekriterien hergeleitet worden. Angaben zu überdauernden Funktionseinschränkungen oder zur Arbeitsfähigkeit fehlten. Die aktuelle Episode sei bislang unzureichend behandelt gewesen (hausärztlich mit einem Standardmedikament, keine störungsorientierte Psychotherapie), weshalb keinesfalls von einer Besserungsresistenz ausgegangen werden könne. Auch widerlege eine allfällige aktuelle depressive Episode nicht die Aussage, dass diese im Rahmen der Persönlichkeitsstörung einzuordnen wäre. Depressive Einbrüche seien bei emotional-instabilen Persönlichkeitsstörungen nämlich charakteristisch. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin zum letzten Gutachtenszeitpunkt in einem weitestgehend unauffälligen psychischen Zustand, insbesondere nicht depressiv gewesen. Insofern seien der Replik der Rechtsvertreterin keine neuen medizinischen Aspekte zu entnehmen, aber auch der kurze Bericht über eine einmalige psychiatrische Konsultation sei nicht geeignet, die Beurteilungen des Gutachtens vom 30. November 2021 (recte: 2020) und die sich darauf abstützenden psychiatrischen Stellungnahmen grundsätzlich in Frage zu stellen (BVGer-act. 12 Beilage 2).
4.3 Zu prüfen ist demnach, ob die Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht als rechtsgenüglich zu betrachten sind.
4.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt mit der Beschwerde, dass das Gutachten R._______ vom 30. November 2020 nicht beweiskräftig sei. Dr. med. L._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, habe in seinem Gutachten vom 11. September 2019 bei der Beschwerdeführerin die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, gestellt und komme zum Schluss, dass aus neurologischer und psychiatrischer Sicht das Leistungsvermögen unter drei Stunden auf die Dauer von zwei Jahren betrage, dies ab 26. Juni 2018. Gemäss Gutachter lägen die Ursachen der Depression zum einen in der belastenden körperlichen Verfassung, die ihr wenig Spielraum für soziale Kontakte und Selbstbestätigung lasse, zum anderen aber auch in den biografischen Erfahrungen mit Gewalterleben und mehreren gescheiterten Beziehungen. Dem Gutachten R._______ könne aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Es setze sich nicht mit dem Gutachten L._______ auseinander. Weiter fehlten Angaben in der erforderlichen Tiefe, und es fehlten auch Standardindikatoren. Zudem seien keine Angaben zu den intermittierend depressiven Phasen genannt. Weiter erläutere das Gutachten nicht, ob und wie die Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie die somatischen Beschwerden mit der intermittierenden Depression zusammenhängen würden (vgl. Urteil des BGer 8C_130/2017). Im psychiatrischen Gutachten fehle somit eine Beurteilung der Wechselwirkung der Diagnosen. Auch fehle eine detaillierte Beschreibung des Alltags. Zudem seien die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Prüfung der Indikatoren hier nicht vorhanden. Schliesslich fusse die Aussage, es habe nie eine Psychotherapie stattgefunden, weshalb keine Depression vorliege, auf der alten BGer-Praxis (Urteil 8C_841/2016) (BVGer-act. 1). In seiner Replik vom 8. September 2022 rügt die Beschwerdeführerin darüber hinaus, dass Dr. O._______ in seinem Bericht auf die Frage, inwiefern sich nun der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Wirbelsäulenoperation vom 22. Oktober 2019 verändert habe, keinen Bezug genommen habe. Schliesslich sei zu unterstreichen, dass Dr. O._______ im Bericht vom 30. Mai 2022 feststelle, dass eine Depression ausgeschlossen werden könne, er dies aber nicht begründe. Der Indikator «persönliche Ressourcen» fehle zudem (BVGer-act. 10).
4.3.2 Festzustellen ist einleitend, dass den Vorakten verschiedene Hinweise auf psychiatrische Behandlungen zu entnehmen sind, die in den eingereichten Akten nicht vorhanden sind. So weist beispielsweise das Amtsgericht E._______ in seinem Entscheid vom 4. Mai 2016, der Beschwerdeführerin eine Betreuerin zu, auf ein Gerichtsgutachten von Dr. K._______ vom 11. März 2016 hin (IVSTA-act. 112; vgl. oben E. 4.2.1). Dieses Gerichtsgutachten fehlt in den Vorakten. Dem Schreiben der Betreuerin vom 20. Mai 2016 ist ergänzend zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin 2015 in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden habe (vgl. oben E. 4.2.1). Auch dieses Schreiben ist in den Vorakten nicht vorhanden, ebenso fehlt ein Austrittsbericht über die stationäre psychiatrische Behandlung. Die Aktenlage erweist sich diesbezüglich als unvollständig. Dies wiegt schwer insofern, als in den Gutachten von Dr. L._______ und von Dr. R._______ (vgl. oben E. 5.2.5 und 5.2.11) anamnestisch auf eine belastende Kindheits-/Jugendsituation hingewiesen wurde, die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit wiederholte Misshandlungen ihrer älteren Geschwister miterlebt und sich bereits ab 14 Jahren mehrmals die Pulsadern aufgeschnitten habe, sie 2013 in einer Trennungssituation (schwer) depressiv geworden sei, sich deswegen im Jahre 2015 habe während dreier Monate stationär behandeln lassen müssen und es ihr erst im Frühjahr 2016 wieder besser gegangen sei, die behandelnden Ärzte oder Gutachter seit 2019 wiederholt eine rezidivierende Depression attestieren (vgl. oben E. 5.2.2/5.2.4/5.2.5/5.2.7/5.2.10/5.2.11/ 5.2.16) und Dr. U._______ in seiner Stellungnahme vom 15. August 2022 (BVGer-act. 12 Beilage 2) das Vorliegen einer Depression auch deshalb in Frage stellt, als die (erste) Depression im Jahre 2015 nicht dokumentiert sei.
Dazu kommt, dass - worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist - die Frage des Verlaufs einer rezidivierenden psychiatrischen Erkrankung nicht geklärt wurde. Des Weiteren enthalten verschiedene ab 2019 erstellte Arztberichte unterschiedliche Diagnosestellungen in psychiatrischer Hinsicht: Dr. L._______ bestätigt in seinem Gutachten vom 11. September 2019 zuhanden der Deutschen Rentenversicherung das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1; IVSTA-act. 45 S. 6 ff.), die Rehabilitationsklinik P._______ in Q._______ diagnostiziert in ihrem Gutachten vom 17. November 2020 eine Borderline-Persönlichkeitsstörung (F60.31; IVSTA-act. 79 S. 1), Dr. R._______ nennt in seinem Gutachten zuhanden der Deutschen Rentenversicherung vom 30. November 2020 eine Borderline-Persönlichkeitsstörung mit intermittierend depressiven Inhalten und Dr. G._______ in seinem Fachbericht vom 2. Mai 2022 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode, auf dem Boden eines chronischen Schmerzsyndroms und erschwert durch einen intermittierenden Konsum von Cannabis ICD F33.2, F45.4, F12.1 (Erstdiagnose: 2015; letzte Episode: 2021; letzter stationärer Aufenthalt 2015, Klinik: S._______). Eine überzeugende fachärztliche Auseinandersetzung mit den verschiedenen Diagnosen, deren Herleitung und deren Abgrenzung fehlt im vorliegenden Verwaltungsverfahren. So äussert sich Dr. R._______ in seinem Gutachten pauschal dahingehend, dass die Borderline-Persönlichkeitsstörung in der bisherigen beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bereits vorhanden gewesen sei und sie (auch) nicht daran gehindert habe, diese auszuüben. Wiederholt bestreitet der ärztliche Dienst der Vorinstanz das Vorliegen einer invaliditätsrelevanten Störung bzw. Depression, gestützt auf die Feststellung, die Beschwerdeführerin sei nicht in regelmässiger fachpsychiatrischer Behandlung; eine persönliche Begutachtung zur Klärung der widersprüchlichen fachärztlichen Aussagen und zur Beurteilung der psychiatrischen Gesamtsituation seit Kindheit bzw. 2013 bis 2022 ist jedoch nicht erfolgt.
Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter, dass eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht erfolgt sei. Dem ist zu entgegnen, dass der ärztliche Dienst mit Stellungnahme vom 30. Mai 2022 eine zusätzliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt der Standardindikatoren nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 141 V 281, 143 V 409, 143 V 418, 145 V 215) vorgenommen hat. Jedoch vermag diese Beurteilung nicht restlos zu überzeugen, zumal - wie zuvor aufgezeigt wurde - sich der Sachverhalt als lückenhaft geklärt erweist, die Akten teilweise widersprüchliche fachärztliche Beurteilungen enthalten und die aktenkundigen Berichte nicht mit Blick auf eine Prüfung der Standardindikatoren erstellt worden sind und diesbezüglich aus der Sicht des Gerichts nur ungenügende Hinweise für eine abschliessende Beurteilung zulassen (Bsp. fehlender Beschrieb eines Tagesablaufs, fehlende Angaben zur sozialen Integration der Beschwerdeführerin). Festzuhalten ist weiter, dass vorliegend unberücksichtigt blieb, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur seit 2015 bis 2022 eine gerichtliche Betreuerin zur Bewältigung der privaten Angelegenheiten zugeordnet wurde (vgl. Bericht von Dr. G._______ vom 2. Mai 2022 [BVGer-act. 10 Beilage]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Suchtmittelkonsum von Cannabis und Opioiden erwähnt und die Abgabe von Pregablin in hochdosierter Menge wegen des Suchtpotenzials als kritisch angesehen wird; jedoch fehlen auch dazu genauere Angaben, bspw. über die Menge und Häufigkeit des Konsums, und Abklärungen, ob allenfalls ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen könnte (IVSTA-act. 10 S. 1; IVSTA-act. 79 S. 6).
4.4 Bei dieser Sachlage ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Aktenlage vorliegend keine abschliessende und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehende Beurteilung der Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht zulassen. Die Sache ist deshalb zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägung 5 an die Vorinstanz und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann verzichtet werden, auf weitere Rügen der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen.
5.1 Die angefochtenen Verfügungen sind gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung ergangen, weshalb die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist. Ebenso steht es dem Bundesverwaltungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4).
5.2 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen und in Berücksichtigung dessen, dass neuere Berichte über die Rückensituation seit dem Austrittsbericht vom 20. November 2019 (IVSTA-act. 90) nicht aktenkundig sind, erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Orthopädie und Psychiatrie (letztere insbesondere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281]) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1).
5.3 Die bidisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler: Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend aufgrund der Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72bis Abs. 2 IVV) und der Beschwerdeführerin sind die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr am 14. April 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekanntzugebendes Konto zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Vorliegend hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (Beschwerde von sieben Seiten, dreiseitige Replik), der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens und eines Stundenansatzes für anwaltliche Vertretungen von mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 VGKE), ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtenen Verfügungen vom 24. Februar 2022 werden aufgehoben und die Sache wird zu ergänzenden Abklärungen und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Anja Valier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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