Swiss old-age pension lump-sum payment upheld

c-1475-2012Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung22.10.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Montenegrin claimant appealed the SAK's objection decision confirming a CHF 12,500 lump-sum substitute for a very small AHV pension under the bilateral social security agreement. The Federal Administrative Court held that it had jurisdiction and that the appeal was timely and admissible. On the merits, it found the SAK's calculation correct, based on the claimant's individual account and the relevant AHVG rules, despite a minor drafting error in the calculation formula. The appeal was dismissed, with no procedural costs and no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 7 lit. a des Sozialversicherungsabkommens; Art. 29bis ff. AHVG; Art. 85bis AHVG; Bemessung der einmaligen Abfindung für eine minimale AHV-Rente. Die von der Ausgleichskasse vorgenommene Berechnung ist zu bestätigen, wenn sie auf dem individuellen Konto beruht und die gesetzlichen Berechnungsgrundlagen korrekt anwendet; ein bloss redaktionelles Versehen in der Begründung berührt den materiellen Auszahlungsbetrag nicht, sofern die rechnerische Herleitung zum gerundeten Betrag führt. Im Verfahren nach Art. 85bis AHVG werden keine Verfahrenskosten erhoben und grundsätzlich keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. auch Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-1475/2012

Entscheiddatum: 22.10.2013Publikationsdatum: 04.11.2013

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1475/2012

Urteil vom 22. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti,Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Leistungen der AHV, Verfügung SAK vom 25. Januar 2012 (Einspracheentscheid).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der am _______ (Geburtsdatum) geborene, Staatsbürger von Montenegro, X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. April 2011 bei dem gemäss vorliegend anwendbaren Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zuständigen Sozialversicherungsträger in Montenegro ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eingereicht hat (Vorakten 1).

dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK), der das Gesuch zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, nach Einholung zusätzlicher Unterlagen festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine monatliche Rente von Fr. 77.- hätte, was weniger als 10 % einer entsprechenden Vollrente darstelle, weshalb ihm mit Verfügung vom 21. September 2011 gestützt auf Art. 7 lit. a des Sozialversicherungsabkommens eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 12'500.- zugesprochen worden ist (Vorakten 2, 6 bis 11),

dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 21 Oktober 2011 sinngemäss die Auszahlung einer höheren Abfindung beantragt hat (Vorakten 12),

dass die SAK diese Einsprache mit einlässlich begründetem Entscheid vom 25. Januar 2012 abgewiesen hat (Vorakten 13),

dass der Beschwerdeführer diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 13. März 2012 (Poststempel) angefochten und sinngemäss die Auszahlung einer höheren einmaligen Abfindung beantragt hat (act. 1),

dass die SAK diese Beschwerde mit Schreiben vom 16. März 2012 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (act. 2),

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte und erneut eine erläuterte Berechnung der einmaligen Abfindung vorlegte (act. 7),

dass der Schriftenwechsel am 25. Juli 2012 mangels Eintreffen einer Replik geschlossen wurde (act. 9),

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 2012 (act. 10) dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, er habe keine Vernehmlassung der Vorinstanz erhalten,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 2. August 2012 (act. 11) den Beschwerdeführer informierte, gemäss Zustellungsnachweis sei die gesamte Sendung am 5. Juni 2012 an die von ihm bekannt gegebene Zustelladresse gesandt und am 11. Juni 2012 entgegengenommen worden, womit die Sendung als zugestellt gelte,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG darstellt und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), sodass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,

dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, sodass darauf einzutreten ist,

dass vorliegend einzig die Höhe der gemäss Art. 7 lit. a des Sozialversicherungsabkommens auszurichtenden einmaligen Abfindung umstritten ist,

dass die Vorinstanz bereits im Verwaltungsverfahren (Vorakten 4 und 11), anschliessend aber auch im angefochtenen Einspracheentscheid (Vorakten 13) und in der Vernehmlassung (act. 7) eine detaillierte und auch erläuterte Berechnung der einmaligen Abfindung vorgenommen hat,

dass diese Berechnung den Angaben im individuellen Konto des Beschwerdeführers (Vorakten 3 und 5) und den gesetzlichen Grundlagen entspricht (vgl. Art. 29bis ff. AHVG) und nicht zu beanstanden ist, ausser eines redaktionellen Versehens auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2011 (recte [(12,050 x Fr. 77.-) + (13,273 - 12,050) x Fr. 93.-] x 12 = 12'499.068, d.h. gerundet 12'500.-),

dass sich die Beschwerde vom 13. März 2012 (act 1) aus diesen Gründen als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG),

dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  3. Dieses Urteil geht an:

  •    den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_; Einschreiben)
    
  •    das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)   
    

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Schlagwörter

social insuranceold-age pensionlump-sum paymentcalculationstandingcostsappeal admissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the SAK objection decision was admissible and timely

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible: the court had jurisdiction, the appellant had standing, and the filing complied with time and form requirements.

Extrahierte Begründung

The SAK is an appealable first-instance authority under the applicable procedural rules; no exclusion applied, and the claimant met the requirements of standing and deadline.

Kernrechtsfrage

Whether the lump-sum settlement of CHF 12,500 under Art. 7 lit. a of the social security agreement was correctly calculated

Extrahierter Entscheid

The calculation was correct and not objectionable, save for a minor drafting error in the reasoning; the rounded amount remained CHF 12,500.

Extrahierte Begründung

The SAK's calculation matched the claimant's individual account and the statutory basis under AHVG provisions governing pension calculation; the arithmetic led to CHF 12,499.068, rounded to CHF 12,500.

Kernrechtsfrage

Whether procedural costs and party compensation should be awarded

Extrahierter Entscheid

No procedural costs were charged and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Under the applicable AHVG and VGKE provisions, no costs were imposed in this type of proceeding and no compensation was due.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.