Entscheiddatum: 22.10.2013Publikationsdatum: 04.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1475/2012
Urteil vom 22. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti,Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Leistungen der AHV, Verfügung SAK vom 25. Januar 2012 (Einspracheentscheid).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am _______ (Geburtsdatum) geborene, Staatsbürger von Montenegro, X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. April 2011 bei dem gemäss vorliegend anwendbaren Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zuständigen Sozialversicherungsträger in Montenegro ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eingereicht hat (Vorakten 1).
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK), der das Gesuch zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, nach Einholung zusätzlicher Unterlagen festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine monatliche Rente von Fr. 77.- hätte, was weniger als 10 % einer entsprechenden Vollrente darstelle, weshalb ihm mit Verfügung vom 21. September 2011 gestützt auf Art. 7 lit. a des Sozialversicherungsabkommens eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 12'500.- zugesprochen worden ist (Vorakten 2, 6 bis 11),
dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 21 Oktober 2011 sinngemäss die Auszahlung einer höheren Abfindung beantragt hat (Vorakten 12),
dass die SAK diese Einsprache mit einlässlich begründetem Entscheid vom 25. Januar 2012 abgewiesen hat (Vorakten 13),
dass der Beschwerdeführer diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 13. März 2012 (Poststempel) angefochten und sinngemäss die Auszahlung einer höheren einmaligen Abfindung beantragt hat (act. 1),
dass die SAK diese Beschwerde mit Schreiben vom 16. März 2012 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (act. 2),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte und erneut eine erläuterte Berechnung der einmaligen Abfindung vorlegte (act. 7),
dass der Schriftenwechsel am 25. Juli 2012 mangels Eintreffen einer Replik geschlossen wurde (act. 9),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 2012 (act. 10) dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, er habe keine Vernehmlassung der Vorinstanz erhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 2. August 2012 (act. 11) den Beschwerdeführer informierte, gemäss Zustellungsnachweis sei die gesamte Sendung am 5. Juni 2012 an die von ihm bekannt gegebene Zustelladresse gesandt und am 11. Juni 2012 entgegengenommen worden, womit die Sendung als zugestellt gelte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG darstellt und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), sodass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, sodass darauf einzutreten ist,
dass vorliegend einzig die Höhe der gemäss Art. 7 lit. a des Sozialversicherungsabkommens auszurichtenden einmaligen Abfindung umstritten ist,
dass die Vorinstanz bereits im Verwaltungsverfahren (Vorakten 4 und 11), anschliessend aber auch im angefochtenen Einspracheentscheid (Vorakten 13) und in der Vernehmlassung (act. 7) eine detaillierte und auch erläuterte Berechnung der einmaligen Abfindung vorgenommen hat,
dass diese Berechnung den Angaben im individuellen Konto des Beschwerdeführers (Vorakten 3 und 5) und den gesetzlichen Grundlagen entspricht (vgl. Art. 29bis ff. AHVG) und nicht zu beanstanden ist, ausser eines redaktionellen Versehens auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2011 (recte [(12,050 x Fr. 77.-) + (13,273 - 12,050) x Fr. 93.-] x 12 = 12'499.068, d.h. gerundet 12'500.-),
dass sich die Beschwerde vom 13. März 2012 (act 1) aus diesen Gründen als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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