Entscheiddatum: 08.08.2013Publikationsdatum: 04.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1469/2012
Urteil vom 8. August 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A_______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente; Neuanmeldung (Verfügung vom 30. Januar 2012).
A. Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2008 teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige, sein Leistungsbegehren abzuweisen, da keine Invalidität vorliege, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (IV-act. 83). Dagegen erhob der Beschwerdeführer keinen Einwand. Mit Verfügung vom 8. September 2008 wies die IVSTA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (IV-act. 84).
B. Mit Schreiben vom 19. Juli 2010 an die IVSTA stellte der Beschwerdeführer "rückwirkend den Antrag auf Rentenausgleich". Die IVSTA habe die Abweisung des Rentenantrages nicht begründet und stütze sich nur auf Gutachten aus Deutschland, eine Begutachtung in der Schweiz habe nicht stattgefunden (IV-act. 85). Im Antwortschreiben der IVSTA vom 11. August 2010 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass er gemäss Verordnung EWG 1408/71 und 574/72 seinen Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger seines Wohnsitzlandes zu stellen habe. Der Antrag sei innert drei Monaten einzureichen, ansonsten könne das Antragsdatum seines Schreibens nicht berücksichtigt werden (IV-act. 93). Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 informierte sich der Beschwerdeführer bei der IVSTA über den Verfahrensstand, da er noch keine Antwort erhalten habe (IV-act 94). Am 11. Mai 2011 liess ihm die IVSTA das Schreiben vom 11. August 2010 nochmals zukommen (IV-act. 95).
C. Mit Schreiben vom 29. Mai 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe die Schreiben der IVSTA erhalten und deshalb seine Schwerbehinderungserhöhung des Versorgungsamtes B______ vom 6. September 2011 zugeschickt. Ferner erkundigte er sich, ob der Rentenentscheid der Schweiz vom Entscheid in Deutschland abhänge, da sein Rentenantrag dort seit August 2008 hängig sei (IV-act. 96). Am 30. Juni 2011 teilte ihm die IVSTA mit, dass ihre Verfügung vom 8. September 2008 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Er habe den Antrag auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger in Deutschland zu stellen. Die Entscheide ausländischer Sozialversicherungen seien für die Schweiz nicht bindend (IV-act. 98). Mit Schreiben vom 12. September 2011 teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit, dass sie seine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten habe (IV-act. 102).
D. Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2011 teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige, auf sein Gesuch vom 15. September 2008 (erhalten am 7. September 2011) nicht einzutreten, weil eine neue Anmeldung nur dann geprüft werden könne, wenn glaubhaft gemacht werde, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (IV-act. 128). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Januar 2012 Einwand und machte geltend, sein zweiter Antrag sei noch in der Widerspruchsfrist von 30 Tagen erfolgt (IV-act. 129).
E. Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 trat die IVSTA auf das IV-Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein (IV-act. 131). Mit Eingabe vom 24. Januar 2012 (eingegangen am 15. Februar 2012) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (IV-act. 132 f.). Die IVSTA unterbreitete diese dem internen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme, welche am 7. September 2012 erfolgte (IV-act. 143).
F. Gegen die Verfügung vom 30. Januar 2012 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2012 (Poststempel) "Einwand/Widerspruch" (recte: Beschwerde) bei der IVSTA erhoben. Die IVSTA übermittelte seine Eingabe am 13. März 2012 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (sinngemäss) und ein medizinisches Gutachten in der Schweiz zu veranlassen. Am 21. März 2012 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die IVSTA das Original der Beschwerde einzureichen. Am 20. April 2012 reichte die IVSTA das Original der Beschwerde samt Beweismittel (CD mit Kopie der Magnetresonanztomographie [MRT] der Halswirbelsäule [HWS] und der Lendenwirbelsäule [LWS]).
G. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2012 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die IVSTA um Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 27. Juni 2012 reichte diese ein Gesuch um Fristverlängerung ein, welches am 4. Juli 2012 gutgeheissen wurde. Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert einen weiteren ärztlichen Bericht zu den Akten, welcher der IVSTA am 18. Juli 2012 zur Berücksichtigung in der Vernehmlassung übermittelt wurde. Am 27. August 2012 reichte die IVSTA erneut ein Gesuch um Fristverlängerung ein, welches am 3. September 2012 gutgeheissen wurde.
H. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 reichte die IVSTA die Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2012 zur Replik zugestellt wurde. Gleichzeitig erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, welcher am 1. November 2012 bezahlt wurde. Am 2. November 2012 reichte der Beschwerdeführer die Replik mit weiteren Beweismitteln ein. Die Replik wurde der IVSTA am 13. November 2012 zur Duplik zugestellt.
I. Mit Duplik vom 17. Dezember 2012 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel. Am 10. April 2013 reichte die IVSTA den Rentenbescheid der deutschen Rentenversicherung vom 15. März 2013 zur Kenntnisnahme ein.
J. Am 10. Juli 2013 und am 24. Juli 2013 gab der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen sowie eine CD (MRT Schädel und HWS) zu den Akten.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]) zuständig. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.2 Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden; d.h. sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen (BGE 116 V 353 E. 2b S. 356). Zwar hatte der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Vorbescheid vom 21. Dezember 2011 (IV-act. 128) noch den Einwand erhoben, er habe seinen "zweiten Antrag vom 15. September 2008 in der Widerspruchsfrist von 30 Tagen eingereicht" (IV-act. 129). Er stellte jedoch nicht in Abrede, dass ihm die Verfügung vom 8. September 2008 (Erstanmeldung) seinerzeit gehörig zugestellt und die Beschwerdefrist dadurch ausgelöst worden war, was sich aufgrund der Akten auch nicht annehmen liesse (vgl. IV-act. 84 und IV-act. 85 S. 3). Ebenso wenig machte er geltend, gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben oder auch nur einen Beschwerdewillen erklärt zu haben. Die Vorinstanz wies ihn im Vorbescheid darauf hin, dass die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (act. 131 S. 2), was im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nunmehr ausser Streit liegt. Da der Beschwerdeführer den Einwand fallen gelassen hat und sich mit seiner Eingabe vom 25. Februar 2012 ausschliesslich gegen die Verfügung vom 31. Januar 2012 (Neuanmeldung) richtet, ist auf den Einwand nicht weiter einzugehen.
2.3 Bei Beschwerden gegen eine Nichteintretensverfügung, mit welcher die Vorinstanz auf eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nicht eintritt, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das neue Leistungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eins Verwaltungsverfahrens, bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr für das Beibringen neuer Beweismittel (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2 S. 69). Soweit der Beschwerdeführer ärztliche Bericht nachreicht und beantragt, es sei eine medizinische Begutachtung in der Schweiz zu veranlassen, nimmt er eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes auf Beschwerdeebene vor. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
3.1 Im internationalen Verhältnis gehen Staatsverträge im Rahmen ihres Anwendungswillens vor. Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, womit das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Der Invaliditätsgrad richtet sich auch nach Inkrafttreten des FZA ausschliesslich nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind nach einem allgemeinen Grundsatz des Intertemporalrechts diejenigen materiellen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolge führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 137 V 394 E. 3 S. 397 m.w.H.). Anwendung finden grundsätzlich die Rechtsnormen, die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (hier: 8. September 2012) in Kraft standen; ausser Kraft gesetzte Rechtsnormen sind insoweit massgebend, als sie für die Beurteilung der streitigen Verfügung (pro rata temporis) von Belang sind (vgl. BGE 130 V 329). Was das IVG anbelangt, so sind die Bestimmungen in der Fassung der 5. IV-Revision (AS 2007 5129; in Kraft seit 1. Januar 2008) sowie die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der entsprechenden Fassung (AS 2007 5155; in Kraft seit 1. Januar 2008) anwendbar. Die Bestimmungen des ersten Teils der 6. IV-Revision (AS 2011 5659; in Kraft seit 1. Januar 2012; IV-Revision 6a) sind zeitlich anteilig anwendbar, aber hier sachlich nicht einschlägig.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht stellt die Beschwerdeinstanz auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 30. Januar 2012) verwirklicht hat (BGE 131 V 242 E. 1.1 S. 243 m.w.H.).
4.1 Gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV (in der bis Ende Februar 2004 gültigen Fassung) setzt das Eintreten auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung das Glaubhaftmachen einer für den Rentenanspruch erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus (BGE 130 V 71 E. 2.2). Im Wortlaut: Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 IVV nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Im Gesuch ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV). Die hier anwendbaren, ab 1. März 2004 gültige Fassung von Art. 87 Abs. 3 (AS 2004 745) bzw. die Neufassung von Art. 87 Abs. 2 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2012 (AS 2011 5689) haben an den Voraussetzungen des Eintretens auf Neuanmeldungen inhaltlich nichts geändert (Urteil BGer I 489/2005 vom 4. April 2007, unpublizierte E. 4.2 von BGE 133 V 263).
4.2 Die Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 112 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Hervorzuheben ist, dass es in erster Linie Sache der versicherten Peron ist, mit der Neuanmeldung substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil BGer 8C_ 844/2012 vom 5. Juni 2013, E. 2.1). Für das Vorliegen eines Eintretenstatbestandes ist die versicherte Person beweisführungsbelastet (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68).
4.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Beweisanforderung verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Dagegen liegt von vornherein keine erhebliche Sachverhaltsänderung vor, wenn aus dem bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt bloss andere Schlussfolgerungen gezogen werden (Urteil 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3, Urteil 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
4.4 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung dieser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein-kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er-werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
4.5 Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein, was für die Revision einer Invalidenrenten und andere Dauerleistungen ausdrücklich verlangt wird (Art. 17 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Das Erfordernis der Erheblichkeit gilt gleichermassen für Neuanmeldungen nach Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2). Unter revisions- und neuanmeldungsrechtlichen Gesichtspunkten ist eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen).
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Eintretenstatbestand nicht glaubhaft gemacht worden ist. Das erste Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente des Beschwerdeführers hat sie mit Verfügung vom 8. September 2008 abgewiesen, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Auf das zweite Leistungsgesuch ist sie am 30. Januar 2012 nicht eingetreten. Die massgebende zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades erstreckt sich somit über den Zeitraum vom 8. September 2008 bis zur hier angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 30. Januar 2012.
5.2 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. September 2008 (Erstanmeldung) stützte sich die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Entscheidungsgrundlagen (vier Gutachten und zahlreiche medizinische Berichte aus Deutschland) sowie auf die Stellungnahme des RAD vom 19. Juni 2008 (IV-act. 82). Der RAD stellt in seiner Stellungnahme als Hauptdiagnose ein persistierendes somatoformes Schmerzsyndrom, ein chronisches Cervikalsyndrom und chronische Kopfschmerzen. Zum medizinischen Verlauf hält er zusammenfassend fest: Schädel-Hirntrauma mit Coma prolongé, Hirnkontursion links frontal; HWS-Distorsion und diskrete Halbseitensymptomatik (Oktober 1972). Unfall mit Commotio cerebri, Contusio lumbal (Dezember 2006). Seit ca. 1998 ständig HWS- und Kopfbeschwerden, zeitweise auch Cervikobrachialgien, Schwindel, psychosomatische Rehabilitation ohne Besserung. Discusprotusionen LA/4/5 links mit Formaninalstenose, aber ohne Medullakompression, sowie eine im Bereich C 6/7 nach diversen Abklärungen (2003/2004). Im Schädel-CT leichte Hirnventrikelerweiterung, aber offenbar kein Nachweis eines (begründeten) Hydrocephalus. Alle orthopädischen Abklärungen hätten keinerlei relevante organische, funktionelle Einschränkung ergeben. Die Zusammenfassung stützt sich auf zahlreiche medizinische Unterlagen (vgl. Gutachten des Klinikums B_______ vom 22. Juli 2003 [IV-act. 39], Fachneurologisches Gutachten von C_______ vom 4. August 2003 [IV-act. 38], Orthopädisches Gutachten von Dr. med. D_______ vom 22. September 2004 [IV-act. 15], Nervenärztliches Gutachten von Dr. med. E_______ vom 1. Dezember 2004 [IV-act. 14] sowie zahlreiche medizinische Berichte).
5.3 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Januar 2012 (Neuanmeldung) lagen der Vorinstanz zahlreiche Gutachten vor, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung eingereicht hatte. Drei der Gutachten attestieren ihm eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit:
5.3.1 Dr. med. F_______ stellt im Befundbericht zum Rentenantrag bei der deutschen Rentenversicherung vom 31. Oktober 2008 (IV-act. 109) und in seiner Stellungnahme als sachverständiger Zeuge zuhanden des Sozialgerichts M_______ vom 6. Mai 2010 (IV-act. 114) folgende Befunde fest: Zustand nach Wegeunfall vom 11. Oktober 1976 (recte: 1972) mit Schädelhirntrauma (SHT) Grad III, Hirnkontusion links frontal, Schädeldachfraktur links, Kopfplatzwunde links, Latente Hemiparese rechts, Halswirbelsäule (HWS)-Distorsionstrauma; hirnorganisches Psychosyndrom (HOPS); chronisch posttraumatischer Kopfschmerz, chronische Zervikalgien mit Zervikocephalgien und Zervikobrachialgien links mit C6 Wurzelreizsymptomatik bei Links medio-lateralem Prolaps C4/5, Schultergelenkbeschwerden und Ellenbogengelenkbeschwerden je beidseitig, rezidivierende Dorsalgien, chronische rezidivierende Lumboischialgien, Hüftgelenkbeschwerden beidseitig, Kniegelenkbeschwerden beidseitig, hypophysärer Hypogonadismaus und Schlaf Apnoe Syndrom.
Aufgrund der multifaktoriellen und multilokalen Erkrankungen mit chronischen Schmerzen sei der Beschwerdeführer soweit in seiner Belastbarkeit beeinträchtigt sei, dass er schon nach kurzer Anstrengung verstärkte Schmerzen bekomme und Pausen einlegen müsse. Er sei nicht in der Lage, im Rahmen der denkbar leichtesten lohnbringenden Erwerbstätigkeit, selbst über nur wenige Stunden, eine wirtschaftlich verwertbare Leistung zu erbringen; er sei es nicht gewesen, sei es heute nicht und werde es bleiben (IV-act. 114 S. 4).
5.3.2 Dr. med. G_______ diagnostiziert dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2010 ein mittelschweres Psychosyndrom nach Contusio cerebri im Jahre 1972. Es habe sich ein chronisches Schmerzsyndrom mit depressiven Stimmungsschwankungen entwickelt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei deutlich herabgesetzt. Es bestehe eine Antriebsstörung mit kognitiven Defiziten. Die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer sei aufgrund des hirnorganischen Psychosyndroms nicht mehr möglich. Eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei aus nervenärztlicher Sicht nur noch bis 3 Stunden möglich (IV-act. 123).
5.3.3 Dr. med. H________, Arzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin, hält in seinem Gutachten vom 30. September 2011 fest, dass der Beschwerdeführer an einem ausgeprägten hirnorganischen Psychosyndrom bei Zustand nach Schädelhirntrauma von 1972 mit schwerer depressiver Störung sowie einer chronischer Schmerzstörung mit Betonung der LWS mit Verkürzung der Gehstrecke auf unter 100 Meter bestehe. Die Erkrankungen seien chronifiziert. Ein Grad der Behinderung von 80% mit Buchstabe G sei aus nervenärztlicher Sicht angemessen (IV-act. 133 S. 2).
5.3.4 Demgegenüber stellen die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachten keine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit fest (vgl. Gutachten von Dr. med. I_______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie vom 16. Dezember 2008 [IV-act- 106 S. 5], Gutachten von Dr. med. K_______, Facharzt für Orthopädie, Rheumatologie, Chirotherapie und Akupunktur, vom 27. September 2009 [IV-act- 108 S. 7 f.], Gutachten von Dr. med. L_______, Chefarzt für Neurologie und Psychiatrie, spezielle Schmerztherapie, Epileptologie und klinische Geriatrie, vom 21. Februar 2011 [IV-act. 124 S. 23 ff.]).
5.4 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 87 Abs. 3 IVV (in der Fassung bis 31. Dezember 2011) bzw. nach Art. 87 Abs. 2 IVV (in der Fassung ab 1. Januar 2012) nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das deutsche Schwerbehindertengesetz andere Kriterien für die Bestimmung des Invaliditätsgrades kennt und keine Bindung an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger besteht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Sie kommt in Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Ein Vergleich der medizinischen Entscheidungsgrundlagen für den massgebenden Zeitraum ergibt, dass sämtliche relevanten Befunde bereits im Rahmen der Erstanmeldung erhoben wurden (E.6.2-6.3). Die von den Gutachtern festgestellten Beschwerden und Diagnosen stimmen im Wesentlichen überein. Es besteht zwar Uneinigkeit darüber, ob die Beschwerden unfallbedingt sind und eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat bzw. noch besteht. Im Rahmen eines Neuanmeldungsverfahren ist jedoch eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt unerheblich. Werden aus dem bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung nämlich lediglich andere Schlussfolgerungen gezogen, liegt von vornherein keine erhebliche Sachverhaltsveränderung vor.
Alle Gutachter, welche dem Beschwerdeführer nach dem 8. September 2008 eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit attestierten, gehen von unfallbedingten Beschwerden und einer seit Jahren bestehenden Arbeitsunfähigkeit aus. Vorliegend ist indes einzig zu prüfen, ob seit dem 8. September 2008 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde. Dies ist nach dem Gesagten zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, die ursprüngliche Verfügung sei fehlerhaft, kann er damit nicht gehört werden. Diese ist in Rechtskraft erwachsen und kann vor Bundesverwaltungsgericht nicht mehr angefochten werden.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die medizinischen Gutachten als Entscheidungsgrundlagen zutreffend gewürdigt und kein Bundesrecht verletzt hat. Gestützt darauf steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer nicht erheblich verschlechtert hat bzw. eine Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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