Costs for mandatory pension affiliation upheld

c-1462-2009Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung16.06.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The employer appealed a BVG compulsory affiliation order. During the appeal, the respondent reconsidered its decision and set aside the retroactive affiliation, leaving only the costs in dispute. The Federal Administrative Court held that the appeal was moot only as to the affiliation measure, but that the cost order remained reviewable. It found that the appellant had ignored the deadlines to prove pension fund affiliation, only submitting proof after filing the appeal, so it had caused the administrative work and had to bear the costs. The court therefore dismissed the appeal insofar as it was not moot, imposed appeal costs of CHF 800, and denied party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 58 VwVG; effect of reconsideration on pending appeal; cost consequences of procedural fault in compulsory pension affiliation proceedings. Where the lower authority reconsiders and sets aside the challenged order in part, the appeal becomes moot only to that extent; the appellate court must continue the proceedings for the remaining contested points (consid. 2). Under Art. 11(7) BVG and Art. 3(4) of the Ordinance on the claims of the substitute occupational pension institution, a defaulting employer may be charged the administrative costs caused by its failure to prove timely affiliation. If the party's conduct renders proceedings partly moot or it loses on the merits, appeal costs are imposed under Art. 63(1) VwVG; party compensation is denied absent special reasons (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-1462/2009

Entscheiddatum: 16.06.2009Publikationsdatum: 25.06.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-1462/2009/mes

{T 0/2}

Urteil vom 16. Juni 2009

Besetzung

Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider,

Richter Michael Peterli,

Gerichtsschreiber Marc Wälti.

Parteien

X._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG,

Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,

Vorinstanz.

Gegenstand

BVG, Zwangsanschluss.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Y._______ der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Vorinstanz) am 10. September 2007 mitteilten, der mit der X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) abgeschlossene BVG-Anschlussvertrag sei per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden (act. 1),

dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 aufforderte, bis zum 27. Dezember 2007 einen gültigen Anschlussvertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung einzureichen, ansonsten sie der Stiftung Auffangeinrichtung zwangsweise angeschlossen werde (act. 2),

dass die Beschwerdeführerin auf diese Mitteilung nicht reagierte, weshalb die Vorinstanz das Anschlussverfahren einleitete und der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2008 erneut Gelegenheit gab, den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zu belegen, ansonsten der Zwangsanschluss unter Kostenfolge verfügt werde (act. 4),

dass die Beschwerdeführerin auch auf dieses Schreiben nicht reagierte,

dass die Vorinstanz daher die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Februar 2009 rückwirkend per 1. Januar 2007 zwangsweise angeschlossen hat - unter Auflage von Kosten für die Verfügung von Fr. 450.- und für die Durchführung des Zwangsanschlussverfahrens von Fr. 375.- (act. 7),

dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung am 6. März 2009 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag angefochten hat, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben,

dass sie diesen Antrag damit begründete, dass sie seit dem 1. Januar 2007 der Pensionskasse pro angeschlossen sei, was die beigelegten Unterlagen beweisen würden,

dass die Beschwerdeführerin fristgerecht den mit Verfügung vom 11. März 2009 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- leistete,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2009 mitteilte, sie habe die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen,

dass der Wiedererwägungsverfügung vom 29. April 2009 entnommen werden kann, dass die Verfügung vom 13. Februar 2009 insoweit aufgehoben wurde, als der rückwirkende Zwangsanschluss angeordnet worden war, dass dagegen die ursprünglich verfügte Kostenauflage bestätigt und zusätzlich Kosten von Fr. 200.- erhoben wurden,

dass die Beschwerdeführerin innert der gewährten Frist keine Replik eingereicht hat,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. h VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Vorinstanz im Bereiche der beruflichen Vorsorge beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (vgl. auch Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]),

dass die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) gegen die Verfügung vom 13. Februar 2009 Beschwerde erhoben hat, am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat, so dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hierauf eingetreten werden kann,

dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,

dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),

dass durch die Wiedererwägungsverfügung vom 29. April 2009 die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2009 insoweit aufgehoben worden ist, als der rückwirkende Zwangsanschluss angeordnet worden war,

dass in dieser Beziehung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist,

dass dagegen in der Wiedererwägungsverfügung die mit der vollumfänglich angefochtenen Verfügung angeordnete Kostenauflage bestätigt worden ist, so dass das Beschwerdeverfahren in dieser Beziehung weiterzuführen und zu entscheiden ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 825.- (Verfügungskosten von Fr. 450.- und Zwangsanschlusskosten von Fr. 375.-) auferlegt hat,

dass die in der Wiedererwägungsverfügung vom 29. April 2009 zusätzlich erhobenen Kosten von Fr. 200.- im vorliegenden Verfahren, in welchem einzig die Verfügung vom 13. Februar 2009 zu überprüfen ist, nicht zu beurteilen sind,

dass die Vorinstanz gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG befugt und gehalten ist, einem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung zu stellen,

dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Zwangsanschlussverfahren die ihr gewährten Fristen unbenutzt verstreichen liess und erst mit ihrer Beschwerde den verlangten Nachweis des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung erbrachte,

dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen per 1. Januar 2007 anschlusspflichtig war und die Vorinstanz aufgrund des bei Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Sachverhalts gezwungen war, diese zwangsweise anzuschliessen,

dass im Vorgehen der Beschwerdeführerin ein prozessuales Verschulden zu erblicken ist, und sie die Folgen des verspäteten Nachweises eines Anschlusses zu vertreten hat,

dass daher die Auferlegung der Verfügungskosten von Fr. 450.- und der Zwangsanschlussgebühren von Fr. 375.- durch die Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1989 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) zulässig war,

dass zudem die Höhe der einverlangten Kosten von total Fr. 825.- nicht zu beanstanden ist, decken sie doch den Aufwand der Vorinstanz in angemessener Weise,

dass damit die in der angefochtenen Verfügung angeordnete und seither bestätigte Kostenauflage zu Recht erfolgte, und die Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos, abzuweisen ist,

dass bei Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173. 320.2) die Kosten des Beschwerdeverfahrens jener Partei aufzuerlegen sind, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat,

dass die Beschwerdeführerin durch den verspäteten Nachweis ihres Anschlusses an die Pensionskasse pro die teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hat, so dass ihr diesbezüglich die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,

dass im Weiteren gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden, so dass die Beschwerdeführerin vorliegend auch kostenpflichtig wird, soweit ihre Beschwerde abzuweisen ist,

dass die Verfahrenskosten gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen sind und vorliegend auf Fr. 800.- festgelegt werden,

dass unter den gegebenen Umständen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil geht an:

die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

die Vorinstanz (Einschreiben)

das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Marc Wälti

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

Schlagwörter

mandatory affiliationpension fundadministrative costsmootnessreconsiderationprocedural faultappeal costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal became moot after the respondent withdrew the retroactive compulsory affiliation order in reconsideration.

Extrahierter Entscheid

The appeal was moot only with respect to the retroactive mandatory affiliation order, because that part had been set aside in reconsideration.

Extrahierte Begründung

Under Art. 58 VwVG, the appeal court continues only for issues not rendered moot by the new administrative decision.

Kernrechtsfrage

Whether the cost allocation of CHF 825 for the mandatory affiliation procedure was lawful.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellant was obliged to prove affiliation in due time, failed to do so despite deadlines, and caused the administrative effort through procedural fault.

Extrahierte Begründung

As an employer in default, the appellant had to bear the administrative costs caused by its late conduct; the amount was reasonable and covered the respondent's effort.

Kernrechtsfrage

Who bears the appeal costs and whether party compensation is due.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the appeal costs; no party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the party causing mootness and, for the remaining dismissed part, the losing party rule applies; no circumstances justify compensation.

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