Entscheiddatum: 31.10.2013Publikationsdatum: 15.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1448/2011
Urteil vom 31. Oktober 2013 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Urs Walker. Parteien A._______ AG, c/o B._______,in X._______,vertreten durch Dr. iur. Reto Krummenacher, Advokat, Marktplatz 18, 4001 Basel ,Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz . Gegenstand Berufsunfallversicherung (Einreihung im Prämientarif 2011); Einspracheentscheid der SUVA vom 1. Februar 2011.
A. Die A._______ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Sitz in Y._______ bezweckt laut Eintrag im Handelsregister (Beschwerdeakten [B-act.] 8 Beilage B) die Durch- bzw. Ausführung von Analysen und Beratungen, Erarbeitung von Konzepten und Verwirklichung im Bereich des kontrollierten Betonrückbaues, insbesondere in den Bereichen Kernbohrarbeiten, Bodensägearbeiten, Wandsägearbeiten, Seilsägearbeiten, Rückbauarbeiten, Pressarbeiten, Fugentechnik, Transport- und Kranarbeiten sowie Erbringung von Dienstleistungen als Generalunternehmung im Bereich sämtlicher Bauvorhaben; sie kann immaterielle Anlagen wie Patente, Marken, Warenzeichen, Urheberrechte eintragen, erwerben, halten, verwalten sowie veräussern.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung der SUVA vom 6. August 2010 in der Berufsunfallversicherung per 1. Januar 2011 im Rahmen des Bonus-Malus-Systems (BMS) in die Klasse 41A, Unterklassenteil A0, Stufe 110 des Prämientarifs der SUVA eingereiht (B-act. 8 Beilage A 90-93). Diese Einreihung hatte eine Nettoprämie von 4,08% zur Folge. Die Verfügung enthielt den Hinweis, dass die Prämien vom effektiven Schadenverlauf des Betriebes abhängig seien und dass der Schadenverlauf dem Grundlagenblatt entnommen werden könne. Je nach Anzahl und Schwere der Unfälle könne es deshalb zu stärkeren Prämiensenkungen wie auch zu Prämienerhöhungen kommen.
B.b Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur. Reto Krummenacher, Advokat, Marktplatz 18, 4001 Basel, am 13. September 2010 Einsprache erheben (B-act. 8 Beilage A 94). Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die SUVA habe beim Schadenverlauf bzw. bei der Prämienfestlegung zu Unrecht den Schadenfall [...] mitberücksichtigt. Dieses Schadenereignis habe - unter Hinweis auf das Grundlagenblatt BMS 03 - mehr als die Hälfte der Gesamtschadensumme in den Jahren 2005 - 2009 ausgemacht, welche als Bemessungsgrundlage für die Festlegung des Tarifs diene.
Im Einzelnen machte die Beschwerdeführerin dazu geltend, die SUVA Linth habe mit Verfügung vom 17. Februar 2010 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von C._______ zunächst als Unfallereignis verfügt; am 17. Juni 2010 habe sie dann nach erfolgter Einsprache vom 19. März 2010 diese Verfügung wieder aufgehoben. Durch die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung habe die SUVA anerkannt, dass die Arbeitsunfähigkeit von Herrn C._______ nicht von dem Unfallereignis aus dem Jahr 2008 herrühre. Die SUVA habe diese Kosten deshalb zu Unrecht in die Berechnung der Prämien ab 1. Januar 2011 aufgenommen.
C. Mit Entscheid vom 1. Februar 2011 wies die SUVA die Einsprache gegen ihre Verfügung vom 6. August 2010 ab (B-act. 1 Beilage 1). Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Aufhebung der Verfügung der SUVA Linth vom 17. Februar 2010 sei nicht aus dem Grund erfolgt, dass kein Unfallereignis vorgelegen habe, wie dies die Beschwerdeführerin nun geltend mache, sondern weil die SUVA in dieser Verfügung zu Unrecht die Rückzahlung von vermeintlich zu viel geleisteten Taggeldern verlangt habe. Die am 17. Juni 2010 erfolgte Aufhebung der Verfügung vom 17. Februar 2010 äussere sich nicht zur Frage, ob ein Unfallereignis vorgelegen habe oder nicht. Eine nochmalige interne Prüfung habe ergeben, dass vorliegend zu Recht von einem Unfall ausgegangen worden sei. Indessen habe der Unfall lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung einer bereits vorbestandenen Schädigung geführt. Die vermeintlich zu viel bezahlten Taggelder seien aus der Risikostatistik entfernt worden, was jedoch keine Auswirkungen auf den Prämiensatz gehabt habe, da im Bonus-Malus-System 2003 (BMS 03) Aufwendungen aus Heilkosten und Taggeldern bis maximal Fr. 38'000 berücksichtigt würden.
D. In der Beschwerde vom 3. März 2011 (B-act. 1) beantragte die Beschwerdeführerin die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids vom 1. Februar 2011 sowie die Neuberechnung der Prämieneinreihung; dabei dürfe der vermeintliche Unfall Nr. [...] nicht berücksichtigen werden; unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge und besonderer Berücksichtigung dessen, dass ihr die notwendigen Kosten im Einspracheverfahren nicht entschädigt worden seien. Bereits in der Einsprache vom 13. September 2010 habe sie darauf hingewiesen, dass sich die SUVA widersprüchlich verhalten und Taggelder ausbezahlt habe, obwohl offensichtlich kein relevantes Unfallereignis vorgelegen habe. Durch die Einreihungsverfügung werde das Fehlverhalten der SUVA nun der Beschwerdeführerin angelastet, indem die Prämie erhöht werde. Da die SUVA Linth in ihrer Verfügung vom 17. Juni 2010 auf die Rückforderung der am 17. Februar 2010 verlangten Fr. 7'649.20 verzichtetet habe, habe sie der Argumentation der Beschwerdeführerin in der damaligen Einsprache vom 19. März 2010 stattgegeben. Bereits dort habe sie geltend gemacht, dass es im Jahr 2008 nicht zu einem Arbeitsunfall gekommen sei und dass sich die SUVA widersprüchlich verhalten habe. Beim Schadenfall [...] handle es sich um die Arbeitsunfähigkeit von Herrn C._______, bei dem es sich anerkanntermassen nicht um einen Unfall, sondern um eine Krankheit handle (B-act. 1 S. 3/4).
Schmerzen am linken Knie hätten dem Versicherten seit dem 5. September 2008 das Arbeiten verunmöglicht. Am 29. Oktober 2008 habe die Beschwerdeführerin eine Schadensmeldung bei der SUVA wegen Rückfalls eingereicht. Zunächst habe die SUVA eine Leistung abgelehnt, da sie die Arbeitsunfähigkeit als Folge eines Motorradunfalls aus dem Jahr 1993 betrachtet habe und der Versicherte damals noch nicht SUVA-versichert gewesen sei. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 habe die SUVA ihren Entscheid revidiert und sich verpflichtet, nun doch Taggelder auszurichten. Grundlage dafür sei ein Betriebsunfall vom 5. September 2008 gewesen, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben soll (B-act. 1 S. 4). Ein solcher Unfall sei jedoch weder gemeldet worden, noch lägen schlüssige Indizien, geschweige denn Beweise vor, die einen solchen bestätigen würden. Die SUVA habe aber an ihrem Standpunkt festgehalten und sich auf verschiedene Zeugenaussagen sowie auf die medizinischen Befunde gestützt.
Die SUVA habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem sie zunächst eine Leistungspflicht abgelehnt und erst nach Intervention des Rechtsvertreters von Herrn C._______ aufgrund von Zeugenaussagen ihre Leistungspflicht bejaht habe. Diese Zeugenaussagen seien widersprüchlich. Es sei zu keinem Zeitpunkt bei der Arbeitgeberin eine Unfallmeldung eingegangen. Das Unfallereignis sei nicht bewiesen. Die Operationsberichte würden davon ausgehen, dass es eher nicht zu einem neuen Unfall gekommen sei.
E. Der mit Zwischenverfügung vom 24. März 2011 (B-act. 4) verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- hat die Beschwerdeführerin am 14. April 2011 fristgemäss einbezahlt (B-act. 6).
F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2011 (B-act. 8) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheentscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Sie führte aus, die Lohnsumme der Beschwerdeführerin in der Beruflichen Unfallversicherung (BUV) habe in den Jahren 2004 - 2009 kumuliert rund 5,021 Mio. Fr. betragen. Der Basisansatz der Branche betrage 3,36% und die durchschnittliche Basisprämie damit 28'118.- pro Jahr, weshalb das BMS 03 - unter Hinweis auf den ab dem 1. Januar 2011 gültigen Prämientarif der SUVA (B-act. 8 Beilage D) - zur Anwendung gelange. Dort werde bei der Festlegung des Prämie nebst den Risikofaktoren der Risikogemeinschaft teilweise auch die Risikoerfahrungen des einzelnen Betriebs berücksichtigt. Pro Schadenereignis würden für Heilkosten und Taggelder maximal Fr. 38'000.- berücksichtigt.
Zunächst sei festzuhalten, dass die materielle Richtigkeit der ausgerichteten Leistungen grundsätzlich nicht zum Verfahrensgegenstand eines Prämienstreits gemacht werden könne. Sodann handle es sich beim Unfall Nr. [...] nicht um eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, sondern um einen Berufsunfall aus dem Jahr 2008, der zu einer vorübergehenden Verschlimmerung einer vorbestandenen Knieschädigung geführt habe. Dass der betreffende Mitarbeiter auf der Baustelle ausgerutscht sei, sei von Zeugen bestätigt worden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass im Sozialversicherungsrecht der Wahrscheinlichkeitsbeweis gelte. Beim Einspracheentscheid der SUVA Linth vom 17. Juni 2010 sei es einzig um die vermeintlich zu viel ausbezahlten Taggelder gegangen. Die umstrittene Differenz habe zudem keinen Einfluss auf die Höhe des Prämiensatzes gehabt, da bereits mit den geschuldeten Taggeldern und Heilkosten in Höhe von Fr. 51'600.- die Limite von Fr. 38'000.- pro Fall überschritten worden sei. Die SUVA habe sich nicht widersprüchlich verhalten und nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen; auf den Vertrauensschutz könne sich die Beschwerdeführerin ohnehin nicht berufen. Der Unfall Nr. [...] sei zu Recht in die Risikostatistik aufgenommen worden.
G. In der Replik vom 17. August 2011 (B-act. 11) macht die Beschwerdeführerin u.a. geltend, dass die Vorinstanz es in ihrer Beschwerdeantwort unterlassen habe, die Ausführungen der Beschwerdeführerin begründet zu bestreiten. Die Vorinstanz anerkenne deshalb, dass sich die Zeugenaussagen widersprächen, dass kein Unfalldatum habe festgelegt werden können, dass Herr C._______ keine Schadensmeldung erstattet habe und dass die Arztberichte klar aussagten, dass dessen Leiden von einem lange zurückliegenden Unfall in Portugal herrühre und daher als Krankheit gelte.
Der Unfall habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Der Versicherte habe keinen Unfall erlitten, weshalb die entsprechenden Kosten nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Die Prämieneinreihung müsse gestützt auf die korrigierte Statistik neu erfolgen.
H. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz ein Doppel der Replik zu und bot ihr Gelegenheit, bis zum 22. September 2011 eine Duplik einzureichen (B-act. 12). Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2011 erstreckte es diese Frist bis zum 24. Oktober 2011 (B-act. 14).
I. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik, mit der Begründung, die Replik enthalte keine relevanten neuen Vorbringen (B-act. 15).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Vorinstanz zu und beendete den Schriftenwechsel (B-act. 16).
K. Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung notwendig - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die SUVA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspracheent-scheides vom 1. Februar 2011 ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvor-schuss fristgerecht geleistet worden ist, sind sämtliche Prozessvoraus-setzungen erfüllt worden, weshalb auf die Beschwerde vom 3. März 2011 einzutreten ist.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der SUVA vom 1. Februar 2011 (B-act. 1 Beilage 1). Da die verfügte Höhereinreihung wegen des Unfallereignisses erst ab dem 1. Januar 2011 Wirkung entfaltet (vgl. Grundlagenblatt B-act. 8 Beilage A 93 unten) ist vorliegend einzig die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, die SUVA habe den Schadenfall Nr. [...] bei der Festlegung der Prämie ab dem 1. Januar 2011 zu Unrecht mitberücksichtigt. Unbestritten ist die Einreihung des Betriebs in die Klasse 41A des Prämientarifs sowie die Anwendung des BMS 03.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vor-gebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufge-worfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Par-teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs-recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
3.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung.
3.2 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufs-krankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprä-mien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Auf-grund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Die Betriebe oder Be-triebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prä-mien).
3.3 Die SUVA stellt für die verschiedenen Kundensegmente geeignete Prämienmodelle zur Verfügung. Für Betriebe, welche eine ausreichende statistische Grösse aufweisen, wendet sie Prämienmodelle mit Erfahrungstarifierung an (Art. 19 der Einreihungsregeln, B-act. 8, Beilage D). Massgebend für die Bestimmung des anwendbaren Prämienmodells ist die Basisprämie einer Risikoeinheit. Diese berechnet sich aus der Lohnsumme der Risikoeinheit innerhalb der letzten sechs Jahre und dem Basissatz im Bemessungsjahr (Art. 20 der Einreihungsregeln). In der BUV berechnet sich der Nettoprämiensatz bei einer durchschnittlichen Basisprämie zwischen Fr. 5'000 und Fr. 300'000 pro Jahr nach dem BMS 03.
3.4 Bei der Anwendung des BMS 03 wirken sich einzelne Unfallereignisse direkt auf die Prämie aus. Im Einreihungstarif werden für die Prämienbemessung die individuellen Risikoerfahrungen der Betriebe im Umfang ihrer Risikokredibilität und ihrer Amortisationskredibilität mitberücksichtigt (Art. 39 Abs. 1 der Einreihungsregeln). Die konkrete Berechnungsweise wird in Art. 39 Ziffern 2-12 der Einreihungsregeln näher beschreiben.
4.1 Zunächst ist zu prüfen, welche Beweisregeln für den vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In Abs. 2 werden die Ausnahmen beschreiben; die Beweisregeln sind davon nicht betroffen. Somit gelangen vorliegend die im Sozialversicherungsrecht allgemein anerkannten Beweisregeln zur Anwendung.
4.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a,BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
4.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
5.1 Die Beschwerdeführerin begründete das Nichtvorhandensein eines relevanten Unfallereignisses hauptsächlich damit, dass der Versicherte vor 18 Jahren in Portugal einen Motorradunfall erlitten und sich mittelschwere Verletzungen zugezogen habe, v.a. am Knie (B-act. 1 S. 4). Schmerzen am linken Knie hätten dem Versicherten ab dem 5. September 2008 verunmöglicht, seiner Arbeit nachzugehen. In diesem Zeitraum sei der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin kein Unfallereignis gemeldet worden. Nachdem der Versicherte nicht mehr habe arbeiten können, habe die Arbeitgeberin die Arbeitsunfähigkeit von Herrn C._______ bei der Krankenversicherung angemeldet. Die Krankenversicherung habe aber ihre Zuständigkeit abgelehnt, nachdem sie vom früheren Unfall Kenntnis erhalten habe. Anschliessend habe die Beschwerdeführerin bei der SUVA eine Schadensmeldung infolge Rückfall gemacht, welche zunächst mit der Begründung abgewiesen worden sei, der Versicherte sei zum Zeitpunkt des Unfalls in Portugal noch nicht SUVA-versichert gewesen. Erst mit Schreiben vom 9. Juni 2009 - nach Intervention des Rechtsvertreters des Versicherten - habe die SUVA ihren Entscheid revidiert und sich zu Taggeldleistungen verpflichtet. Es fehlten jedoch schlüssige Indizien, geschweige denn Beweise (B-act. 1 S. 4 unten). Die Vorinstanz habe sich lediglich auf verschiedene Zeugenaussagen gestützt. Ferner habe die Vorinstanz durch ihr widersprüchliches Verhalten den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Zudem widersprächen sich die Zeugenaussagen, und das Unfallereignis sei nicht erwiesen (B-act. 1 Ziff. 22).
In der Replik vom 17. August 2011 (B-act. 11) machte die Beschwerdeführerin zusätzlich geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde begründet zu bestreiten, weshalb diese als anerkannt gelten würden, so z.B. dass sich die Zeugenaussagen widersprächen, dass kein Unfalldatum habe eruiert werden können, dass der Versicherte keine Schadensmeldung gemacht habe und dass die Arztberichte klar aussagten, dass das Leiden des Versicherten von einem lange zurückliegenden Unfall in Portugal herrühre und daher als Krankheit gelte (B-act. 11 S. 3). Der Unfall habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Der Versicherte habe den Unfall nur behauptet. Die Vorinstanz habe sich von blossen Behauptungen des Versicherten überzeugen lassen und ihm Taggelder ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin könne sich erst im vorliegenden Verfahren gegen die Beurteilung als Unfallereignis wehren, weshalb die Beurteilung, ob ein Unfallereignis vorliege - im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz -, sehr wohl Gegenstand des vorliegenden Prämienentscheids sein könne (B-act. 11 S. 3 unten).
5.2 Die Vorinstanz begründet das Vorhandensein eines Unfallereignisses damit, dass es im Einspracheentscheid der SUVA Linth vom 17. Juni 2010, auf welches sich die Beschwerdeführerin in ihrer jetzigen Einsprache berufe, nicht darum gegangen sei, ob ein Unfallereignis vorgelegen habe, sondern lediglich um die Rückforderung von vermeintlich zu viel bezahlten Taggeldern. In der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2011 ergänzte die Vorinstanz, es sei von Zeugen bestätigt worden, dass der Versicherte auf einer Baustelle ausgerutscht sei. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz darauf hin, dass im Sozialversicherungsrecht der Wahrscheinlichkeitsbeweis genüge (B-act. 8 S. 4,5). Weiter wies die Vorinstanz unter Hinweis auf den Entscheid der SUVA-Rekurskommission REKU 451/00 vom 6. September 2001 darauf hin, dass die materielle Richtigkeit der ausgerichteten Leistungen grundsätzlich nicht mehr zum Verfahrensgegenstand eines Prämienstreits gemacht werden dürfe.
Sie habe auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, wie dies in der Einsprache gegen die angefochtene Verfügung geltend gemacht worden sei, da sie ihre Entscheide auf der Basis des jeweiligen Wissensstandes gefällt habe. Zudem könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, da sie nicht aufgrund des SUVA-Entscheides eine Disposition getroffen bzw. nicht getroffen habe.
5.3 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz das Unfallereignis nicht habe glaubhaft machen können, kann vorliegend nicht gefolgt werden und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Unfallereignis auszugehen.
5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Versicherte selber angab, er habe vor seinen Ferien einen Arbeitsunfall erlitten, indem sein linkes Knie gegen eine Wand geprallt sei (B-act. 1 Beilage 4 S. 7). Aus der Tatsache, dass er den Unfall nicht sofort bei der Arbeitgeberin gemeldet hat und in die Ferien verreist ist, kann nicht geschlossen werden, dass kein Unfallereignis vorliege, wie die Beschwerdeführerin dies tut. Nach allgemeiner Lebenserfahrung besteht bei einem Verunfallten oftmals die Hoffnung, eine rasche Heilung trete ohne sofortiges Zuziehen eines Arztes ein; hier kommt hinzu, dass der Versicherte unbedingt in die Ferien verreisen wollte. Auch Frau D._______ bestätigte das Unfallereignis des Versicherten; sie führte zudem aus, sie habe ihm geraten, einen Arzt aufzusuchen. Sie kann sich aber nicht an das genaue Unfalldatum erinnern (B-act. 1 Beilage 4 S. 7); Frau D._______ machte jedoch nicht geltend, dass das Unfalldatum zeitlich wesentlich vom 5. September 2008 abweiche. Es gibt keinen Grund, den Wahrheitsgehalt dieser beiden Aussagen in Zweifel zu ziehen. Die Tatsache, dass Herr D._______ keine Kenntnis von einem Unfall des Versicherten im September 2008, jedoch von einem Unfall im Januar 2008 gehabt habe, und dass der Betriebsleiter gar keine Kenntnis vom fraglichen Unfall gehabt habe (B-act. 1 Beilage 4 S. 8), vermag diese Feststellung nicht umzustossen. Auch aus der Tatsache, dass die Zeugenaussachen nicht genau übereinstimmen, kann nicht geschlossen werden, dass das Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden hat (vgl. vorne E. 4.3).
5.3.2 Auch kann der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wonach die SUVA mit der Gutheissung der Einsprache gegen den Entscheid der SUVA Linth vom 17. Februar 2010 anerkenne, dass kein Unfallereignis vorliege. Aus den Akten (Verfügung der SUVA Linth vom 17. Februar 2010, Einsprache vom 19. März 2010, [gutheissende] Verfügung der SUVA Linth vom 17. Juni 2010 [B-act. 8 Beilage A 106 Anhänge 3-5]) lässt sich ohne weiteres nachvollziehen, dass vermeintlich zu viel bezahlte Taggelder den Streitgegenstand bildeten und nicht die Frage, ob ein Unfallereignis vorgelegen habe. Ergänzend ist hier darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtvorliegen eines Unfallereignisses im damaligen Verfahren nicht als Hauptargument vorbrachte, sondern lediglich in einem subeventuell gestellten Antrag, weshalb die nicht begründete Gutheissung der Einsprache nicht darauf schliessen lässt, die SUVA sei diesem subeventuellen Antrag gefolgt.
5.3.3 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Sichtweise der Beschwerdeführerin auf S. 3 der Replik (B-act. 11), wonach all ihre Ausführungen als anerkannt zu gelten haben, welche die Vorinstanz nicht begründet bestreiten würde. Im Sozialversicherungsrecht und im vorliegenden Verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. vorne E. 4.4).
5.3.4 Somit ist insgesamt festzustellen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitraum vom 5. September 2008 ein Unfallereignis stattgefunden hat.
5.4
5.4.1 Zuletzt machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem sie ihre Leistungspflicht zunächst mit der Begründung abgelehnt habe, der Unfall habe sich vor 18 Jahren in Portugal ereignet, als Herr C._______ noch nicht versichert gewesen sei. Erst nach Intervention eines Anwalts von Herrn C._______ und erfolgten Zeugenanhörungen habe sie ihre Leistungspflicht anerkannt. Die SUVA habe sich widersprüchlich verhalten.
5.4.2 Die Vorinstanz bestreitet den Vorwurf. Sie habe ihre Entscheide immer auf der Basis ihres jeweiligen Wissenstandes gefällt (B-act. 8 S. 4).
5.4.3 Wie das Bundesgericht konkretisiert hat, verleiht der in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) enthaltene Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. für viele BGE 126 II 377 E. 3a S. 387, mit Hinweisen). Vorliegend ist die SUVA zunächst von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, als sie ihre Leistungspflicht ablehnte. Nach Intervention des Anwalts des Versicherten sowie nach erfolgten Zeugeneinvernahmen hat sie ihren ursprünglichen Entscheid revidiert. Von einer Verletzung von Treu und Glauben kann keine Rede sein. Die SUVA hat zwar ihren Gutheissungsentscheid betreffend Rückerstattung vermeintlich zu viel bezahlter Taggelder nur dürftig begründet (B-act. 1 Beilage 5). Im Hinblick auf die Akten betreffend Taggeld (Verfügung der SUVA Linth vom 17. Februar 2010, Einsprache vom 19. März 2010, Verfügung (Gutheissung) der SUVA vom 17. Juni 2010, B-act. 8 Beilage A 106 Anhang 3-5) hat sie jedoch nicht die berechtigten Erwartungen geweckt, dass die SUVA ebenfalls von einem versicherten Unfallereignis ausgehe.
5.5 Die Vorinstanz hat demnach ihr Ermessen nicht überschritten (vgl. vorne E. 2.2), als sie bei der der Prämienfestsetzung ab 2011 das Unfallereignis Nr. [...] mit berücksichtigt hat, da es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich stattgefunden hat. Damit hat die Vorinstanz im Verwaltungsverfahren (das dem Prämienfestsetzungsverfahren vorausgeht) auch die Frage, ob eine Krankheit oder ein Unfall vorgelegen habe, rechtsgenüglich begründet (vgl. dazu Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 502/05 vom 16. November 2006 E. 3.1, U 243/00 vom 29. August 2003 E. 5.2 [publiziert in RKUV 6/2003 U 495]), womit der Vorinstanz letztlich auch beizupflichten ist, dass die materielle Richtigkeit der ausgerichteten Leistungen nicht zum Verfahrensgegenstand eines Prämienstreits gemacht werden könne (vorne E. 5.2, vgl. dazu auch die oben genannten Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und Urteil U 346/01 vom 28. Mai 2002 E. 4). Zutreffend hat die Vorinstanz zudem ausgeführt, die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien nicht gegeben, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie habe im Vertrauen darauf Dispositionen getroffen.
Aufgrund des oben Gesagten ist auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Edition dieser Akten (Zeugenaussagen, medizinische Akten) zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung, vorne E. 4.3).
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA als zutreffend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. März 2011 abzuweisen ist.
Es bleibt schliesslich über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-teientschädigung zu befinden.
7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-genden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-rücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller La-ge der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 300.- festzulegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-cher Höhe zu verrechnen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorin-stanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b so-wie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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