c-1429-2007•C-1429/2007
c-1429-2007Bundesverwaltungsgericht / Abteilung III (Sozialversicherungen, Gesundheit)27.04.2007
Entscheiddatum: 27.04.2007Publikationsdatum: 21.05.2007
Abteilung III
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Geschäfts-Nr. C-1429/2007
tra/mph
{T 0/2}
Abschreibungsverfügung vom 27. April 2007
(Mitwirkung: Richter Trommer; Gerichtsschreiber Mäder)
In der Beschwerdesache
X._______,
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung für
Y._______.
zieht das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung:
dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung im Rahmen der Vernehmlassung wiedererwägungsweise ersatzlos aufgehoben hat und den Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen worden ist (Verfügung vom 24. April 2007),
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren demnach im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der geleistete Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin 1 zurückzuerstatten ist,
dass, weil die den Beschwerdeführern erwachsenen Kosten verhältnismässig gering sind, von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
(Dispositiv S. 3)
und beschliesst:
Das Verfahren wird infolge Gegegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der zurückerstattet.
Diese Verfügung geht an:
die Beschwerdeführerin 1 (Einschreiben)
den Beschwerdeführer 2 (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Lima)
die Schweizerische Botschaft in Lima (mit der Bitte, dem Beschwerdeführer 2 das Original dieses Schreibens gegen Rückschein zuzustellen und den Rückschein anschliessend an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren)
die Vorinstanz (Einschreiben, Akten 1 707 888 retour)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer P. Mäder
Versand am:
Frau
Gladys Buholzer Pescorán
Affolternstrasse 161
8050 Zürich