Entscheiddatum: 23.07.2024Publikationsdatum: 02.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1424/2024
Urteil vom 23. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien A._______, (Kosovo), Zustelladresse: B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einspracheentscheid der SAK vom 22. Dezember 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abwies und die Verfügung vom 17. März 2023, wonach diesem zufolge fehlender Mindestbeitragsdauer kein Anspruch auf eine Altersrente zukomme, bestätigte (BVGer-act. 3),
dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2024 (Posteingang) bei der SAK 'Beschwerde' gegen den (am 10. Januar 2024 zugestellten) Einspracheentscheid erhob und darum bat, weitere Beitragszeiten aufzufinden bzw. ihm ansonsten die Nachweise für die 'gefundenen' Beitragszeiten zuzustellen (BVGer-act. 1; Übersetzung in BVGer-act. 5),
dass die SAK die Beschwerde am 1. März 2024 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte (BVGer-act. 2),
dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2024 aufforderungsgemäss eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnete (BVGer-act. 6 - 10),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Mindestbeitragsdauer/Altersrente vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 85bis Abs. 1 AHVG),
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder eines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024 darauf hinwies, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine formell rechtsgenügliche Beschwerde nicht genüge, da sie keine Rechtsbegehren enthalte und auch nicht ersichtlich sei, ob ein Beschwerdewille bestehe (BVGer-act. 12),
dass der Beschwerdeführer daher mit gleicher Zwischenverfügung aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Zustellung der Zwischenverfügung mitzuteilen, ob er Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht führen wolle und bejahendenfalls Rechtsbegehren zu stellen, diese zu begründen und allfällige Beweismittel beizulegen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass die per Einschreiben mit elektronischem Rückschein versandte Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024 dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformation am 3. Juli 2024 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 13),
dass daher die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte Frist zur Beschwerdeverbesserung vorliegend am 4. Juli 2024 zu laufen begann und am 8. Juli 2024 ablief,
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat,
dass der Beschwerdeführer auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: