Kosovo social insurance agreement still applies; case remanded

c-1402-2011Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung20.01.2012Granted

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court allowed the appeal against IVSTA’s second refusal of an invalidity pension. It held that the Swiss-Yugoslav social insurance agreement remained applicable to Kosovo nationals, because its earlier precedent had become final after the Federal Supreme Court did not enter into the appeal. The authority had therefore wrongly refused the claim for lack of a valid treaty basis. The court lifted the suspension of the proceedings, annulled the contested decision, and remanded the case to IVSTA for further substantive assessment and a new decision. No court costs were charged; the CHF 400 advance must be refunded, and the claimant received CHF 500 party compensation.

Regest

Art. 31 VGG, Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG; continued applicability of the Swiss-Yugoslav social insurance agreement to Kosovo nationals. Where the court has already held in a final judgment that the agreement remains applicable, the administrative authority may not deny a pension claim solely on the ground that no valid treaty basis exists. If a decisive medical question remained wholly unclarified in the administrative proceedings, the appellate court may, in accordance with the recent case law on remittal, set aside the decision and remit the matter for further investigation and a new determination. When the appeal succeeds, no court costs are levied and party compensation is awarded under Art. 64 VwVG and the VGKE.

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-1402/2011

Entscheiddatum: 20.01.2012Publikationsdatum: 03.02.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1402/2011

Urteil vom 20. Januar 2012 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Kosovo,vertreten durch Ernest Osmani, memos Osmani, In der Ey 29, 8047 Zürich,Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Rente).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5010/2008 vom 20. Sep­tember 2010 die Beschwerde von X._______ gegen einen abweisenden Entscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) teilweise gutgeheissen, den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen hat, damit diese nach Durchführung weiterer medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch neu verfüge;

dass die IVSTA mit Verfügung vom 10. Februar 2011 das Leistungsbegehren von X._______ erneut abgewiesen hat, da zwischen der Schweiz und dem Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatliche Vereinbarung mehr bestehe und bis zum 31. März 2010 keine Verfügung in der Sache ergangen sei;

dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Ernest Osmani, diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung sowie die Gewährung einer Invalidenrente beantragt hat;

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist;

dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor­liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;

dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;

dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- innert Frist geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;

dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind;

dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat;

dass das Urteil vom 7. März 2011 in der Folge beim Bundesgericht angefochten wurde;

dass der zuständige Instruktionsrichter das vorliegende Beschwerdeverfahren daher mit Verfügung vom 4. April 2011 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache C-4828/2010 sistiert hat;

dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 nicht eingetreten ist;

dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 vom 7. März 2011 somit am 27. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist, sodass das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen ist;

dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist;

dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgewiesen hat;

dass gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Gericht von der Einholung eines Gerichtsgutachtens absehen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen kann, wenn - wie vorliegend - eine entscheidwesentliche Frage im Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt geblieben ist (vgl. BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4);

dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-5010/2008 vom 20. September 2010 fortsetze und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge;

dass demnach auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen ist;

dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist;

dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500.-- festzusetzen ist;

dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.

  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2011 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-5010/2008 vom 20. Sep­tember 2010 fortsetzt und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfügt.

  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

  4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zugesprochen.

  5. Dieses Urteil geht an:

  •    den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
    
  •    das Bundesamt für Sozialversicherungen
    

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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