TARMED tax point value for clinic set at CHF 0.82

c-1390-2008Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung09.03.2011Partially Granted

Zusammenfassung

Santésuisse appealed against the St. Gallen government's tariff order fixing the clinic's TARMED tax point value at CHF 0.96 from 1 January 2008. The Federal Administrative Court held that the canton had not convincingly justified its benchmark method and that neither the comparison with neighbouring private clinics nor the reference to subsidized public hospitals supported the figure chosen. Because the clinic had not proven its own costs and its service spectrum was limited, the court set the value at CHF 0.82, partially granted the appeal, and adjusted costs and party compensation accordingly.

Regest

Art. 47 KVG, Art. 46 Abs. 4 KVG, Art. 59c KVV; tarifhoheitliche Festsetzung des TARMED-Taxpunktwerts im vertragslosen Zustand. Die Kantonsregierung hat bei der Festsetzung die Vorgaben von Wirtschaftlichkeit und Billigkeit sowie die Anhörungspflicht nach PüG zu beachten und ihre Abweichung von Empfehlungen nachvollziehbar zu begründen. Für die Bestimmung eines taxpunktwertbezogenen Entgelts sind transparente und belastbare Kostenunterlagen erforderlich; fehlt ein Nachweis der effektiven und notwendigen Kosten, darf der verlangte Wert nicht ohne Weiteres übernommen werden. Ein eigener Taxpunktwert für einen Leistungserbringer mit eng begrenztem Leistungsspektrum ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Tarifstruktur dadurch nicht faktisch in fachgebietsbezogene Werte zerfällt; ungeeignete Vergleiche mit subventionierten Spitälern oder historisch hoch angesetzten Werten vermögen eine Tariffestsetzung nicht zu tragen (consid. 5-7).

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-1390/2008

Entscheiddatum: 09.03.2011Publikationsdatum: 18.03.2011

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1390/2008 Urteil vom 9. März 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Franziska Schneider,Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer,Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4502 Solothurn, handelnd durch die Geschäftsstelle Ostschweiz, Vadianstrasse 22, 9001 St. Gallen, vertreten durch advocat Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,Beschwerdeführerin, gegen Regierungsrat des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,vertreten durch das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidsstrasse 27, 9001 St. Gallen,Vorinstanz, Klinik X._______, vertreten durch Dr. iur. Franz P. Oesch, Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen,Beschwerdegegnerin, Gegenstand Krankenversicherung (TARMED-Taxpunktwert).

Sachverhalt:

A. Nachdem zwischen santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer (nachfolgend: santésuis­se), handelnd durch die Geschäftsstelle santé­suisse Ost­schweiz, und der Klinik X._______ (nachfolgend: Kli­nik oder Beschwerdegeg­nerin) keine Eini­gung betreffend den TARMED-Taxpunktwert (nachfol­gend: Taxpunkt­wert) zustande gekommen war, reichte santé­suisse am 3. Mai 2007 beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Regierungs­rat) ein Gesuch um hoheitliche Tariffestsetzung ein.

B. Mit Beschluss vom (...) 2008 (RRB 2008/...) hat der Regierungsrat gestützt auf Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversiche­rung (KVG, SR 832.10) den Taxpunktwert für die Klinik mit Wir­kung ab 1. Januar 2008 auf Fr. 0.96 festgesetzt.

Zur Begründung führte der Regierungsrat im Wesentlichen aus, die Klinik habe keine Kosten für den ambulanten Bereich ausge­wiesen und die Versi­cherer seien auch nicht in der Lage, ein Kostenrech­nungsmodell zur Ver­fügung zu stellen. Deshalb sei für die Festsetzung des Taxpunkt­wertes von einem Mittelwert zwischen den mit der Wohnbevölkerung gewichteten, im Jahr 2007 geltenden Taxpunktwerten von Privat­kliniken in benachbarten Kantonen (Fr. 0.92) und dem Tax­punktwert der übri­gen Sozialversicherer (Fr. 1.--) auszu­gehen. Mit Blick auf die seit der Ein­führung von TAR­MED bis Ende des Jahres 2007 aufge­laufenen Teue­rung von rund 5,3% gemäss Landes­index der Konsu­mentenpreise dränge sich eine weite­re Reduktion nicht auf.

C. Gegen diesen Beschluss erhob santésuisse am 28. Februar 2008 Be­schwerde beim Bundesverwal­tungsgericht und beantragte, der ange­fochtene Beschluss sei aufzuhe­ben und der Taxpunktwert für die Kli­nik mit Wirkung ab 1. Januar 2008 auf Fr. 0.80, eventualiter auf Fr. 0.89 fest­zusetzen; subeventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzu­heben und die Sache zur Neubeur­teilung an die Vorinstanz zurückzu­weisen. Im Weiteren beantragte santésuisse, im Sinne einer vorsorgli­chen Massnahme sei be­reits für die Dauer des Beschwerdeverfah­rens vor dem Bundesverwal­tungsgericht ein provisorischer Taxpunkt­wert von Fr. 0.80, eventualiter von Fr. 0.89 zu verfügen.

Santésuisse machte geltend, es sei - entgegen der Be­hauptung des Re­gierungsrates - davon auszugehen, dass ein Tax­punktwert, wie er vor dem Geltungsbereich des angefochtenen Tarifs für öffentliche und öffentlich subventionierte Spitäler gegolten habe (Fr. 0.78), kostendeckend sei, habe doch der Bundesrat in seinen Emp­fehlungen vom 30. September 2002 festgehalten, der kosten­neu­trale Taxpunktwert liege in der Regel deutlich unter einem Franken. Es werde zudem bestritten, dass das Er­bringen von am­bulanten Leis­tun­gen in den öffentlichen Spitälern von der öffentlichen Hand subventio­niert werde. Es sei hingegen Tatsache, dass die öffent­lichen Spitäler des Kantons St. Gallen bis zur Einführung von TARMED keine Kosten­rechnung geführt hätten und somit bis zu jenem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen seien, die eigentlichen Kosten für ambulan­te Leis­tungen leistungsbasiert nachzuweisen. Ferner sei davon auszu­gehen, dass die Subventionen der öffentlichen Spitäler global erfolgten und sich daher nicht nach stationärem und ambulantem Betrieb auf­schlüsseln liessen, weshalb daraus nicht ge­schlos­sen werden könne, die Kosten der Spitalambulatorien seien durch die Tarife nicht gedeckt. Insofern habe der Regierungsrat den Sachverhalt falsch ermittelt. Der Wettbewerb erfordere zwingend, dass bei der Berechnung der Kosten für ambulante Leis­tungen in öffentlichen wie auch in privaten Spitälern dieselben Tax­punkt­werte zur Anwendung kämen. Schliesslich sei es gemäss den Em­pfehlungen des Bundesrates nicht zulässig, Taxpunktwerte für ein­zelne Leistungserbringer im ambulanten Bereich festzulegen. Eine Fest­legung des Taxpunktwertes in der Höhe desjenigen der öffent­lichen Spitäler des Kantons sei daher angezeigt. Da dieser mit Wirkung ab 1. Januar 2008 auf Fr. 0.80 festgelegt worden sei, könne auch der Klinik ein Taxpunktwert in derselben Höhe zugestanden werden.

D. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2008 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde und führte aus, die Behauptung von santé­suisse sei unzutreffend, die öffentli­chen Spitäler würden im ambulanten Bereich nicht sub­ven­tioniert und deren derzeit gültiger Taxpunktwert sei kostende­ckend; dem Passus "der Kanton entrichtet an ärztliche Leistungen für krankenversicherte Patienten die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Taxpunktwert und dem Taxpunktwert für Patienten der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung" in den Vereinba­rungen zwischen dem Kanton und den Spitalverbünden über die Sub­ventionierung ambulanter Leistungen sei das Gegenteil zu entnehmen. Dies habe der Regierungsrat bereits anlässlich der ho­heitlichen Fest­legung des Starttaxpunktwertes im Jahr 2004 aus­ge­führt, welche im Übrigen damals nicht angefochten worden sei.

E. Die Klinik beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2008 die Ab­weisung der Beschwerde und führte aus, man könne nicht eine nicht sub­ventionierte Privatklinik mit subventionierten öffentlichen Spitälern ver­gleichen; ferner existiere im Kanton St. Gallen keine mit der Beschwerdegegnerin ver­gleichbare Klinik. Der Starttaxpunktwert für die Kli­nik sei damals nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Billig­keit auf Fr. 1.-- festgelegt worden; eine kostenneutrale Überfüh­rung des bisheri­gen Tarifs in TARMED hätte für die Klinik einen Tax­punktwert von Fr. 1.88 ergeben. Die Vergleichs­grösse der öffent­lichen Spitäler des Kantons St. Gallen habe im 2004 bei Fr. 1.04 ge­legen. Nur schon gestützt auf diesen Umstand müsste der Tax­punktwert für die Kli­nik weit höher liegen, als von santésuisse bean­tragt.

F. Am 27. Mai 2008 hat der zuständige Instruktionsrichter des Bundes­verwaltungsgerichts nach Anhörung der Vorinstanz und der Parteien eine Zwischenverfügung (nachfolgend: Zwischenverfügung I) erlassen und für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts in der Sache einen provisorischen Taxpunktwert von Fr. 0.80 festgesetzt. Ferner wurde verfügt, dass bis zum 31. Mai 2008 der seit Februar 2008 vergütete Taxpunktwert von Fr. 0.96 als proviso­risch festgesetzt gelte.

G. Am 18. Juni 2008 beantragte die Klinik sinngemäss, es sei die Zwi­schenverfügung I in Wiedererwägung zu ziehen und für die Dauer des Verfahrens ein Taxpunktwert von Fr. 0.96 festzusetzen.

H. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2008 (Zwischenverfügung II) hat der zuständige Instruktionsrichter des Bundes­verwaltungsgerichts das Gesuch der Klinik vom 18. Juni 2008 um Wie­dererwägung der Zwischenverfügung I abgewiesen und festgehalten, dass bis zum definitiven Entscheid in dieser Sache weiterhin der vom Bundesverwaltungsgericht provisorisch festgesetzte Taxpunktwert von Fr. 0.80 gelte.

I. Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 hat die Eidgenössische Preisüberwa­chung (nachfolgend: Pue) unter Hinweis auf ihre Empfehlung vom 9. November 2007 ausgeführt, sie teile die Position von santésuisse und befürworte die Festlegung des Taxpunktwertes für die Kli­nik per 1. Januar 2008 in gleicher Höhe wie für die öffentlichen Spitäler des Kantons St. Gallen (Fr. 0.80).

J. Am 5. November 2008 beantragte das Bundesamt für Gesundheit (nach­folgend: BAG) die Gutheissung der Beschwerde. Zur Be­grün­dung führte das BAG im Wesentlichen aus, der bei der Einführung von TAR­MED festgelegte Taxpunktwert für die Beschwerdegegnerin von Fr. 1.-- sei nie überprüft worden. Ein Taxpunktwert in dieser Höhe sei aus heu­tiger Sicht nicht mehr gerechtfertigt; es müsse eine An­nähe­rung des Taxpunktwerts an die Taxpunktwerte der öffentlichen und öf­fentlich subventionierten Spitäler stattfinden. Die Verhandlungen und der Ab­schluss von Verträgen zwischen den Kliniken und den Leistungserbrin­gern seien durch das Ansetzen eines strengen Mass­stabs bei der Festsetzung von Taxpunktwerten zu fördern. Im Übrigen wies das BAG darauf hin, dass gemäss den Empfehlungen des Bundes­rates vom 30. Sep­tember 2002 die Festsetzung unterschied­licher Taxpunktwert für einzel­ne Fachbereiche sowie für Leistungser­bringer mit einge­schränk­tem Leistungsspektrum abzulehnen sei, da ansonsten de facto ein Tax­punktwert nach Fachgebiet resultieren würde. Weiter führte das BAG aus, die Bewertungsunterschiede zwischen den einzelnen Leis­tungen seien in der Tarifstruktur und nicht über den Taxpunktwert zu re­geln, andernfalls die Tarifierungsgrundsätze des KVG verletzt wür­den.

K. Mit Eingabe vom 28. November 2008 hielt der Regierungsrat seinen Abweisungsantrag aufrecht.

L. Mit abschliessender Stellungnahme vom 10. Dezember 2008 hielt santé­suisse unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen an der Be­schwerde fest.

M. Die Klinik liess sich am 6. Januar 2009 abschliessend ver­neh­men und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde.

N. Der mit Verfügung vom 18. März 2008 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- ist am 7. April 2008 beim Bundesverwal­tungsgericht eingegangen.

O.

O.a Mit Verfügung vom 22. November 2010 hat der Instruktionsrichter die Vor­instanz aufgefordert, die Leistungsvereinbarungen des Kantons St. Gal­len mit den vier st. gallischen Spitalverbunden für die in casu relevanten Jahre einzureichen und die gestützt auf die Vereinbarungen effektiv geflossenen Zahlungen zu belegen.

O.b Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 führte die Vorinstanz aus, im Rahmen des Globalkredits der öffentlichen Spitäler erfolge eine Subventionierung des jeweiligen Taxpunktwertes im Ausmass der Differenz zum TARMED-Taxpunktwert der übrigen Sozialversicherer von Fr. 1.--. Ferner reichte sie die Leistungsvereinbarungen sowie Auszüge aus den Rechnungen der Jahre 2003 bis 2009 ein.

O.c Mit abschliessender Stellungnahme vom 10. Januar 2011 hielt santésuisse im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest und beantragte nebst den bisher gestellten Anträgen neu subsubeventualiter einen Taxpunktwert analog der Regelung mit den in freier Praxis tätigen Ärzten in der Höhe von Fr. 0.82 festzusetzen.

O.d Die Klinik brachte in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2011 vor, aus den Unterlagen der Vorinstanz sei klar ersichtlich, dass die öffentlichen Spitäler, für welche aktuell ein Taxpunktwert von Fr. 0.82 gelte, zusätzlich mit Fr. 0.18 subventioniert würden. Es sei daher nicht gerechtfertigt, Privatspitäler und öffentliche respektive öffentlich subventionierte Spitäler gleichzusetzen.

P. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach­folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrens­rechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge­bend, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs­bestimmungen. Ent­sprechend beurteilt sich die Zuständig­keit des Bundesverwaltungsge­richts vorliegend nach den Bestimmun­gen des KVG in der durch Ziff. I des Bundesgesetzes über die Kran­kenver­sicherung vom 21. Dezem­ber 2007 (Spitalfinanzie­rung; AS 2008 2049 2057; BBl 2004 5551; in Kraft seit 1. Ja­nuar 2009) geltenden Fassung.

1.2. Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 90a Abs. 2 KVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwer­den gegen Be­schlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG.

Die Vorinstanz hat mit Regierungsratsbeschluss vom (...) 2008 den Taxpunktwert für ambulante ärztliche Leistungen der Klinik festgelegt. Hierbei handelt es sich um einen Beschluss im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KVG, weshalb das Bundes­ver­waltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.

1.3. Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 des Bundesge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom­men hat oder keine Mög­lichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b); und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Die Be­schwerde­führerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge­nom­men, ist als Tarifvertragspartei im Sinne von Art. 46 Abs. 1 KVG (vgl. E. 5.1.2 hiernach), deren Begehren von der Vorin­stanz abge­wiesen worden sind, durch den angefochtenen Beschluss ohne Zweifel besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Inter­esse an des­sen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Be­schwerde legiti­miert.

1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einverlangte Kos­tenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten.

  1. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Regierungsrat den TARMED-Taxpunktwert für die Beschwerdegeg­nerin per 1. Januar 2008 zu Recht auf Fr. 0.96 festgelegt hat.

3.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge­mäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das KVG keine abweichende Rege­lung enthält.

3.2. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 1 KVG). Sie finden keine Anwendung im Bereich Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43 bis 55; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. b KVG).

3.3. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh­renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Mass­gebend sind somit die im Zeitpunkt des Regierungsrats­be­schlusses vom 29. Januar 2008 geltenden materiellen Be­stimmungen des KVG und der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenver­siche­rung (KVV, SR 832.102).

Nicht anwendbar ist hingegen die Revision des KVG vom 21. Dezem­ber 2009, die am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (AS 2008 2049 2057; BBl 2004 5551). Ohne anderslautende Angaben wird nach­folgend jeweils auf die bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft ge­wesene Fassung Bezug genommen.

3.4. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). Die Aus­nahme gemäss Art. 53 Abs. 2 lit. e KVG findet keine Anwendung auf Tariffestsetzungen gemäss Art. 47 KVG.

3.4.1. Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entschei­dungs­spielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unange­messene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vor­instanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen über­lassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat nur den Ent­scheid der un­teren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen. Insbesondere dann, wenn die Ermessens­aus­übung, die Anwen­dung unbestimmter Rechts­be­griffe oder die Sachverhalts­würdigung hoch stehende, spe­zialisierte technische, wissenschaftli­che oder wirtschaftliche Kennt­nisse erfor­dert, ist eine Zurückhaltung des Ge­richts bei der Über­prüfung vorins­tanzlicher Be­wertungen an­gezeigt. Es stellt daher keine unzulässige Kog­nitionsbeschränkung dar, wenn das Ge­richt - das nicht als Fach­gericht ausgestaltet ist - nicht ohne Not von der Auffas­sung der Vor­instanz abweicht, soweit es um die Beur­teilung techni­scher, wis­sen­schaftlicher oder wirt­schaftlicher Spezial­fragen geht, in denen die Vor­instanz über ein be­sonderes Fach­wissen verfügt (vgl. BVGE 2010/25 E. 2.5 ff. mit Hinweisen).

3.4.2. Im Bereich der Tariffestsetzungen gilt es indessen zu beach­ten, dass die Kantonsregierung die Pue nicht nur anhören, sondern gemäss Art. 14 Abs. 2 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG, SR 942.20) auch begründen muss (vgl. E. 4.1 und 4.2 hier­nach), wenn sie deren Emp­fehlung nicht folgt. Nach der Rechtspre­chung des Bundesrates kom­mt den Empfehlungen der Pue ein be­sonderes Gewicht zu, weil die auf Sachkunde gestützte Stellungnah­me bundesweit einheitliche Mass­stäbe bei der Tariffestsetzung setzt (vgl. RKUV 6/1997 343 ff. E. II. 4.6). Das Gericht hat sich insbeson­dere dann eine Zurückhal­tung aufzuerlegen, wenn der Entscheid der Vorinstanz mit den Emp­fehlungen der Pue übereinstimmt (vgl. BVGE 2010/25 E. 2.4.2 mit Hin­weis).

3.4.3. Weicht die Kantons­regierung hingegen von den Empfehlungen der Pue ab, kommt weder der Ansicht der Pue noch derjenigen der Vorinstanz generell ein Vorrang zu. Nach dem Willen des Gesetzge­bers obliegt es - trotz Anhörungs- und Begründungspflicht gemäss Art. 14 PüG - der Kantonsregierung, bei vertragslosem Zustand den Tarif festzusetzen. Das Gericht hat in diesen Fällen na­mentlich zu prüfen, ob die Vorinstanz die Abweichung in nach­voll­ziehbarer Weise be­grün­det hat. Im Übrigen unterliegen die ver­schie­denen Stellung­nahmen - auch der weiteren Verfahrensbe­teiligten - der freien Be­weiswürdigung beziehungsweise Beurteilung durch das Bundesver­waltungsgericht (vgl. BVGE 2010/25 E. 2.4.3 mit Hinweisen).

4.1. Gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 PüG hat die Exekutive eines Kan­tons die Preisüberwachung anzuhören, bevor sie eine Preiserhö­hung festsetzt oder genehmigt, die von den Beteiligten an einer Wettbe­werbsabrede oder einem marktmächtigen Unternehmen be­an­tragt wird. Die Preisüberwachung kann beantragen, auf die Preis­er­höhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuch­lich beibe­haltenen Preis zu senken. Die Behörde muss die Stellung­nahme in ihrem Entscheid anführen. Folgt sie ihr nicht, so hat sie dies zu be­gründen.

4.2. Die Klinik hat sich vorliegend mit santésuisse vertraglich nicht ge­ei­nigt, weshalb der Regierungsrat zu Recht den Tarif hoheitlich fest­ge­setzt hat (vgl. E. 5.1.3 hiernach). Der Regierungsrat hat vor der Tariffestsetzung die Pue kon­sultiert. Diese hat am 9. November 2007 eine Empfehlung ab­gege­ben. Der Regierungsrat hat in seinem Ent­scheid begründet, warum er dem Antrag der Pue nicht gefolgt ist. Die Tariffestsetzung durch den Re­gierungsrat ist somit aus der Sicht des PüG formal nicht zu bean­standen.

5.1. Nach Art. 1a Abs. 1 KVG regelt dieses Gesetz die soziale Kran­kenversicherung, welche die obligatorische Krankenpflegeversicher­ung und eine freiwillige Taggeldversicherung umfasst. Die obligatorische Kran­kenversicherung übernimmt nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25 bis 31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32 bis 34 KVG festgelegten Voraussetzungen.

5.1.1. Dabei erstellen nach Art. 43 Abs. 1 und 4 KVG die Leistungser­bringer ihre Rechnungen nach Tarifen und Preisen, die in Tarifverträ­gen vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zu­ständigen Behörde festgesetzt werden. Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann namentlich für die einzel­nen Leistungen Taxpunkte festlegen und den Taxpunktwert bestimmen (Einzelleistungstarif; Art. 43 Abs. 2 lit. b KVG).

5.1.2. Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leis­tungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände andererseits. Der Tarifver­trag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantons­regierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat.

5.1.3. Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Ta­rif­vertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Können sich Leistungs­erbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertra­ges einigen, so kann die Kantonsregierung den be­stehenden Ver­trag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Ver­trag zu­stande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 3 KVG). Die Bestimmung, wo­nach die Kantonsregierung bei der Genehmigung von Tarifverträgen zu prüfen hat, ob diese mit dem Ge­setz und den Geboten der Wirt­schaftlichkeit und Billigkeit im Einklang stehen (Art. 46 Abs. 4 KVG), gilt auch bei der Tariffestsetzung im ver­tragslosen Zustand nach Art. 47 KVG (vgl. BVGE 2010/24 E. 4.3 mit Hin­weisen).

Gemäss Art. 59c Abs. 1 KVV prüft die Genehmigungsbehörde im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG, ob der Tarifvertrag namentlich fol­genden Grundsätzen entspricht: Der Tarif darf höchstens die transpa­rent ausgewiesenen Kosten der Leistung (lit. a) und die für eine effizi­ente Leistungserbringung erforderlichen Kosten (lit. b) decken. Die zu­ständige Behörde wendet die Absätze 1 und 2 bei Tariffest­setzungen nach den Art. 43 Abs. 5, 47 oder 48 des Gesetzes sinn­ge­mäss an (vgl. RKUV 6/2004 502 E. II. 3.3; Daniel Staffelbach/Yves Endrass, Der Er­messensspielraum der Behörden im Rahmen des Tariffestsetzungsver­fahrens nach Art. 47 in Verbindung mit Art. 53 KVG, Zürich 2006, Rz. 79 f.).

5.2. Im System des KVG bildet die Tarifvereinbarung zwischen den Ta­rifpartnern die Regel, das Eingreifen der Kantonsregierung die Aus­nahme. Voraussetzung für die behördliche Tariffestsetzung ist, dass die Tarifverhandlungen zwischen den Parteien tatsächlich ge­scheitert sind oder die Partner zumindest Gelegenheit hatten, eine Vereinba­rung zu treffen.

5.3. Eine transparente und nachvollziehbare Tarifgestaltung setzt aus­sagekräftige Unterlagen voraus; nur so lässt sich die vom KVG ange­strebte Kostendämpfung verwirklichen. Die Spitäler sind ge­mäss Art. 49 Abs. 6 KVG und den Bestimmungen der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungser­fassung durch Spi­täler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Kranken­versicherung (VKL, SR 832.104) gehalten, nach einheitlichen Grund­sätzen ihre Kos­ten (Führen einer Kostenrechnung, bestehend aus der Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung) und ihre Leistungen zu er­fassen sowie den Betriebserfolg zu ermitteln. Die Kosten­daten können nur berücksichtigt werden, wenn sie den Vor­schriften von Art. 2 Abs. 1 lit. d VKL entsprechen und damit die Grund­lagen für die Bestimmung der Leistungen und der Kosten der obli­gatorischen Krankenpflegever­sicherung in der ambulanten Be­hand­lung im Spital bereitstellen (vgl. BVGE 2010/14 nicht publizierte E. 6.6.1 mit Hinweisen [=Urteil des Bundesver­waltungsgerichts {BVGer} C-4308/2007 vom 13. Januar 2010]).

Verlangen die Spi­täler die Anrechnung der von ihnen behaupteten Kosten auf die Tarife für die ambulanten Leistungen, obliegt es den Spi­tälern, das für den Nachweis nötige Zahlenmaterial vorzulegen, wenn sie vermeiden wollen, dass bei fehlendem Nachweis zu ihrem Nach­teil ent­schieden wird. Dies folgt aus der allgemeinen Beweislast­regel, wonach die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, wer aus den behaupteten und unbewiesen gebliebenen Tatsachen hätte Rech­te ableiten können. Weiter versteht es sich, dass selbst dann, wenn trans­parente Zahlen vorgelegt werden, diese nicht unbesehen über­nommen werden können, sondern darauf zu prüfen sind, ob die damit ausgewiesenen Kosten auf einer wirtschaftlichen Leistungser­bringung beruhen (Art. 43 Abs. 6 und 7 sowie Art. 46 Abs. 4 KVG). Wenn die nötigen Zahlen nicht vorgelegt werden oder aber die damit ausgewie­senen Kosten auf einer unwirtschaftlichen Leistungs­erbrin­gung beru­hen, so ist der verlangte Taxpunktwert nicht ausgewiesen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob ein Tarif schlussendlich ange­hoben, ge­senkt oder unverändert weitergeführt wird.

  1. TARMED ist die gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für die Berechnung der Vergütung der auf Einzelleistungstarifbasis im Sinne Art. 43 Abs. 5 KVG von einem Spital ambulant oder teilstationär er­brachten KVG-Leistungen. Die Tarifstruktur hat den langjährigen Spi­talleistungs­katalog (SLK) abgelöst und ist per 1. Januar 2004 in Kraft getreten.

Der Bundesrat hat am 30. September 2002 gestützt auf Art. 46 Abs. 4 KVG den Rahmenvertrag zwischen santésuisse und "H+ Die Spitäler der Schweiz" (nachfolgend: H+) vom 13. Mai 2002 (nachfolgend: Rah­men­vertrag) inklusiv den Anhängen als integrierende Bestandteile ge­nehmigt und den Kantonsregierungen Empfehlungen zur Um­set­zung des Rahmenvertrages gegeben. Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Rahmen­vertrages werden die Taxpunktwerte auf kantonaler Ebene ver­ein­bart. Ferner gilt es festzustellen, dass gemäss diesen Empfehlungen die Festsetzung unterschiedlicher Taxpunkt­werte für einzelne Fachbereiche sowie für Leistungserbringer mit ein­geschränktem Leis­tungsspektrum abzulehnen ist, da ansonsten dar­aus de facto ein Tax­punkt­wert nach Fachgebiet resultieren würde. Es ist zwar nicht grund­sätzlich unzulässig, verschiedene Taxpunktwerte für einzelne Leis­tungs­erbringerbereiche in einem Kanton festzusetzen. Voraus­setzung für einen eigenen Taxpunktwert ist jedoch, dass da­durch die vom TARMED gewollte Strukturanpassung nicht rückgängig gemacht wird, das heisst, dass nicht ein Taxpunktwert für einzelne Fach­bereiche ge­schaffen wird. Demzufolge muss sich die Berechnung des Tax­punk­twertes auf ein möglichst breites Leistungsspektrum ver­bunden mit einem durchschnittlichen Mengengerüst abstützen, damit der Tax­punkt­wert bei dessen Umsetzung in der Praxis nicht zu uner­wünschten Verzerrungen führt (BVGE 2010/14 nicht publizierte E. 5.3.1 mit Hinweis [=Urteil des BVGer C-4308/2007 vom 13. Januar 2010]).

  1. Die Berechnung des Taxpunktwertes für die Klinik hat unter Beachtung des KVG und der Praxis des Bundesrates, welcher bis zum Inkrafttre­ten der neuen Bundesrechtspflege gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG (in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Beschlüsse im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KVG zu­ständig war, zu erfolgen. Ferner ist auch die inzwischen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welches diejenige des Bundesrates weiterführt, zu beachten (vgl. BVGE 2010/14 nichtpublizierte E. 3 [=Urteil des BVGer C-4308/2007 vom 13. Januar 2010]).

7.1. Santésuisse beantragt einen Tarif von Fr. 0.80 analog des seit 1. Janu­ar 2008 geltenden Tarifes für die öffentlichen und öffentlich subventio­nierten Spitäler im Kanton St. Gallen, eventualiter einen Taxpunktwert in der Höhe von Fr. 0.89 gemäss dem für die Klinik A._______ und das Ostschweizer Kinderspital anwend­baren Tarif und subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Subsubeventualiter beantragte sie - in Analogie mit den in freier Praxis tätigen Ärzten - einen Taxpunktwert von Fr. 0.82. Einen Tarif von Fr. 0.80 beantragen auch die Pue und das BAG. Die Klinik beantragt die Ab­weisung der Beschwerde und damit implizit die Anwendung des vom Regierungsrat festgesetzten Tax­punktwertes von Fr. 0.96. Die Klinik macht vorliegend geltend, dass rein rechnerisch ein Taxpunkt­wert von Fr. 1.04 angemessen wäre. Sie räumt jedoch ein, dass kein genügendes Zahlenmaterial vor­handen ist, um den Taxpunktwert gestützt auf konkrete Zahlen festzulegen. Es ist in diesem Zusammenhang allerdings festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin als Privatklinik im Vergleich zu den öffentlichen Spitälern ohnehin ein eingeschränktes Leistungs­spek­trum hat, was weder von ihr noch vom Regierungsrat be­stritten wird. Auch bei Vorliegen konkreter Zahlen liesse sich daher gestützt auf die bundesrätliche Rechtsprechung, an welcher festzuhalten ist, kaum ein eigener Taxpunktwert für die Klinik rechtfertigen (vgl. E. 6 hiervor; BRE vom 2. Februar 2005 betreffend TARMED-Start­tax­punktwert für die öffentlichen und privaten Spitäler im Kanton Aargau [04-09, 04-10, 04-12] E. II. 6.4 mit Hinweisen).

7.2. Vorliegend hat der Regierungsrat die Taxpunktwerte für krankenversicherte Patientinnen und Patienten von Privatspitälern der angrenzenden Kantone herangezogen und mit der Wohnbevölkerung per 31. Dezember 2006 gewichtet; daraus resultierte ein durchschnittlicher Taxpunktwert von (gerundet) Fr. 0.92. In Anbetracht des bisherigen Taxpunktwertes der Klinik von Fr. 1.-- und des Taxpunktwertes der übrigen Sozialversicherer von ebenfalls Fr. 1.-- erachtete der Regierungsrat für die Klinik einen Taxpunktwert von Fr. 0.96 (Durchschnitt der Werte Fr. 0.92 und Fr. 1.--) als gerechtfertigt, zumal sich auch das Abrechnungsvolumen der Klinik kaum verändert habe und die zwischenzeitlich eingetretene Teuerung zu berücksichtigen sei.

Der Regierungsrat hat in keiner Weise dargelegt, inwiefern das Leistungsspektrum, das Mengengerüst und die Kostensituation der Klinik mit den ausserkantonalen Referenzspitälern vergleichbar sein soll. Selbst wenn die Spitäler vergleichbar wären, gäbe es keinen Grund, den so ermittelten Durchschnitt mit Blick auf den Taxpunktwert der übrigen Sozialversicherer zu erhöhen, weil die Festlegung desselben nicht den Tarifregeln des KVG untersteht.

7.3. Der Regierungsrat und die Beschwerdegegnerin machen vorlie­gend übereinstimmend geltend, die Beschwerdegegnerin könne nicht mit öffentlichen Kliniken des Kantons verglichen werden, da diese sub­ventioniert würden. Das BAG und die Pue sind hingegen der Ansicht, eine all­fällige Subventionie­rung sei nicht in die Betrachtung einzube­ziehen, da die TARMED-­Tarifstruktur auf einer Vollkostenrechnung ba­siere und es somit für die Fest­setzung der Taxpunktwerte un­wesentlich sei, ob die Spitäler sub­ventioniert würden oder nicht.

Aus den vorliegenden Akten und den gesetzlichen Grundlagen be­treffend Finanzierung der öffentlichen Spitäler im Kanton St. Gallen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Gesetzes über die Spitalver­bunde vom 22. September 2002 [sGS 320.2]) ist ersichtlich, dass der Kanton St. Gallen die öffentlichen Spitäler subventioniert. In den zwischen dem Kanton St. Gallen und den Spitalverbunden abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen wird festgehalten, dass der Kanton an ambulante ärztliche Leistungen für krankenversicherte Patientinnen und Patienten die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Taxpunktwert und dem Taxpunktwert für Patientinnen und Patienten der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung entrichtet. Gemeinwirtschaftliche Leistungen wie Aus- und Weiterbildung sowie Forschung werden zusätzlich zu den Subventionen für ambulante oder stationäre Leistungen vergütet. Aus dieser pauschalen Subventionierung, welche ein rein rechnerischer Zuschlag zum Taxpunktwert darstellt und somit keinen Zusammenhang mit den effektiv entstandenen Kosten hat, können jedoch keine Rückschlüsse gezogen werden, wie hoch der Taxpunktwert sein müsste, um kostendeckend zu sein. Selbst wenn dies möglich wäre, wären die Kosten ohnehin noch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Es ist daher festzuhalten, dass der Nachweis über das Erbringen von Subventionen durch den Kanton zwar darauf hindeutet, dass der in der Rechnungsperiode vereinbarte Taxpunktwert (Fr. 0.78) für die öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler und derjenige mit Wirkung ab 1. Ja­nuar 2008 geltende (Fr. 0.80) möglicherweise nicht kostendeckend sind. Verlässliche Schlüsse auf die Höhe des nach den Regeln des KVG festzusetzenden Taxpunktwertes für die Klinik können daraus jedoch nicht gezogen werden. Somit fällt eine Anlehnung des Taxpunktwertes der Klinik an den Taxpunktwert der öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler im vorliegenden Fall ausser Betracht.

7.4. Die Beschwerde­gegnerin vertritt die Ansicht, man könne ihren Tax­punktwert durch Vergleich mit anderen Leistungserbringern ermit­teln. Allerdings räumt sie ein, dass keine vergleichbare Klinik im Kanton St. Gallen existiere. Als mögliche Referenzgrössen nennt sie die beiden Privat­kliniken B._______ und C._______ aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden, welchen ein weit höherer Taxpunktwert zu­ge­standen worden sei als ihr (Fr. 0.97 ab 1. Januar 2008).

Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass für die Beschwerdegegnerin - wie bereits ausgeführt - kein eigener Taxpunktwert festzulegen sein dürfte, da ihr Leistungsspektrum zu eng erscheint (vgl. E. 7.1 hiervor). Ferner ist festzuhalten, dass die Leistungsspektren der beiden obgenannten Privatkliniken sogar noch kleiner sind als dasjenige der Beschwerdegegnerin (vgl. www.(...).ch Fachgebiete, www.(...) Fachgebiete und www.(...).ch über uns [alle zuletzt eingesehen am 7. März 2011]). Bereits aus diesem Grund ist von einer Anlehnung an deren Taxpunktwert abzusehen. Überdies ist festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Privatkliniken im schweizerischen Ver­gleich einen sehr hohen Taxpunktwert vereinbart haben. Es ist daher fraglich, ob damit nur die effektiven und notwendigen Kosten gedeckt werden; die aussergewöhnliche Höhe des Taxpunktwertes dürfte auf historische Gründe zurückzuführen sein. Deshalb hat der Regierungsrat die Be­schwerdegegnerin zu Recht nicht mit den beiden Privat­kliniken B._______ und C._______ aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden verglichen.

7.5. Der bei der Einführung von TARMED für die Klinik festgelegte Starttaxpunktwert von Fr. 1.-- ist nicht angefochten und dementspre­chend auch nie überprüft worden; eine Einigung zwi­schen den Partei­en über einen neuen Taxpunktwert ist seither ebenso wenig zustande gekommen. Aus der Höhe dieses bisherigen, nie ge­richtlich überprüf­ten Taxpunktwertes kann die Klinik somit nichts zu ihren Gunsten ab­leiten. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Tax­punktwert relativ hoch war, ist doch bereits den Empfehlungen des Bundesrates vom 30. September 2002 zu entnehmen, dass zum einen ein kos­tenneutraler Taxpunktwert in der Regel deutlich unter Fr. 1.-- liege und zum anderen, dass eine Annäherung der anfänglich unterschiedlichen Taxpunktwerte zwischen Spitalambulatorien und Arztpraxen anzustre­ben sei. Es ist davon auszugehen, dass die frei praktizierenden Ärzte mit den vereinbarten Taxpunktwerten ihre Kosten zu decken vermögen, müssen jene doch unbestrittenermassen ohne Subventionen auskommen und bedeutet die Vergütung der KVG-Leis­tungen in der Regel die einzige Einnahmequelle. Zudem haben die frei praktizierenden Ärzte in ihrer Gesamtheit einen Taxpunktwert festgelegt, der für sehr viele Fachbereiche gilt (vgl. www.medregom.admin.ch) und daher auch aus dieser Sicht als Vergleichsgrösse geeignet erscheint, zumal er für die frei praktizierende Ärzteschaft in sechs Kantonen zur Anwendung kommt. Es ist somit - entgegen der Ansicht der Beschwerde­gegnerin - in keiner Weise er­sichtlich, wieso ihr ein höherer Taxpunktwert als den im Kanton St. Gallen frei prakti­zieren­den Ärzten (Fr. 0.82) zugestanden werden sollte, solange sie den konkreten Nachweis der effektiven und notwendigen Kosten nicht erbringt und sich eine Anlehnung an einen anderen Taxpunktwert nicht aufdrängt. Es ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass bereits in mehreren Kantonen dieselben Taxpunktwerte für die öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler sowie für die frei praktizierenden Ärzte festgelegt worden sind (vgl. für das Jahr 2008 Basel-Land und Genf [Taxpunktwerte hoheitlich festgesetzt], für das Jahr 2009 Basel-Land [Einigung mit Wirkung ab 1. Juli 2009], Genf und Neuenburg [Taxpunktwerte hoheitlich festgesetzt] und für das Jahr 2010 Aargau, Basel-Stadt, ostschweizer Ärzte und öffentliche Spitäler St. Gallen sowie Uri/Nidwal­den/Obwalden [alle mittels Einigung]).

7.5.1. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gut­zuheissen und der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom (...) 2008 aufzuheben ist. Der Taxpunktwert für die Klinik ist mit Wirkung ab 1. Januar 2008 auf Fr. 0.82 festzulegen.

  1. Es bleibt noch über die Verfahrens- und Parteikosten zu befinden.

8.1.

8.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

8.1.2. Die Verfahrenskosten richten sich nach Umfang und Schwierig­keit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse Fr. 100.- bis 5'000.- und in den übrigen Streitigkeiten Fr. 100.- bis 50'000.- (Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Im Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2) wird die Bemessung der Gebühren im Einzelnen geregelt (Art. 63 Abs. 5 VwVG). Die Gerichtsgebühr in Strei­tig­keiten ohne Vermögensinteresse wird in Art. 3 VGKE, in Streitig­keiten mit Vermögensinteresse in Art. 4 VGKE konkretisiert.

8.1.3. Die Frage, ob es sich - entgegen der Rechtsprechung des Bun­desrates - bei Tariffest­setzungs- und Tarif­genehmi­gungs­verfahren um eine vermögens­recht­liche Streitigkeit handelt, wurde bereits in BVGE 2010/14 E. 8 bejaht. Gleich­zeitig wurde jedoch festgestellt, dass für die Bestimmung des Streit­werts in Tarifgenehmigungs- und Tarif­festsetzungsverfahren regel­mässig keine verlässlichen Grundlagen vorhanden sind, weshalb lediglich auf die allgemeinen Be­messungsregeln nach Art. 63 Abs. 4bis VwVG abgestellt werden kann. Dabei ist auch der Praxis Rechnung zu tragen, wonach in sozial­ver­sicherungsrechtlichen Streitigkeiten die Spruch­gebühren generell eher tief angesetzt werden. Demnach ist der Streitwert im vorliegenden Verfahren als nicht bestimmbar zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Streitsache und des Aufwands des Gerichts werden die Verfah­renskosten auf Fr. 4'000.- festgesetzt.

8.1.4. Die Beschwerdeführerin obsiegt vorliegend teilweise, wobei das Obsiegen mit Blick auf den von der Vorinstanz festgesetzten Taxpunktwert von Fr. 0.96 und den von der Beschwerdeführerin im Hauptantrag beantragten Taxpunktwert von Fr. 0.80 sowie unter Berücksichtigung des zugesprochenen Taxpunktwertes von Fr. 0.82 auf 7/8 zu veranschlagen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- in der Höhe von Fr. 3'500.- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche sich mit eigenen Anträ­gen am Beschwerdeverfahren beteiligt hat (Art. 63 VwVG; Michael Beusch, Art. 63, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler [Hrsg.], Kom­mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs­ver­fahren, Zürich 2008, Rz. 12, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin sind demzufolge die verbleibenden Verfahrenskosten von Fr. 500.- aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- zu verrechnen. Der Rest (Fr. 3'500.-) ist ihr auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzu­erstatten. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, inner­halb von 30 Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Urteils die ihr auferlegten Verfahrenskos­ten von Fr. 3'500.- zu Gunsten der Gerichts­kasse zu leisten.

8.2.

8.2.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei An­spruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwen­digen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen An­stalt auf­erlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht ei­ner unter­liegenden Gegen­partei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwalts­honorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässi­ge Vertretung angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE).

8.2.2. Da vorliegend santésuisse zu 7/8 obsiegt und die Beschwerde­gegnerin entsprechend unterliegt, ist santésuisse zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 3 VwVG). Santésuisse macht in der eingereichten Honorarnote vom 2. Februar 2009 einen anwaltlichen Aufwand von 55 Stunden à Fr. 250.--, Baraus­lagen von Fr. 475.-- zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 1'081.10, also insgesamt Fr. 15'306.10 geltend. Ferner ersucht santésuisse um Zusprechung eines Interessenwertzuschlages unter Be­rücksichtigung des Streitwertes. Den Streitwert veranschlagt santé­suisse auf Fr. 2'000'000.-- und begründet dies mit einer strittigen Diffe­renz des Taxpunktwertes von Fr. 0.16 (Fr. 0.96 gegenüber Fr. 0.80) bei einem jährlichen ambulanten Volumen von rund Fr. 6'100'000.--. Dies ergebe somit jährlich einen strittigen Betrag von rund Fr. 1'000'000.--. Bei einer geschätzten Geltungsdauer des Tarifs von zwei Jahren sei somit von einem Streitwert von Fr. 2'000'000.-- aus­zugehen, weshalb gemä­ss Honorarordnung des Kantons Grau­bünden Anspruch auf einen In­teressenwertzuschlag von 2% bestehe.

Santésuisse hat im vorliegenden Verfahren folgende Rechts­schriften und Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht ge­macht: die Beschwer­de vom 28. Februar 2008 (knapp 15 Textseiten), die Stellung­nahme vom 27. Juni 2008 sowie deren Ergänzung vom 30. Ju­ni 2008 (6,5 Text­seiten), die Stellungnahme vom 8. September 2008 (1,5 Text­seiten), die Schlussstellungnahme vom 10. Dezem­ber 2008 (4 Text­seiten) und die Stellungnahme vom 11. Januar 2011 (3 Textseiten). Somit beträgt der Umfang der von santésuisse einge­reichten Rechtsschriften insgesamt 30 Seiten; der dafür geltend ge­machte Aufwand von 55 Stunden erscheint als deutlich zu hoch. Unter Be­rücksichtigung der Komplexität der Materie und des angefallenen Zu­satzaufwands für den Zwischenentscheid erscheint ein Aufwand von 35 Stunden als ange­messen.

In Bezug auf den geltend gemachten Streitwertzuschlag ist festzu­hal­ten, dass vorliegend zur Bestimmung der Entschädigung - ent­gegen der Annahme von santésuisse - nicht die Honorarordnung des Kan­tons Graubünden sondern das VwVG sowie die VGKE anwendbar sind Gemäss den Ausführungen unter Ziffer 8.1.3 ff. hiervor ist vor­liegend zwar von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse, aber von einem un­be­stimmbaren Streitwert auszugehen. Immerhin ist aufgrund der Akten santésuisse beizupflichten, dass es sich um einen erheblichen Streitwert han­delt, weshalb eine Erhöhung des Honorars gerechtfertigt ist (BVGE 2010/14 E. 8.2.2). Vorlie­gend rechtfertigt sich ein Zuschlag in der Höhe von Fr. 2'000.--.

Auf die Parteientschädigung ist zusätzlich Mehrwertsteuer geschuldet. Per 1. Januar 2011 sind neue Mehrwertsteuersätze in Kraft getreten (vgl. AS 2010 2055). Gemäss Art. 115 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) gelten bei einer Änderung der Steuersätze die Übergangsbestimmungen sinngemäss. Gestützt auf Art. 112 Abs. 3 MWSTG sind Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, für diesen Teil nach dem bisherigen Recht zu versteuern und Leistungen, die teilweise ab dem Inkrafttreten erbracht worden sind, für diesen Teil nach dem neuen Recht zu versteuern. Vorliegend wurden lediglich im Rahmen der Erstellung der dreiseitigen Eingabe vom 11. Januar 2011 Leistungen unter der Geltung des neuen Rechts erbracht. Somit sind drei Stunden sowie Auslagen von pauschal Fr. 25.-- nach dem neuen Steuersatz von 8% (vgl. Art. 25 Abs. 1 MWSTG) und der übrige Aufwand nach dem alten Steuersatz von 7,6% abzurechnen.

Bei einem Ansatz von Fr. 250.-- pro Stunde, einem Streit­wertzuschlag von Fr. 2'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 475.-- und Mehrwertsteuer resul­tiert eine Entschädigung von Fr. 12'081.20 ([32x Fr. 250.--] + Fr. 2'000.-- + Fr. 450.-- zuzüglich MWST von 7,6% und [3x Fr. 250.--] + Fr. 25.-- zuzüglich MWST von 8%). Diese Entschädigung ist aufgrund des teilweisen Unterliegens um 1/8 zu kürzen und beträgt schliesslich Fr. 10'571.05.

8.2.3. Der Beschwerdegegnerin ist im Rahmen ihres Obsiegens (1/8) ebenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da dem Gericht von der Beschwerdegegnerin keine aktuelle Honorarnote, sondern nur diejenige vom 30. April 2008, vorliegt, ist ihr eine Entschädigung nach Ermessen des Gerichts auszurichten (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Parteientschädigung für volles Obsiegen wäre unter Berücksichtigung des aktenkundigen und angemessenen Aufwands auf pauschal Fr. 10'000.-- festzulegen. Dabei ist berücksichtigt, dass der Aufwand für die Klinik in ihrer Stellung als Gegenpartei als geringer zu veranschlagen ist als für die Beschwerdeführerin. Nach Kürzung der Entschädigung im Rahmen des Unterliegens (7/8) resultiert für die Beschwerdegegnerin somit eine Entschädigung von Fr. 1'250.-- (inkl. Auslagen und 7,6% MWST). Da der grösste Aufwand noch vor dem 1. Januar 2011 entstanden ist und die Entschädigung ohnehin stark zu reduzieren war, ist vorliegend der ganze Betrag mit einem MWST-Satz von 7,6% abzurechnen.

  1. Der vorliegende Entscheid ersetzt den angefochtenen Entscheid, weshalb sich eine Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt aufdrängt.

  2. Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen dieses Urteil ist unzu­lässig (Art. 83 lit. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), weshalb dieses endgültig ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Regierungs­ratsbeschluss vom (...) 2008 wird aufgehoben.

  2. Der Taxpunkt­wert für die Klinik X._______ wird mit Wirkung ab 1. Ja­nuar 2008 auf Fr. 0.82 festgesetzt.

  3. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen wird angewiesen, die Ziffern 1 bis 3 dieses Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.

  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden im Umfang von Fr. 3'500.-- der Beschwerdegegnerin und im Umfang von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat inner­halb von 30 Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Urteils ihren Anteil an die Ver­fahrens­kosten von Fr. 3'500.- zu Gunsten der Gerichts­kasse zu bezahlen. Der von der Be­schwerde­führerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- wird ihr im Umfang von Fr. 3'500.-- zurückerstattet; Fr. 500.-- werden mit den ihr auferlegen Verfahrenskosten verrechnet.

  5. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'571.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu be­zahlen. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu be­zahlen.

  6. Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl­adresse)

  • die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs­schein)

  • die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Gesundheit

  • die Eidgenössische Preisüberwachung

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis

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