Appeal inadmissible for lack of intent to appeal

c-1317-2014Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung16.04.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dealt with an appeal against an IVSTA decision denying a disability pension. After the appellant's representative clarified that the initial letter was not meant as an appeal, the court held that an intent to appeal was missing from the outset. It therefore refused to enter into the matter in single-judge proceedings, lifted the interim order requiring a cost advance, charged no court costs, and denied party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 61 ATSG, Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG; admissibility of an appeal requires an intent to challenge the impugned decision. If the submission, assessed together with subsequent clarification, shows that it was merely informational and not directed against the administrative act, the proceedings cannot be opened and the court must refuse entry. In such a case, no procedural costs are levied under Art. 6 lit. b VGKE; any order for a cost advance becomes moot and is to be lifted, and no party compensation is due under Art. 7 Abs. 3 VGKE (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-1317/2014

Entscheiddatum: 16.04.2014Publikationsdatum: 24.04.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1317/2014

Urteil vom 16. April 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti,Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 25. Februar 2014.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügung vom 25. Februar 2014 den Anspruch des am (...) 1985 geborenen A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) auf eine Invalidenrente mit Wirkung ab März 2014 verneinte mit der Begründung, er sei ins Ausland weggezogen, weshalb ihm keine ausserordentliche Rente mehr gewährt werden könne, und er habe bei Invaliditätseintritt kein volles Beitragsjahr aufgewiesen, was für die Ausrichtung einer ordentlichen Rente aber vorausgesetzt sei, und dass die IVSTA der gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung entzog (act. 2),

dass B._______, Treuhänder bei der C._______ AG, mit Schreiben vom 12. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 13. März 2014) gelangte und im Namen und Auftrag des Vaters des Versicherten mitteilte, dass Letzterer sein Wohndomizil wieder in Z._______ habe, sich in Ungarn nicht angemeldet habe, ein Wohnortwechsel deshalb nicht vollzogen worden sei und folglich auch die volle Leistung der Jahresbeiträge nicht unterbrochen worden sei (act. 1),

dass das Bundesverwaltungsgericht die erwähnte Eingabe vom 12. März 2014 als Beschwerde entgegennahm,

dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. März 2014 aufforderte, bis zum 12. Mai 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu leisten (act. 4),

dass B._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit Brief vom 2. April 2014 mitteilte, dass es sich bei seinem Schreiben vom 12. März 2014 nicht um eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Februar 2014 gehandelt habe, sondern lediglich um die Information, dass der Versicherte sein Domizil nicht ins Ausland verlegt habe und deshalb auch die Zwischenverfügung vom 25. März (recte: 26. März) 2014 als gegenstandslos zu betrachten sei, und dass B._______ im Brief vom 2. April 2014 weiter ausführte, die Ausgleichskasse Nidwalden erwarte die Rücksendung der Akten aus Genf und habe die Weiterausrichtung der Invalidenrente in Aussicht gestellt (act. 6),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der IVSTA aufgrund von Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Anhängigmachung eines Beschwerdeverfahrens einen Anfechtungswillen voraussetzt (BGE 116 V 353 E. 2b),

dass aus der erwähnten Eingabe vom 2. April 2014 hervorgeht, dass bereits zu Beginn des vorliegenden Verfahrens ein Anfechtungswille fehlte,

dass der Anfechtungswille ein Eintretenserfordernis bildet (vgl. Art. 61 Bst. b ATSG),

dass dieses Eintretenserfordernis hier offensichtlich fehlt,

dass demzufolge auf die vorliegende Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass bei diesem Prozessausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass demzufolge die Zwischenverfügung vom 26. März 2014 betreffend Leistung des Kostenvorschusses aufzuheben ist,

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

  3. Die Zwischenverfügung vom 26. März 2014 betreffend Leistung des Kostenvorschusses wird aufgehoben.

  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  5. Dieser Entscheid geht an:

  •    den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_; Beilage: Kopie des Schreibens von B.\_\_\_\_\_\_\_ vom 2. April 2014)
    
  •    das Bundesamt für Sozialversicherungen  
    

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Schlagwörter

admissibilityintent to appealnon-entrydisability pensioncost advancecourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing showed an intent to appeal and thus met the admissibility requirement.

Extrahierter Entscheid

No appeal intent was present from the outset; the admissibility requirement was therefore missing.

Extrahierte Begründung

The later clarification of 2 April 2014 showed that the initial letter was only informational and not a challenge to the IVSTA decision. An intent to appeal is a prerequisite for opening proceedings.

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