Entscheiddatum: 05.08.2013Publikationsdatum: 15.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1316/2011
Urteil vom 5. August 2013 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),Richter Antonio Imoberdorf,Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien F._______,vertreten durch S._______,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1953) ist Bürger von Luzern und wanderte im Mai 2010 ohne Familienangehörige nach Frankreich aus (bei der Schweizerischen Vertretung in Marseille am 9. Februar 2011 angemeldet). Er ist IV-Rentner, wobei sein monatliches Einkommen Fr. 6'900.- (Stand: Februar 2011) beträgt.
B. Nachdem er erkrankt war (Krebs), entschloss er sich zur Rückkehr in die Schweiz. Seine Tochter und Vertreterin organisierte dazu einen medizinischen Transport (für Fr. 4'500.--, gemäss mündlicher Offerte der Paramedic) und beantragte am 11. Februar 2011 eine Kostenübernahme durch den Bund. Das Schweizerische Generalkonsulat in Marseille leitete die Gesuchsunterlagen am 14. Februar 2011 an die Vorinstanz weiter. Ohne den diesbezüglichen Entscheid abzuwarten, wurde der Rücktransport in die Schweiz noch am selben Tag durchgeführt, wobei die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers die Transportkosten vorgeschossen hat.
C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer einmaligen Unterstützung für die Rückkehr in die Schweiz ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Sozialhilfeleistungen subsidiär seien. Erst wenn geklärt sei, dass die Kosten notwendig und die Voraussetzungen erfüllt seien, jedoch keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten bestünden, komme die Sozialhilfe zum Zug. In casu habe aufgrund anderer Finanzierungsquellen keine Notwendigkeit bestanden, eine allfällige Kostengutsprache abzuwarten. Ferner scheine der Beschwerdeführer angesichts eines monatlichen Einkommens von Fr. 6'900.- und bei einem Vermögen von 60'000.- für eine Einzelperson auch nicht bedürftig zu sein.
D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2011 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, ersucht um nochmalige Prüfung des Gesuchs und allenfalls um eine Beteiligung an den Kosten. Zur Begründung stellt er klar, dass er nicht 60'000.- an Vermögen habe, sondern einen hälftigen Anteil an einem Haus in Frankreich, das nicht einfach zu verkaufen sei. Ferner seien Steuerschulden von Fr. 8'700.- ausstehend. Unter Umständen könnte noch eine Rechnung für 14 Tage Krankenhausaufenthalt in Frankreich (bei 1'000.- pro Tag) dazu kommen, da die Grundversicherung in Frankreich noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde, wobei im Wesentlichen dargelegt wird, dass Rückreisekosten grundsätzlich nur nach vorgängiger Kostengutsprache übernommen würden. Indem der Beschwerdeführer in die Schweiz zurückgereist sei, bevor sie zum Gesuch habe Stellung nehmen können, habe er ihr die Möglichkeit der Einflussnahme und Kontrolle genommen. Insbesondere habe die Frage der Bedürftigkeit und der Zweckmässigkeit der Rückkehr nicht rechtzeitig geklärt werden können.
F. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist jedoch keine entsprechende Stellungnahme eingetroffen.
G. Gemäss Auskunft vom 28. Juni 2013 bestätigt die Vorinstanz, keine Kenntnis von neuen Sachverhaltselementen zu haben.
H. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1261/2009 vom 19. Januar 2009 E. 2 mit Hinweisen).
3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen des Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (vgl. Art. 2 BSDA).
3.2 Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA werden gemäss Art. 5 BSDA nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Diese Bestimmung nennt mit der Bedürftigkeit eine weitere wirtschaftliche Voraussetzung für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Gleichzeitig findet sich in ihr der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verankert: Auf solche Leistungen besteht nur Anspruch, wenn sämtliche anderen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu finanzieren (insbesondere eigene Erwerbstätigkeit, Vermögensverzehr, Versicherungsleistungen, Verwandtenunterstützung, Sozialhilfe des Aufenthaltsstaats), ausgeschöpft sind (vgl. Ziffern 1.2.2. und 1.4. der ab 1. Januar 2010 gültigen Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung).
3.3 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher eine solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Angaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11] sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie zum Ganzen auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5363/2009 vom 2. März 2010 E. 5.3).
4.1 Der Beschwerdeführer reiste in die Schweiz zurück, ohne die Prüfung seines Gesuchs (Frage der Zweckmässigkeit und der Bedürftigkeit) bzw. die Kostengutsprache der Vorinstanz abzuwarten. Weil die Rückreise nur gerade drei Tage nach Einreichung des Gesuchs erfolgte, kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, nicht rechtzeitig gehandelt zu haben. Dass Rückreisekosten bzw. Kosten allgemein in der Regel nur nach vorgängiger Prüfung und Gutsprache übernommen werden, versteht sich von selbst. Allerdings ist aufgrund der damaligen Aktenlage nicht zu bestreiten, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz sowohl in wirtschaftlicher als auch in medizinischer Hinsicht angezeigt war, zumal er in Frankreich nicht krankenversichert und es für ihn angesichts seiner schweren Erkrankung wichtig war, in der Nähe seiner Angehörigen zu sein.
4.2 Ob der in Art. 5 BSDA verankerte Grundsatz der Subsidiarität die Übernahme bzw. eine Beteiligung der von der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers vorgeschossenen Rückreisekosten durch den Bund ausschliesst, ist fraglich, da es sich bei ihr ja nicht um eine unterstützungspflichtige Verwandte handelt (vgl. Ziff. 1.4.2. der Richtlinien). Bei der Übernahme dieser Kosten durch die Ex-Ehefrau ist vielmehr von einem Darlehen auszugehen. Diesbezüglich wies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zurecht darauf hin, dass die Unterstützung von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern - analog der von den Kantonen erbrachten Sozialhilfe in der Schweiz - nicht der Schuldentilgung, sondern der Deckung aktuell anstehender Ausgaben dient (vgl. Art. 6 Abs. 2 VSDA sowie Ziff. 2.4. der Richtlinien). Bereits aus diesem Grund ist die Übernahme bzw. eine Beteiligung an den Rückreisekosten durch den Bund nicht möglich, zumal auch keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die es rechtfertigen würden, nachträglich für diese Kosten aufzukommen.
4.3 Die zeitnahen Verhältnisse (6 Tage zwischen der Anmeldung am 9. Februar 2011 und der Rückreise am 14. Februar 2011) liessen auch nicht zu, dass die Vorinstanzen mögliche Unterstützungspflichten anderer Verwandten (konkret der Kinder des Beschwerdeführers) abklären konnte.
4.4 Aufgrund des vorgelegten Budgets ist bzw. war zum Zeitpunkt der Verfügung schliesslich auch nicht von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'900.- dürfte es ihm ohne weiteres möglich gewesen sein, seine Steuerschulden- und allfällig in Rechnung gestellte Kosten für seinen Krankenhausaufenthalt in Frankreich ratenweise zurückzahlen. Ausserdem hätte er auf seinen hälftigen Anteil am Haus in Frankreich zurückgreifen können, selbst wenn ein Verkauf dieses Anteils nicht sogleich zu bewerkstelligen gewesen wäre.
Zusammenfasend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung einer einmaligen Unterstützung für die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz zurecht verweigert hat. Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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