Entscheiddatum: 17.01.2025Publikationsdatum: 07.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-125/2023
Abschreibungsentscheid vom 17. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch. Parteien Klinik A._______, vertreten durch MLaw LL.M. Thomas Tanyeli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Regierungsrat des Kantons Zug, Neugasse 2, Postfach 455, 6301 Zug, handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, Direktionssekretariat, Neugasse 2, Postfach 455, 6301 Zug, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Spitalliste 2023 Akutsomatik des Kantons Zug; RRB vom 6. Dezember 2022.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Regierungsrat des Kantons Zug (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 (nachfolgend: RRB) die «Spitalliste 2023 Akutsomatik» erliess (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 1 Beilage 1),
dass die Klinik A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (BVGer-act. 1),
dass sie in materieller Hinsicht beantragte, der RRB sei teilweise aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien im Rahmen der Spitalplanung 2023 Akutsomatik des Kantons Zug zusätzlich zu den Leistungsaufträgen, die ihr gemäss RRB erteilt worden seien, unbefristete Leistungsaufträge zu erteilen in den SPLG-Leistungsgruppen (...) (Antrag 1), eventualiter sei der RRB teilweise aufzuheben, soweit er der Beschwerdeführerin im Rahmen der Spitalplanung 2023 Akutsomatik des Kantons Zug zusätzlich zu den Leistungsaufträgen, die ihr gemäss RRB erteilt worden seien, unbefristete Leistungsaufträge in den SPLG-Leistungsgruppen (...) verweigert, und die Sache sei an die Vorinstanz zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen (Antrag 2),
dass sie in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, die vollständigen Akten der Vorinstanz seien beizuziehen und der Beschwerdeführerin zuzustellen, und danach sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Antrag 3),
dass sie in prozessualer Hinsicht ferner darum ersuchte, die Vorinstanz sei anzuweisen,
der Beschwerdeführerin vollumfänglich Einsicht zu gewähren in die gesamten, chronologisch geordneten, nummerierten und mit einem Aktenverzeichnis versehenen Akten der Bewerbung der Beschwerdeführerin vom Dezember 2020 im Spitalplanungsverfahren des Kantons Zug «Spitalliste 2023 Akutsomatik» (Antrag 4.1),
der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich Einsicht zu gewähren in die gesamten Akten des Spitalplanungsverfahrens des Kantons Zug «Spitalliste 2023 Akutsomatik» (anonymisiert, chronologisch geordnet, nummeriert und mit einem Aktenverzeichnis versehen), unter Einschluss der Bewerbungen aller anderen Bewerber um Leistungsaufträge im vorliegenden Spitalplanungsverfahren sowie der dazu erstellten Unterlagen und der physischen bzw. elektronischen Korrespondenz (...) (Antrag 4.2),
dass sie in prozessualer Hinsicht schliesslich beantragte, die Vorinstanz habe, sofern sie der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren bereits sämtliche Akten i.S. von Antrag 4.1 übermittelt habe, welche sie zur Bewerbung der Beschwerdeführerin angelegt habe, bzw. ihr bereits sämtliche Akten i.S. von Antrag 4.2 übermittelt habe, welche sie im vorliegenden Spitalplanungsverfahren angelegt habe, eine schriftliche Erklärung abzugeben, wonach diese Akten vollständig seien und es keine weiteren Akten i.S. von Antrag 4.1 resp. 4.2 gebe (Anträge 5 und 6),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ferner diverse Beweisanträge stellte (vgl. BVGer-act. 1, S. 59, S. 63 f., S. 72, S. 90 f.),
dass sie am 19. Januar 2023 den ihr auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- fristgerecht leistete (BVGer-act. 5),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. März 2023 beantragte, die Beschwerde einschliesslich der gestellten Verfahrens- und Beweisanträge abzuweisen (BVGer-act. 7),
dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 23. März 2023 zustellte und ihre weiteren - insofern nicht ohnehin gegenstandslos gewordenen - Anträge abwies (BVGer-act. 8),
dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) - vom Bundesverwaltungsgericht dazu eingeladen - am 21. April 2023 als Fachbehörde eine Vernehmlassung einreichte, in welcher sie sich für eine Abweisung der Beschwerde aussprach (BVGer-act. 9),
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 3. Mai 2023 auf Schlussbemerkungen verzichtete (BVGer-act. 13),
dass die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2023 im Rahmen der Schlussbemerkungen an den beschwerdeweise vorgebrachten Anträgen festhielt (BVGer-act. 14),
dass der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2023 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 15),
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 23. Dezember 2024 die Beschwerde vom 9. Januar 2023 vorbehaltlos zurückzog und beantragte, die Verfahrenskosten teilweise zu erlassen (BVGer-act. 16),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn: a. ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird; b. andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen,
dass die Beschwerdeführerin durch den Beschwerderückzug die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bewirkt hat,
dass dennoch der Schriftenwechsel bis zum Abschluss (inkl. Einholung der Vernehmlassung des BAG als Fachbehörde) durchgeführt wurde und dadurch ein gewisser Aufwand entstand,
dass keine anderen Gründe in der Sache oder in der Person der Beschwerdeführerin es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihr reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen,
dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
dass dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 3'500.- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, unzulässig und der vorliegende Entscheid daher endgültig ist (Art. 83 Bst. r BGG),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen und der Restbetrag von Fr. 3'500.- wird zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch
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