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c-1226-2007 ΓÇó Extension of cantonal removal order confirmed; no provisional admission
c-1226-2007Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung15.06.2007Dismissed
Two appellants challenged the Federal Office for Migration’s decision extending a Zurich cantonal removal order to the whole of Switzerland and Liechtenstein. The Federal Administrative Court held that the extension is the normal rule under the applicable foreign nationals law and that no grounds justified an exception. It also held that the invocation of Article 8 ECHR did not constitute a removal impediment to be considered in this proceeding, and that no other impediment to removal was shown. The appeal was dismissed and costs of CHF 700 were imposed on the appellants, covered by their advance payment.
Art. 12 Abs. 3 ANAG; Art. 17 Abs. 2 ANAV; Art. 14a ANAG; extension of a cantonal removal order and provisional admission: the nationwide extension of a cantonal removal order is the rule and may be departed from only where special reasons justify allowing the foreign national to seek a permit from within Switzerland, which presupposes a pending permit procedure in a third canton and that canton’s consent to the stay during the procedure (consid. 3). A claim under Art. 8 ECHR aimed at a durable stay in Switzerland is, in principle, to be pursued in permit proceedings and does not itself constitute an impediment to removal within the meaning of Art. 14a ANAG in the removal-enforcement context (consid. 4).
Entscheiddatum: 15.06.2007Publikationsdatum: 04.07.2007
Abteilung III
C-1226/2007
{T 0/2}
Urteil vom 15. Juni 2007
Mitwirkung:
Richter Trommer (Vorsitz); Richterin Beutler; Richter Vaudan; Gerichtsschreiber Longauer.
X._______,
Y._______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
dass die Beschwerdeführerin 1 (geb. 1980), eine serbische Staatsangehörige aus dem Kosovo, im September 2003 in die Schweiz zog,
dass sie im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem dort wohnhaften Ehemann erhielt,
dass im April 2004 aus der Ehe der Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Ehemann eine gemeinsame Tochter, die Beschwerdeführerin 2, hervorging,
dass die eheliche Gemeinschaft am 1. Mai 2004 aufgegeben und die Ehe mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Dezember 2006 geschieden wurde,
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. November 2006 die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerinnen nicht verlängerte und sie vom Kantonsgebiet wegwies,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Januar 2007 die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein ausdehnte,
dass die Beschwerdeführerinnen dagegen am 15. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme rekurierten,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt,
und zieht in Erwägung:
dass Verfügungen des BFM über die Ausdehnung einer kantonalen Wegweisung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren richtet (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführerinnen als materielle Verfügungsadressaten legitimiert sind und auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG),
dass die kantonale Behörde ihren negativen Bewilligungsentscheid mit einer Wegweisung aus dem Kanton verbindet und das BFM diese Wegweisung in der Regel auf das ganze Gebiet der Schweiz ausdehnt (Art. 12 Abs. 3 ANAG, Art. 17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]),
dass die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung die Regelfolge darstellt, von der nur abzuweichen ist, wenn dem Betroffenen aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, sich vom Inland aus um eine Bewilligung in einem Drittkanton zu bemühen (Art. 17 Abs. 2 ANAV),
dass ein solches Abweichen von der Regelfolge ein hängiges Bewilligungsverfahren in einem Drittkanton und das Einverständnis dieses Drittkantons mit dem Aufenthalt des betroffenen Ausländers während des Bewilligungsverfahrens voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 4),
dass die Beschwerdeführerinnen ihren Aufenthaltstitel im Kanton Zürich verloren haben und die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Regelfolge der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung nicht gegeben sind, die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung mithin zu bestätigen ist,
dass unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung zu prüfen bleibt, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung bestehen (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG) und die Vorinstanz deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen,
dass in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, der Vollzug der Wegweisung stelle im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 2 und ihrem leiblichen Vater eine Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dar (EMRK, SR 0.101),
dass im schweizerischen Ausländerrecht der Anspruch auf Achtung des Familienlebens, soweit auf dauernden Aufenthalt in der Schweiz gerichtet, durch Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Bewilligungsverfahren verwirklicht wird (Nicolas Wisard, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit d'asile, Basel / Frankfurt a.M. 1997, S. 430 f.),
dass die Beschwerdeführerinnen deshalb mit ihrer Berufung auf Art. 8 EMRK keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG geltend machen, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gehört werden könnten,
dass andere Vollzugshindernisse weder erkennbar sind noch geltend gemacht werden, eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen deshalb nicht in Betracht kommt,
dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen sind (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]),
dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, SR 173.110).
Dispositiv S. 4
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie sind durch den am 4. April 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
Dieses Urteil wird eröffnet:
den Beschwerdeführerinnen
der Vorinstanz
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer J. Longauer
Versand am: