Entscheiddatum: 30.10.2024Publikationsdatum: 07.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1207/2024
Abschreibungsentscheid vom 30. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Michael A. Meer, Rechtsanwalt LL.M., Beschwerdeführerin, gegen Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz. Gegenstand Heilmittelgesetz, Verbot des Inverkehrbringens des Medizinprodukts «X._______», Verfügung der Swissmedic vom 24. Januar 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 24. Januar 2024 unter Strafandrohung gemäss Art. 87 Abs. 1 Bst. g des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG, SR 812.21) das Inverkehrbringen des Produkts «X._______» als Medizinprodukt der Klasse I untersagt hat,
dass die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und die Aufhebung der Verfügung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass der von der Beschwerdeführerin bis zum 2. April 2024 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- am 8. März 2024 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 2, 5),
dass die Vorinstanz auf entsprechende Aufforderung hin am 21. März 2024 eine beschränkte Vernehmlassung betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingereicht und das Nichteintreten beantragt hat (BVGer-act. 3, 6),
dass mit Zwischenverfügung vom 28. März 2024 auf das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht eingetreten worden ist (BVGer-act. 7),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (BVGer-act. 10),
dass die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist am 19. August 2024 ihre Replik eingereicht und an ihrer Beschwerde festgehalten hat (BVGer-act. 12-14),
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 19. September 2024 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festgehalten hat (BVGer-act. 16),
dass mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2024 der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen am 3. Oktober 2024 abgeschlossen worden ist (BVGer-act. 17),
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 21. Oktober 2024 die Beschwerde vom 23. Februar 2024 aufgrund veränderter tatsächlicher Umstände zurückgezogen und um Abschreibung des Verfahrens ersucht hat (BVGer-act. 18),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- für die Behandlung des Verfahrensantrags betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde, das vollständig durchgeführte Instruktionsverfahren und die Auswertung fremdsprachiger Unterlagen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist und der Restbetrag von Fr. 3'000.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtkraft des Urteils zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das EDI.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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