Entscheiddatum: 30.04.2024Publikationsdatum: 08.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1132/2024
Urteil vom 30. April 2024 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Schweiz), Beschwerdeführer, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 15. Februar 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung vom 15. Februar 2024 die Einziehung und Vernichtung der am 21. August 2023 durch das Zollinspektorat Zürich zurückbehaltenen Sen-dung, bestehend aus 300 Kapseln DHEA [...] à 50 mg Prasteron (Dehydro-epiandrosteron, DHEA) anordnete und A._______ eine Gebühr von Fr. 400.- auferlegte (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage),
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 19. Februar 2024 (Datum Poststempel) «Einspruch» gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhob und ausführte, der Sachverhalt und der Absender seien ihm nicht bekannt (BVGer-act. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Massnahmen gegen Doping (Marktüberwachung) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2024 aufgefordert wurde, innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist Rechtsbegehren zu stellen und die Rechtsschrift zu unterschreiben, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2 Dispositiv-Ziffern 1 und 2),
dass der Beschwerdeführer mit gleicher Zwischenverfügung ausserdem aufgefordert wurde, bis zum 15. April 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2 Dispositiv-Ziffern 3 und 4),
dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 27. Februar 2024 nachweislich am 28. Februar 2024 zugestellt worden ist (BVGer-act. 3),
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 4. März 2024 einen Zustellnachweis für die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2024 zu den Akten reichte (BVGer-act. 4), aus dem sich ergibt, dass die Verfügung vom 15. Februar 2024 dem Beschwerdeführer gemäss Zustellnachweis für die Sendenummer [...] am 16. Februar 2024 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 4 Beilagen 1 und 2),
dass eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG),
dass somit die 30-tägige gesetzliche Beschwerdefrist am 17. Februar 2024 zu laufen begonnen hat und - unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 VwVG - am Montag, 18. März 2024, abgelaufen ist,
dass der Beschwerdeführer innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist bis zum 18. März 2024 keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer ausserdem innert Frist bis zum 15. April 2024 keinen Kostenvorschuss geleistet hat (BVGer-act. 5),
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bis dato auch nicht anderweitig beim Bundesverwaltungsgericht gemeldet hat,
dass damit weder eine rechtsgültige Beschwerde eingereicht noch der erhobene Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht beglichen wurde und somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass nach dem Verfahrensausgang weder der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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