Entscheiddatum: 02.04.2024Publikationsdatum: 10.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1130/2024
Urteil vom 2. April 2024 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Marktüberwachung, Eintretensvoraussetzungen(Verfügung vom 15. Februar 2024).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (im Folgenden: Vorinstanz) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 15. Februar 2024 die Einziehung und Vernichtung der von der Zollstelle im August 2023 zurückgehaltenen, an A._______ adressierten Dopingmittel (X._______), verfügt sowie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- erhoben hat (BVGer-act. 1 Beilage),
dass A._______ mit Email-Eingabe an die Vorinstanz am 16. Februar 2024 ein für ihre Mutter, Frau B._______, gleichentags ausgestelltes ärztliches Rezept für «X._______» eingereicht und dabei gleichzeitig ausgeführt hat, sie hoffe, die Angelegenheit habe sich damit erledigt,
dass die Vorinstanz diese Email von A._______ vom 16. Februar 2024 inklusive der gesamten vorinstanzlichen Akten mit Schreiben vom 21. Februar 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2),
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder eines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass A._______ (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2024 darauf hingewiesen wurde, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren per E-Mail eingereichte Eingabe vom 16. Februar 2024 den gesetzlichen Anforderungen an eine formell rechtsgenügliche Beschwerde offensichtlich nicht genüge, da sie weder eine rechtsgültige Unterschrift noch Rechtsbegehren noch eine Begründung enthalte (vgl. BVGer-act. 6),
dass zudem unklar sei, ob ein Beschwerdewille bestehe,
dass A._______ daher mit gleicher Zwischenverfügung aufgefordert wurde, innert der 30-tägigen gesetzlichen Beschwerdefrist laufend ab der Zustellung der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Februar 2024 eine den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügende Beschwerdeschrift einzureichen, insbesondere eine original unterzeichnete Beschwerdeschrift vorzulegen sowie innert derselben Frist Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. BVGer-act. 6),
dass die per Einschreiben mit Rückschein versandte Zwischenverfügung vom 27. Februar 2024 mit der Sendungsnummer "(...)" der Beschwerdeführerin gemäss elektronischem Rückschein am 28. Februar 2024 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 5),
dass gemäss dem von der Vorinstanz vorgelegten Zustellungsnachweis die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2024 der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2024 zugestellt worden ist (BVGer-act. 7, Beilagen),
dass daher die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte Frist zur Beschwerdeverbesserung vorliegend am 29. Februar 2024 zu laufen begonnen hat und, unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 VwVG, wonach die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn der letzte Tag der Frist - wie vorliegend - ein Sonntag (17. März 2024) ist, am Montag, den 18. März 2024, abgelaufen ist,
dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat,
dass die Beschwerdeführerin auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die von der Vorinstanz weitergeleitete Email-Eingabe vom 16. Februar 2024 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Eingabe vom 16. Februar 2024 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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