Entscheiddatum: 25.10.2013Publikationsdatum: 13.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1092/2013
Urteil vom 25. Oktober 2013 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien 1. F._______, 2. I._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf L._______.
A. Die aus dem Kosovo stammende L._______ (geb. 1987, im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 9. November 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt von zwei Monaten bei ihrer Schwester F._______ und deren Ehemann I._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) im Kanton Q._______.
B. Mit Formularentscheid vom 12. November 2012 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums.
C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 26. November 2012 bei der Vorinstanz Einsprache. Zur Begründung brachten sie vor, die Gründe für die Ablehnung des beantragten Visums seien nicht nachvollziehbar. Sie garantierten die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin. Der Bruder der Gastgeberin habe sie, die Beschwerdeführer bereits dreimal besucht und er habe die Schweiz immer rechtzeitig verlassen. Auch eine andere Schwester hätten sie bei sich auf Besuch gehabt. Diese habe die Schweiz ebenfalls rechtzeitig verlassen.
Die Einsprache wurde unter anderem mit einem Einladungsschreiben vom 25. November 2012 ergänzt. In diesem garantierten die Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie die rechtzeitige Wiederausreise der Gesuchstellerin.
D. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen an die Vorinstanz übermittelt. Auf deren Ersuchen hin richtete die Migrationsbehörde des Kantons Q._______ am 16. Januar 2013 einen Fragenkatalog an die Gastgeber, den diese umgehend beantwortet retournierten.
E. Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache gegen die Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf die Gesuchstellerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie teile die Einschätzung der Schweizer Auslandvertretung, wonach die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert erachtet werden könne. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus welcher - als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse - ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck zu verzeichnen sei. Sie sei eine ledige, arbeitslose Frau und es oblägen ihr keinerlei besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Zudem seien die Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme der Wohnsitzgemeinde nicht in der Lage, finanziell für den Besuchsaufenthalt der Gesuchstellerin aufzukommen.
F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Februar 2013 beantragen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Im Wesentlichen bringen sie vor, die Gesuchstellerin stehe zwischenzeitlich, seit dem 1. Februar 2013 in einem Arbeitsverhältnis. Überdies sei der Beschwerde eine schriftliche Erklärung von ihr beigelegt, worin sie garantiere, die Schweiz fristgerecht zu verlassen. Damit sei die Ausreise gewährleistet. Zudem befinde sich in der Beilage ein Versicherungsnachweis (Postquittung zu einer Policen-Nr.). So sei der Besuchsaufenthalt der Gesuchstellerin gesichert.
Die Beschwerde wurde mit einer Kopie der Übersetzung eines Arbeitsvertrages ergänzt.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und entgegnet zu den Vorbringen in der Beschwerde, der nachträglich vorgelegte Arbeitsvertrag sei der Schweizer Auslandvertretung in Pristina zwecks Überprüfung der Arbeitssituation der Gesuchstellerin zugestellt worden. Gemäss der ihrer Vernehmlassung beigelegten Stellungnahme der Vertretung vom 25. Juni 2013 (E-Mail) seien die von der Gesuchstellerin verlangten Dokumente nicht vollständig eingereicht worden. So fehle beispielsweise ein Arbeitsvertrag im Original. Selbst wenn die Gesuchstellerin im Kosovo tatsächlich über berufliche Verpflichtungen verfügen sollte - was bezweifelt werde - würden solche nicht mit einem zweimonatigen Auslandaufenthalt vereinbar sein.
H. Die den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2013 gewährte Frist zur Stellungnahme lief ungenutzt ab.
I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen zweimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die Republik Kosovo zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.3 Dass im Heimatland der Gesuchstellerin grosse Teile der Bevölkerung von wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen betroffen sind, kann nicht in Abrede gestellt werden. Das Durchschnittseinkommen lag 2011 bei etwa 300 Euro pro Monat. Damit gehört Kosovo weiter zu den ärmsten Ländern Europas. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten und die Transferleistungen aus der Diaspora bilden weiterhin einen bedeutenden wirtschaftlichen Faktor. Die Arbeitslosenrate stellt eine der grössten Herausforderungen für die sozio-ökonomische Entwicklung des Landes dar. Sie liegt Schätzungen zufolge bei rund 45%, wobei in der Gruppe der 15- bis 25-Jährigen über 70% erwerbslos sind. Angesichts des hohen Anteils der Beschäftigten im informellen Sektor sind diese Zahlen jedoch etwas zu relativieren (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, Stand: April 2013, besucht im Oktober 2013). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wille zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern noch akzentuieren kann. Dementsprechend hoch ist der Zuwanderungsdruck in der Schweiz und anderen Teilen Europas.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 26-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau. Laut dem Übermittlungsblatt der Schweizer Vertretung zuhanden des BFM vom 14. Dezember 2012 ist niemand in ihrer Familie erwerbstätig. Unterlagen zur finanziellen Lage seien sodann keine vorgelegt worden.
6.2 Was die aktuelle berufliche Tätigkeit anbelangt, so haben die Beschwerdeführer im Rahmen der Inlandabklärung vom 16. Januar 2013 mittgeteilt, dass die Gesuchstellerin keiner Arbeit nachgehe. In ihrer Beschwerde gaben sie dann jedoch an, dass die Gesuchstellerin seit dem 1. Februar 2013 arbeite und reichten eine deutsche Übersetzung des angeblich abgeschlossenen Arbeitsvertrages zu den Akten. Die hierauf durch die Schweizer Auslandsvertretung in Pristina vorgenommene Überprüfung der Arbeitssituation der Gesuchstellerin ergab, dass sie nicht belegen konnte, tatsächlich seit Februar 2013 arbeitstätig zu sein. So konnte sie weder einen Arbeitsvertrag im Original noch einen Bankkontoauszug oder anderweitige Belege über Lohnzahlungen vorlegen. Zu diesen Vorhalten gaben die Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab, obwohl sie explizit dazu aufgefordert wurden. Die gesamte Sachlage lässt nicht darauf schliessen, dass die Gesuchstellerin in einem Arbeitsverhältnis steht oder dass sie in einer für sie zufriedenstellenden finanziellen Situation lebt. Von daher besteht eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass sie mit ihrer Einreise in die Schweiz andere als Besuchszwecke verbindet. In diesem Zusammenhang ist es nicht ohne Belang, dass ihre Schwester mit dem Ehemann in der Schweiz lebt und hier ihr Auskommen gefunden hat. Dass die Gesuchstellerin versuchen könnte es ihr gleich zu tun, kann nicht ausgeschlossen werden.
6.3 Sodann haben die Beschwerdeführer keine überzeugenden Gründe genannt, die für eine anstandslose Wiederausreise ihres Gastes sprechen könnten. Vielmehr sind sie der Ansicht, dass ihre eigenen abgegebenen Erklärungen, zusammen mit den Beteuerungen der Gesuchstellerin, deren Rückkehrwillen hinreichend belegen. Angesichts der Tatsache, dass sie gemäss den Feststellungen der Gemeindeverwaltung ihrer Wohnsitzgemeinde nicht in der Lage seien, den durch die Verpflichtungserklärung vom 16. Januar 2013 eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, weil sie zu wenig Einkommen und Vermögen hätten, sind diese Erklärungen ohnehin zu relativieren. Doch selbst wenn an der Ernsthaftigkeit der Beteuerungen, für ihren Gast in jeglicher Hinsicht die Verantwortung zu übernehmen, keine Zweifel bestehen, so kann darauf nicht abgestellt werden. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für die tatsächlichen Absichten und für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Von daher kann es auch keine Rolle spielen, wenn in der Vergangenheit andere Besucher der gleichen Beschwerdeführer anstandslos wieder in ihr Heimatland zurückgereist sind.
6.4 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.5 hiervor) werden nicht vorgebracht und liegen auch nicht vor.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 28. März 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer (Einschreiben)
die Vorinstanz (...)
das Amt für Migration des Kantons Q.\_\_\_\_\_\_\_
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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