Entscheiddatum: 12.11.2013Publikationsdatum: 29.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-1091/2012
Urteil vom 12. November 2013 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge (Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung).
A. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 (BVG-act. 1) informierte die Ausgleichskasse Basel-Stadt (nachfolgend: Ausgleichskasse BS) die X._______, dass auf dem von ihr ausgefüllten Anmeldeformular Angaben zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung fehlten. Die Ausgleichskasse BS forderte die X._______ deshalb auf, die verlangten Angaben bis zum 21. Dezember 2010 zu liefern und entsprechende Belege einzureichen.
B. Mit Schreiben vom 19. April 2011 (BVG-act. 2) meldete die Ausgleichskasse BS der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), dass die X._______ BVG-pflichtige Arbeitnehmer beschäftige, jedoch den Nachweis eines Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung nicht erbracht habe. Die X._______ müsse deshalb zwangsweise an die Auffangeinrichtung angeschlossen werden.
C. Mit Einschreiben vom 29. April 2011 (BVG-act. 4) drohte die Vorinstanz der X._______ den rückwirkenden Anschluss an die Auffangeinrichtung per 1. Oktober 2010 unter Kostenfolge an, wenn innert Frist bis zum 31. Mai 2011 kein Nachweis über den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung für die betreffende Zeit erbracht werde. Gleichzeitig wurde die X._______ darauf hingewiesen, ein Stillschweigen innert Frist gelte als Verzicht auf Stellungnahme und habe entsprechende Kosten zur Folge; auch bei einem verspäteten Nachweis des Anschlusses würden Kosten anfallen.
D. Mit Verfügung vom 4. November 2011 (BVG-act. 6) schloss die Vorinstanz die X._______ rückwirkend per 1. Oktober 2010 an die Auffangeinrichtung an. Ferner wurde sie aufgefordert, innert 10 Tagen die beschäftigten Arbeitnehmer und deren Löhne zu melden. Der X._______ wurden die Kosten der Verfügung von Fr. 450. , diejenigen für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375. sowie für die rückwirkende Rechnungsstellung (Fr. 100. pro Person und Jahr, im Minimum aber Fr. 200. ) in Rechnung gestellt.
E. Mit Schreiben vom 3. Februar 2012 (BVG-act. 9) teilte die Vorinstanz der Ausgleichskasse BS mit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass die X._______ seit 1. September 2010 bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life angeschlossen sei. Die Vorinstanz übermittelte der Ausgleichskasse BS zudem eine Kopie des Anschlussvertrages.
F. Mit Wiedererwägungsverfügung vom 8. Februar 2012 (BVG-act. 10) hob die Vorinstanz den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung rückwirkend per 1. Oktober 2010 wieder auf. Die Kosten für die Anschlussverfügung sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung von je Fr. 450. auferlegte sie der X._______.
G. Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 erhob die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung vom 8. Februar 2012 Beschwerde bei der Vorinstanz. Diese leitete die Eingabe mit Begleitschreiben vom 27. Februar 2012 (BVGer-act. 1) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung im Kostenpunkt. Zur Begründung führte sie aus, sie habe der Vorinstanz mehrfach mitgeteilt, dass sie BVG-versichert sei. Wenn die Vorinstanz wider besseres Wissen einen Zwangsanschluss verfüge und anschliessend eine Wiedererwägungsverfügung erlassen müsse, habe sie den dadurch entstandenen Aufwand selbst zu tragen.
H. Am 28. März 2012 (vgl. BVGer-act. 4) ist der von der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2012 (BVGer-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
I. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2012 (BVGer-act. 8) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie aus, sowohl die Ausgleichskasse BS als auch sie habe der Beschwerdeführerin genügend Zeit eingeräumt, um den Nachweis über einen erfolgten Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zu erbringen, aber die Beschwerdeführerin habe innert der gesetzten Frist keinen entsprechenden schriftlichen Nachweis erbracht. Die Beschwerdeführerin habe es somit zu vertreten, dass (aus heutiger Sicht) vergebliche Aufwendungen entstanden seien, weshalb sie die Kosten dafür zu tragen habe.
J. Mit Replik vom 18. Juli 2012 (BVGer-act. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Sie führte aus, sie habe der Vorinstanz am 2. Mai 2011 mitgeteilt, dass bereits ein Anschluss bestehe. Sie könne nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn ihr die Vorinstanz dies nicht glaube und trotzdem einen Zwangsanschluss durchführe. Sie habe sich nicht verpflichtet gefühlt, diesbezügliche Unterlagen einzureichen, da die Details des Anschlussvertrags mit einer Vorsorgeeinrichtung unter das Datenschutzgesetz fallen würden. Zudem seien diese Details für die Prüfung, ob bereits ein Anschluss vorliege oder nicht, gar nicht relevant.
K. Mit Duplik vom 29. August 2012 (BVGer-act. 13) hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Ausführungen fest.
L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 8. Februar 2012, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2).
2.2 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer entsprechenden Pflicht einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, zwangsweise anzuschliessen - und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG).
3.1 Die Beschwerdeführerin machte vorliegend geltend, sie habe der Vorinstanz bereits am 2. Mai 2011 mitgeteilt, dass sie einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sei. Sie sei nicht bereit, die entstandenen Kosten zu tragen, obwohl sie sich korrekt verhalten habe. Die Vorinstanz hätte gar keinen Zwangsanschluss verfügen müssen, dann wären auch diese Kosten nicht angefallen.
3.2 Die Vorinstanz führte demgegenüber aus, sie sei verpflichtet, säumige Arbeitgeber, welche ihre obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer nicht freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen haben, zwangsweise anzuschliessen. Die Beschwerdeführerin habe trotz mehrmaliger Aufforderung keinen schriftlichen Nachweis über einen erfolgten Anschluss erbracht, so dass sie den Zwangsanschluss habe durchführen müssen. Da die Beschwerdeführerin erst nach Verfügungserlass vom 4. November 2011 die entsprechenden Nachweise beigebracht habe, sei die Wiedererwägungsverfügung vom 8. Februar 2012 notwendig geworden. Verursacht worden sei diese somit durch die Beschwerdeführerin, weshalb auch diese die Kosten zu tragen habe.
3.3.1 Aus den eingereichten Akten ist ersichtlich, dass sowohl die Ausgleichskasse BS als auch die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht haben, dass Unterlagen fehlen. Die Vorinstanz mahnte die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 29. April 2011 und forderte sie zur Einreichung von Unterlagen bis zum 31. Mai 2011 auf. Auf dieses Schreiben reagierte die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2011 telefonisch und teilte der Vorinstanz mit, sie werde eine schriftliche Bestätigung über das Vorliegen eines Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung einreichen. Eine Vertragskopie werde sie allerdings nicht senden, da sie der Vorinstanz den genauen Inhalt des Vertrages nicht offenlegen wolle (vgl. BVG-act. 5). Nach dieser Mitteilung hat die Vorinstanz sechs Monate zugewartet bis sie den Zwangsanschluss schliesslich verfügt hat. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin somit weitaus mehr Zeit gelassen, als sie in ihrem Mahnschreiben angegeben hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin aber immer noch keine Bestätigung eingereicht. Erst nach Erlass der Zwangsanschlussverfügung teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, bei welcher Vorsorgeeinrichtung sie sich angeschlossen hatte. Die Vorinstanz setzte sich in der Folge direkt mit der BVG-Sammelstiftung Swiss Life in Verbindung und liess sich den Anschluss per 1. September 2010 schriftlich bestätigen. In der Folge konnte die Vorinstanz die Zwangsanschlussverfügung wiedererwägungsweise aufheben.
3.3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es keine "Privatsache", ob ein Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung besteht oder nicht. Die Behörden, namentlich die Ausgleichskassen in Zusammenarbeit mit der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, haben die Pflicht sicherzustellen, dass alle Arbeitgebenden ihre Arbeitnehmenden korrekt versichert haben. Die Vorinstanz hat somit zu Recht darauf beharrt, eine schriftliche Bestätigung zu erhalten. Ob es notwendig gewesen ist, dass die Beschwerdeführerin den Anschlussvertrag einreicht oder ob eine blosse Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung, ob und seit wann ein Anschluss für die Beschwerdeführerin besteht, ausgereicht hätte, ist nicht näher zu prüfen, da die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Zwangsanschlussverfügung - entgegen ihrer telefonischen Ankündigung vom 2. Mai 2012 - weder das eine noch das andere eingereicht hatte. Der Vorinstanz musste aufgrund der fehlenden schriftlichen Belege somit davon ausgehen, dass kein Anschluss besteht. Ihr kann deshalb nicht vorgeworfen werden, dass sie die Beschwerdeführerin zwangsweise angeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin hätte den Nachweis ohne Weiteres fristgerecht erbringen können, weshalb der verfügte Zwangsanschluss hätte vermieden werden können. Gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (Anhang zu den Anschlussbedingungen, die integrierender Bestandteil der Verfügung vom 4. November 2011 bilden [vgl. Dispositivziffer 2 derselben]). Der Zwangsanschluss sowie auch die darauf folgende Aufhebung desselben nach Einreichung der verlangten Unterlagen erfolgte von der Vorinstanz in Ausführung ihres gesetzlichen Auftrags, in Übereinstimmung mit den Anschlussbedingungen, die integrierender Bestandteil der Verfügung sind, und dem angehängten Kostenreglement. Daher sind auch die auferlegten Kosten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2012 ist somit abzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 400. festzusetzen sind, aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 126 V 143 E. 4). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist ebenso wenig eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400. werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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