IV remand for pedagogical-therapeutic measures

c-1090-2009Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung25.08.2009Partially Granted

Zusammenfassung

The appellant challenged an IV office decision that granted medical measures but did not address pedagogical-therapeutic measures. The Federal Administrative Court held that the only disputed issue was the claim to those measures. Because the respondent itself asked for remand to examine a possible time-limited entitlement before 1 January 2008, and because the factual record was insufficient, the court annulled the decision and sent the case back for supplementary investigation and a new ruling. No court costs were imposed, the CHF 300 advance on costs was to be refunded, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 61 Abs. 1 VwVG; remand due to insufficient facts and need for further investigation. Where the factual basis is incomplete, the appellate court may not decide the merits itself and must remit the matter for supplementary clarification and new decision by the administrative authority. If the appeal succeeds only to the extent of remand, the challenged decision is annulled; court costs may be waived under Art. 63 VwVG, and party compensation is refused where no necessary and proportionate expenses were incurred. The scope of the dispute is defined by the actually challenged legal relationship under Art. 52 VwVG.

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-1090/2009

Entscheiddatum: 25.08.2009Publikationsdatum: 07.09.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-1090/2009

{T 0/2}

Urteil vom 25. August 2009

Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino,

Richter Beat Weber,

Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

A._______, Singapur,

vertreten durch B._______,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand

IV (Eingliederungsmassnahmen).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass A._______ mit Gesuch vom 23. Juni 2008 zufolge einseitiger Taubheit als Folge eines seit Geburt bestehenden Cholesteatoms die Ausrichtung von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung beantragt hat;

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IV-Stelle) dem am 14. Juni 1997 geborenen A._______ mit Verfügung vom 22. Januar 2009 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 447 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) für den Zeitraum vom 24. Juni 2007 bis zum 31. August 2011 zugesprochen hat;

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seine Mutter, B._______, diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, es seien ihm nebst den medizinischen Massnahmen auch Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art zuzusprechen, da nur diese ihm eine spätere Eingliederung in das Erwerbsleben ermöglichten;

dass im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das auf Grund der Beschwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis, Streitgegenstand bildet;

dass die Zusprechung der medizinischen Massnahmen unbestritten geblieben und vorliegend somit lediglich der Anspruch auf Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art Streitgegenstand ist;

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist;

dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;

dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;

dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- fristgerecht geleistet wurde und somit auf die Beschwerde einzutreten ist;

dass die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2009, welche dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2009 zur Kenntnis zugestellt wurde, beantragt hat, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die Angelegenheit zur Prüfung der Frage des Bestehens eines befristeten Anspruchs auf Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 an die IV-Stelle zurückzuweisen sei;

dass die IV-Stelle ihren Antrag damit begründet, dass sie zwar seit dem 1. Januar 2008 zur Gewährung von pädagogischen-therapeutischen Massnahmen nicht mehr zuständig sei, sich das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers aber (auch) auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2008 beziehe, weshalb sie den Anspruch entsprechend prüfen müsse;

dass die IV-Stelle zur Beurteilung dieses Anspruchs weitere Abklärungen zu treffen hat und somit der Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt ungenügend festgestellt ist;

dass das Bundesverwaltungsgericht daher nicht in der Lage ist, aufgrund der vorliegenden Akten betreffend des Anspruchs auf pädagogisch-therapeutische Massnahmen einen Entscheid zu fällen;

dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt entsprechend zu ergänzen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen;

dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist;

dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, der sich nicht anwaltlich vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

die Vorinstanz

das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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