Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Renten-anspruch, Verfügung der SAK vom 18. Januar 2024.
Entscheiddatum: 20.03.2024Publikationsdatum: 03.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1015/2024
Urteil vom 20. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Renten-anspruch, Verfügung der SAK vom 18. Januar 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 (BVGer-act. 1/1) die von A._______ (nachfolgend: Versicherte) erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 13. November 2023 abwies, mit welcher die SAK der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2023 eine Altersrente in der Höhe von Fr. 780.- zugesprochen hatte,
dass die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Februar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 19. Februar 2024) gelangte und «Einspruch» gegen den oben erwähnten und beigelegten Einspracheentscheid erhob (BVGer-act. 1),
dass die Beschwerdeführerin damit sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 18. Januar 2024 erhob,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Februar 2024 ausserdem mitteilte, das Begehren, die Begründung und die entsprechende Dokumentation würden nachgereicht,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und die SAK eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist (Art. 33 Bst. d VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]),
dass eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe vom 14. Februar 2024 weder Anträge für das Verfahren noch eine Begründung enthält,
dass die Beschwerdeführerin deshalb mit Verfügung vom 26. Februar 2024 (BVGer-act. 2) aufgefordert wurde, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine entsprechende Beschwerdeverbesserung mit klaren Rechtsbegehren und einer Begründung dem Bundesverwaltungsgericht per Post einzureichen (Ziff. 1 des Dispositivs),
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Ziff. 2 des Dispositivs),
dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 26. Februar 2024 - laut Rückschein (BVGer-act. 3) - am 1. März 2024 empfing, weshalb die in der Verfügung angesetzte Frist von 10 Tagen am 2. März 2024 zu laufen begann und am 11. März 2024 endete (vgl. Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist bzw. bis zum 11. März 2024 nicht vernehmen liess,
dass seitens der Beschwerdeführerin nicht um Wiederherstellung der angesetzten Frist gemäss Art. 24 VwVG ersucht wurde und keine Gründe für eine Fristwiederherstellung ersichtlich sind,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie hier - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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