Entscheiddatum: 21.08.2013Publikationsdatum: 03.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-938/2011
Urteil vom 21. August 2013 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz),Richter Francesco Parrino, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin. Parteien X._______, Zustelladresse: Herr Y._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Witwenrente IV; Verfügung der IVSTA vom 11. Januar 2011.
A. X._______, geboren am _______, ist verwitwet, Schweizer Staatsangehörige und wohnhaft in Serbien. Die seit dem _______ mit A._______, geboren am _______, verheiratete Versicherte meldete sich am 7. Juni 2001 wegen Arthrose und Rheuma, bestehend seit dem 5. Juli 2000, zum Bezug von (Renten-)Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 2 und 10). Die IV-Stelle des Kantons Aargau verfügte am 13. November 2001, dass X._______ rückwirkend ab dem 1. Juli 2001 einen Anspruch auf eine ordentliche ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % habe (IV-act. 14).
B. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 17. September 2003 stellte das Gerichtspräsidium _______ die Ehe von X._______ und ihrem Ehegatten A._______ unter Eheschutzmassnahmen (IV-act. 84).
Am 19. November 2003 teilte die IV-Stelle des Kantons Aargau der Versicherten mit, dass sich revisionsweise unverändert ein Invaliditätsgrad von 100 % und somit ein weiterbestehender Anspruch auf die bisherige (ganze) Rente ergeben habe (IV-act. 26).
C. Mit Mitteilung vom 19. Februar 2009 gab die nun zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend auch: Vorinstanz) der unterdessen in Serbien wohnhaften Versicherten bekannt, dass die in den Jahren 2008/09 durchgeführte Rentenrevision (vgl. IV-act. 48-71) einen unveränderten Invaliditätsgrad und damit weiterhin Anspruch auf die bisherigen Rentenleistungen ergeben habe (IV-act. 71).
D. Am 5. April 2010 verstarb der Ehegatte der Versicherten, A._______, in Thailand (Todesschein der Schweizerischen Vertretung in Bangkok vom 21. April 2010, IV-act. 80). Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 meldete X._______ der IVSTA den am _______ eingetretenen Tod ihres Ehegatten und beantragte zugleich die Ausrichtung einer Witwenrente (IV-act. 81).
E. Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 (IV-act. 92) sprach die IVSTA der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Mai 2010 eine ordentliche ganze Invalidenrente in Höhe von Fr. 2'280.- (2010) bzw. Fr. 2'320.- (2011) zu unter Anwendung der Rentenskala 44 und dem bisherigen Invaliditätsgrad von 100 %. In diesem Rentenbetrag sei ein Zuschlag für verwitwete Personen enthalten.
F. Dagegen erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. Februar 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die gesetzlich zustehende höhere Witwenrente zuzusprechen. Als Begründung führte X._______ an, sie und ihr verstorbener Ehegatte seien zum Zeitpunkt dessen Todes, dem _______, gerichtlich getrennt (richtig: unter Eheschutz gestellt) und nicht geschieden gewesen.
G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Aufforderung wurde nachgekommen.
H. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie einen (Renten-)Vergleich vorgenommen habe, da die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2001 Bezügerin einer ganzen Invalidenrente sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass sie Anspruch auf eine monatliche Vollrente gemäss Rentenskala 44 habe, wobei der Maximalbetrag der Invalidenrente für Witwen im Betrag von Fr. 2'280.- (im Jahr 2010) gewährt worden sei. Mehr sei gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sich die geforderte Überprüfung der Witwenrente erübrige.
I. Mit Verfügung vom 7. Juni 2011 wurde diese Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel einstweilen geschlossen.
J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VVG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer Entlastungsmassnahme der Abteilung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer C-938/2011 lautet deshalb fortan B-938/2011.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinn von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist zwar in Serbien wohnhaft, aber Schweizer Staatsangehörige. Da die Schweiz mit Serbien kein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat und das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) nichts anderes bestimmt, richtet sich damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine (Witwen-)Rente der schweizerischen Invalidenversicherung im Prinzip sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizerischem Recht, insbesondere dem IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwerdeverfahren für die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Entscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2011 in Kraft standen (Bestimmungen der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (AS 2011 5659). Zudem ist für das vorliegende Verfahren das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar.
4.1 Der Anspruch auf eine Witwenrente ist in Art. 23 ff. IVG geregelt und setzt den Tod des Ehemannes, mithin zu diesem Zeitpunkt den Zivilstand "verheiratet" voraus (aufgrund von Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Da das AHV-Recht grundsätzlich auf der Ordnung des Zivilrechts fusst, soweit es zivilrechtliche Begriffe nicht ausdrücklich oder dem Sinn nach selbständig fasst (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 1 zu Art. 23), bestimmt sich, ob ein Versicherter als Ehemann i.S.v. Art. 23 Abs. 3 AHVG zu betrachten ist, gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Dieses kennt grundsätzlich die Zivilstände ledig, verheiratet, geschieden und getrennt, wobei eine gerichtlich veranlasste eheschutzrechtliche Trennung noch nichts am Zivilstand "verheiratet" ändert und nicht mit der eigentlichen Trennung i.S.v. Art. 117 f. ZGB zu verwechseln ist. Die Ehegattenschaft setzt gemäss dem ZGB eine bestehende gültige Ehe voraus. Sie beginnt mit dem gültigen Eheschluss in der Trauung (aufgrund von Art. 159 Abs. 1 ZGB) und endet mit dem Tod bzw. der Verschollenerklärung oder durch gerichtliche Auflösung. Dabei umfasst die gerichtliche Auflösung im weiteren Sinn die Ungültigerklärung der Ehe i.S.v. Art. 104 ff. ZGB und die Scheidung i.S.v. Art. 111 ff. ZGB (Tuor Peter/Schnyder Bernhard/Schmid Jörg/Rumo-Jungo Alexandra, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 1 zu § 22). Durch Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft i.S.v. Art. 171 ff. ZGB wird die Ehe nicht aufgelöst. Eine Differenzierung des Anspruchs auf eine Witwenrente in Bezug auf die Frage des ehelichen Zusammenlebens im Zeitpunkt des Todes des einen Ehegatten nimmt das AHVG freilich nicht vor, womit sich das AHVG insofern von der im Steuerrecht geltenden Regelung unterscheidet.
Vorliegend war die Beschwerdeführerin seit dem _______ mit A._______ verheiratet. Am Bestand dieser Ehe änderte auch das rechtskräftige Urteil vom 17. September 2003 des Gerichtspräsidiums _______ nichts, welches sie unter Eheschutzmassnahmen stellte (vgl. Sachverhalt Bst. B). Die Ehe zwischen A._______ und der Beschwerdeführerin wurde erst durch dessen Tod am _______ (Sachverhalt Bst. D) aufgelöst. Die Beschwerdeführerin erwarb damit infolge seines Todes einen Anspruch auf eine Witwenrente gemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG, wovon auch die angefochtene Verfügung ausgeht.
Die Beschwerdebegründung geht zu Unrecht davon aus, dass bezüglich der Höhe des Anspruchs auf eine Witwenrente zwischen zum Todeszeitpunkt zusammenlebenden und zum Todeszeitpunkt unter Eheschutz stehenden, getrennt lebenden Ehegatten unterschieden werde (vgl. Sachverhalt Bst. F). Diese Unterscheidung entbehrt einer rechtlichen Grundlage und zielt entsprechend ins Leere. Zu prüfen ist daher im Folgenden die Rentenberechnung als solche.
4.2 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sowie Art. 32 Abs. 1 IVV sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten - vorbehältlich des sogenannten Karrierezuschlags für jüngere Versicherte gemäss Art. 36 Abs. 3 IVG - die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Damit ist insbesondere die analoge Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie von Art. 50-53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vorgesehen. Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG).
4.3
4.3.1 Nach Art. 29 Abs. 2 AHVG werden die ordentlichen Renten als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer und als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet. Die Beitragsdauer ist gemäss Art. 29ter Abs. 1 AHVG vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der nach Art. 34-37bis AHVG zu ermittelnden Vollrente.
4.3.2 Grundlage für die Rentenberechnung bilden die Beitragsjahre, die Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod; Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Das Erwerbseinkommen bildet zusammen mit den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften das für die Rentenberechnung massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen (Art. 29quater AHVG).
4.3.3 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Diese für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben sind für jeden beitragspflichtigen Versicherten in individuellen Konten eingetragen (Art. 30ter AHVG). Einkommen, welche Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung (sogenanntes Splitting) wird in den folgenden Fällen vorgenommen: wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Art. 29bis Abs. 2 AHVG bleibt indes vorbehalten. Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV).
4.3.4 Nach Art. 33ter AHVG ist die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufzuwerten. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sind schliesslich durch die Anzahl der Beitragsjahre zu teilen (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
4.3.5 Gemäss Art. 35bis AHVG haben verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten - und in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 IVG analog auch Bezügerinnen und Bezüger von Invalidenrenten - Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente, wobei Rente und Zuschlag den Höchstbetrag der (Alters-)Rente nicht übersteigen dürfen.
4.3.6 Der Bundesrat ist aufgrund von Art. 30bis AHVG dazu ermächtigt, verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten aufzustellen. Dabei kann er die anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- und abrunden. In Art. 53 AHVV delegierte der Bundesrat diese Befugnis an das Bundesamt. Danach stellt das Bundesamt verbindliche Rententabellen auf, wobei die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2.6 % des Mindestbetrags dieser Rente beträgt. Diese Rententabellen werden jeweils vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erstellt und sind unter < www.sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen (besucht am 5. August 2013) im Internet einsehbar.
4.4 Witwen haben gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG auch ohne eigene Kinder oder Pflegekinder im Zeitpunkt der Verwitwung - im Sinn von Art. 23 IVG - Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. Für die Berechnung der Witwenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- und Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend (Art. 33 Abs. 1 AHVG). Hat die verstorbene Person bei ihrem Tod das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrente ihr durchschnittliches Erwerbseinkommen prozentual erhöht (Art. 33 Abs. 3 AHVG). Der Bundesrat legte gestützt auf die Delegationsnorm in dieser Bestimmung die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens der 39- bis 45-jährigen Personen auf 5 % fest (Art. 54 AHVV). Gemäss Art. 36 AHVG beträgt die Witwen- oder Witwerrente 80 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.
4.5 Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG).
5.1 Die an die verwitwete Beschwerdeführerin ausbezahlte monatliche Invalidenrente von Fr. 2'280.- (Jahr 2010) bzw. Fr. 2'320.- (Jahr 2011) entspricht der höchsten auszuzahlenden monatlichen Alters- bzw. Invalidenvollrente der obersten Rentenskala 44 (vgl. BSV, Rententabellen 2009 AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2009, S. 18 bzw. BSV, Rententabellen 2011 AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2011, S. 18).
5.2 Bezieht aber eine versicherte Person - wie vorliegend - im Zeitpunkt der Verwitwung bereits eine Rente der AHV oder IV, so ist der Vergleich der Höhe der Witwenrente mit der Alters- bzw. Invalidenrente zur Bestimmung der höheren Rente nur dann vorzunehmen, wenn die Alters- oder Invalidenrente inklusive Verwitwetenzuschlag von 20 % (Art. 35bis AHVG) niedriger ist als der Maximalbetrag der Witwenrente (vgl. BSV, Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003/Stand Januar 2013, N 3501 ff.). Dieser betrug im Jahr 2010 Fr. 1'824.- und im Jahr 2011 Fr. 1'856.- (vgl. ebenfalls BSV, Rententabellen 2009 AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2009, S. 18 bzw. BSV, Rententabellen 2011 AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2011, S. 18), so dass sich vorliegend ein solcher Vergleich erübrigt und einfachhin die gesetzliche Höchstrente an die Beschwerdeführerin auszuzahlen ist (aufgrund von Art. 24b AHVG).
5.3 Eine höhere Rente als diese Höchstrente ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann allein schon mangels gesetzlicher Grundlage nicht ausgerichtet werden.
5.4 Da die Rentenberechnung ansonsten unbestritten blieb und keine Anhaltspunkte bestehen, wonach diese nicht im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, erweist sich die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2011 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
6.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Francesco Brentani Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. August 2013