Appeal dismissed as moot after withdrawal

b-8054-2007Bundesverwaltungsgericht / 2. Abteilung16.01.2008Dismissed

Zusammenfassung

The appellant withdrew its appeal against two opposition decisions of the Federal Institute of Intellectual Property. The Federal Administrative Court therefore struck the appeal proceedings from the roll as moot. It held that no court costs should be imposed because the case ended by withdrawal without significant effort, and no party compensation was due because the appellant caused the mootness and had not incurred necessary expenses.

Regest

Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; Art. 6 Bst. a, 8, 15 VGKE: Wird die Beschwerde zurückgezogen, so wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Bei Erledigung durch Rückzug sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben, sofern der Fall ohne erheblichen Aufwand erledigt werden konnte. Eine Parteientschädigung ist zwar bei Gegenstandslosigkeit zu prüfen; sie wird grundsätzlich der Partei auferlegt, welche die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, setzt jedoch voraus, dass der Gegenpartei entschädigungsfähige notwendige Auslagen entstanden sind.

Gesamter Gesetzestext

BVGer B-8054/2007

Entscheiddatum: 16.01.2008Publikationsdatum: 29.01.2008

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-8054/2007

{T 0/2}

Abschreibungsentscheid vom

  1. Januar 2008

Besetzung

Einzelrichter David Aschmann;

Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.

Parteien

X._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Baldi, Haymann & Baldi, Zeltweg 44, Postfach, 8032 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Rohner, Florastrasse 44, Postfach 1525, 8032 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Entscheide des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 24. Oktober 2007 in den Widerspruchsverfahren Nr. 8776 und 9025 Schalom /SCHALOM, SCHALOM AIRCATERING.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) mit zwei Verfügungen vom 24.Oktober 2007 die Widersprüche Nr. 8776 und 9025 abgewiesen hat,

dass die X._______ (Beschwerdeführerin) diese Verfügungen mit Beschwerde vom 26. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. November 2007 einen Kostenvorschuss verlangt hat und der Beschwerdeführerin eine Frist angesetzt hat, um ihre Beschwerde zu verbessern,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Januar 2008 ihre Beschwerde ohne Angabe von Gründen zurückgezogen hat,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, da das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass das Gericht, falls ein Verfahren gegenstandslos wird, auch prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei die Parteientschädigung grundsätzlich jener Partei auferlegt wird, die die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 15 VGKE),

dass die Gegenstandslosigkeit vorliegend von der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist,

dass die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 VGKE),

dass der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch keine notwendigen Auslagen erwachsen sind, und deshalb keine Parteientschädigung zu sprechen ist,

dass dieser Entscheid gemäss Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich ist.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieser Entscheid geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

  • die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)

  • die Vorinstanz (Ref.: Widerspruchserfahren Nr. 8776 und Nr. 9025; Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Philipp J. Dannacher

Versand: 22. Januar 2008

Schlagwörter

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