Entscheiddatum: 16.12.2008Publikationsdatum: 23.12.2008
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-7730/2008/urh/ret/san
{T 0/2}
Abschreibungsentscheid vom 16. Dezember 2008
Besetzung
Einzelrichter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
Parteien
A._______,
c/o B._______
bestehend aus:
B._______
C._______
D._______
E._______
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Anton Henninger, Freiburgstrasse 10, 3280 Murten,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Strassen (ASTRA), Strasseninfrastruktur, Projektmanagement, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun
Vergabestelle.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen (Gesamterneuerung der Nationalstrassen A1 und A6 zwischen dem Anschluss Bern-Neufeld und der Verzweigung Bern-Wankdorf [Teilprojekte C8 und C6.1]).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung,
dass die Vergabestelle am 10. November 2008 den Zuschlag für die Gesamterneuerung der Nationalstrassen A1 und A6 zwischen dem Anschluss Bern-Neufeld und der Verzweigung Bern-Wankdorf (Teilprojekte C8 und C6.1) an die F._______ erteilte und den Zuschlag im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB Nr. 219 vom 11. November 2008) veröffentlichte,
dass die Beschwerdeführerinnen gegen diesen Zuschlag am 1. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben unter anderem mit den Rechtsbegehren, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Vergabeentscheid vom 10. November 2008 sei aufzuheben und der Zuschlag sei an die Beschwerdeführerinnen zu erteilen, eventuell sei die Rechtswidrigkeit des Vergabeentscheides festzustellen, und es sei die Vergabestelle zu verpflichten, das Verfahren zu wiederholen,
dass die Beschwerdeführerinnen gleichzeitig beantragten, es sei ihnen umfassende Akteneinsicht zu gewähren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 unter anderem angeordnet hat, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung hätten sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben, und die Vergabestelle sowie die Zuschlagsempfängerin eingeladen hat, insbesondere zum Begehren der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen,
dass die Beschwerdeführerinnen mit schriftlicher Erklärung vom 15. Dezember 2008 die Beschwerde vom 1. Dezember 2008 zurückgezogen haben,
dass das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) i.V.m. Art. 5 und 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 15. Dezember 2008 wird der Vergabestelle zur Kenntnis gebracht.
Das Beschwerdeverfahren B-7730/2008 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wirk keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser Entscheid geht (vorab per Telefax) an:
die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
die Zuschlagsempfängerin (auszugsweise; Einschreiben)
die Vergabestelle (Ref-Nr. SHAB Nr. 219; Einschreiben; Beilage gemäss Dispositivziffer 1)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
Versand: 16. Dezember 2008