Appeal struck out after settlement and withdrawal

b-735-2011Bundesverwaltungsgericht / 2. Abteilung15.02.2011Withdrawn

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court noted that the parties had settled the procurement dispute out of court and that the appellant had withdrawn its appeal. It therefore struck the appeal B-735/2011 from the docket as moot. In line with the parties' requests, no court costs were charged and no party compensation was awarded. The CHF 9,000 advance on costs was to be refunded to the appellant once the decision became final. The court also lifted the pending deadlines for submissions and for filing the record.

Regest

Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG; withdrawal of the appeal after extrajudicial settlement renders the proceedings moot and leads to striking out of the case. Where the appellant withdraws the appeal, the court may terminate the proceedings without a merits decision. Under Art. 63 Abs. 1 and 2 VwVG in conjunction with Art. 6 lit. a VGKE, no costs are to be charged in the circumstances; if the parties so request, no party compensation is awarded. Procedural deadlines set in the course of the proceedings may be lifted as a consequence of the discontinuance (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

BVGer B-735/2011

Entscheiddatum: 15.02.2011Publikationsdatum: 08.03.2011

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-735/2011

Abschreibungsentscheid vom 15. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Vera Marantelli,Gerichtsschreiber Urs Küpfer Parteien X._______ AG,vertreten durch Rechtsanwalt A._______,Beschwerdeführerin, gegen Die Schweizerische Post,Services-Immobilien, Projektmanagement,Viktoriastrasse 72, 3030 Bern,vertreten durch Rechtsanwalt B._______,Vergabestelle. Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen: Projekt 50526 - Bern, Umbau/Neubau PostParc, Schadstoffsanierung Postbahnhof.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Post (Vergabestelle) mit Verfügung vom 5. Januar 2011 den Zuschlag im Beschaffungsprojekt 50526 "Bern, Umbau / Neubau PostParc, Schadstoffsanierung Postbahnhof" an die Y._______ AG (Zuschlagsempfängerin) erteilte;

dass die X._______ AG (Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht durch schriftliche Erklärung ihres Rechtsvertreters vom 10. Februar 2011 mitteilte, dass sich die Parteien aussergerichtlich verglichen hätten und sie dementsprechend ihre Beschwerde vom 26. Januar 2011 im vorliegenden Verfahren zurückziehe, wobei sie darauf hinwies, dass die Parteien auf Prozessentschädigungen verzichtet und vereinbart hätten, allfällige Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen;

dass die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig ersuchte, das Verfahren als erledigt vom Protokoll abzuschreiben;

dass die Vergabestelle das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 11. Februar 2011 ebenfalls orientierte, die Parteien hätten sich mit Datum vom 10. Februar 2011 im Rahmen eines aussergerichtlichen Vergleichs darauf geeinigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde im vorliegenden Verfahren B-735/2011 zurückziehe - unter Beantragung der Abschreibung des Verfahrens - und dass bezüglich der Kostenfolgen die Halbierung allfälliger Gerichtskosten und das Wettschlagen der Prozessentschädigungen beantragt werde;

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32);

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) i.V.m. Art. 6 lit. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten zu erheben sind;

dass unter Hinweis auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Vergabestelle keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Ein Exemplar des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2011 geht zur Kenntnisnahme an die Vergabestelle.

  2. Eine Kopie des Schreibens der Vergabestelle vom 11. Februar 2011 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.

  3. Die der Vergabestelle mit Verfügung vom 31. Januar 2011 (Ziff. 1, 2 und 3) gesetzten Fristen zur Vernehmlassung bzw. Einreichung der Verfahrensakten werden aufgehoben.

  4. Die der Zuschlagsempfängerin mit Verfügung vom 31. Januar 2011 (Ziff. 4) eingeräumten Fristen zur fakultativen Stellungnahme werden aufgehoben.

  5. Das Beschwerdeverfahren B-735/2011 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

  6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 9'000. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

  7. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

  8. Dieser Entscheid geht - vorab per Fax - an:

  • die Beschwerdeführerin [...];

  • die Vergabestelle [...];

  • die Zuschlagsempfängerin [...].

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Urs Küpfer

Schlagwörter

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