Cost allocation after remittal concerning FINMA supervision fee

b-7062-2010Bundesverwaltungsgericht / 2. Abteilung09.11.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court decided, after a partial remittal by the Federal Supreme Court in a dispute over the 2006 FINMA supervision fee, that its earlier cost allocation in case B-2333/2006 did not need to be changed. Because the Supreme Court had only partially upheld the complaint and the fee was recalculated in line with its ruling, the appellant was charged CHF 5,000 in costs, with the CHF 2,000 advance credited and the remaining CHF 3,000 payable. No party compensation was awarded, and no costs or compensation were imposed for the present judgment.

Omnilex-Regeste

Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 64 VwVG; Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 4 und Art. 6 lit. b VGKE; Kostenverlegung nach teilweiser Gutheissung und Rückweisung: Wird ein angefochtener Entscheid nur in einem eng begrenzten Punkt abgeändert und bleibt die materiell neu berechnete Belastung letztlich im Ergebnis bestehen, rechtfertigt dies regelmässig keine Neuzuteilung der im vorangehenden Verfahren verlegten Kosten. Eine Parteientschädigung setzt einen hinreichenden prozessualen Erfolg voraus; bei nur geringem Obsiegen kann sie verweigert werden (E. 7). Für das Rückweisungs- bzw. Folgeverfahren sind Kosten und Entschädigung nach dem Verfahrensausgang festzusetzen; bei vollständigem Kostenerlass bestehen keine Parteientschädigungen.

Gesamter Gesetzestext

BVGer B-7062/2010

Entscheiddatum: 09.11.2010Publikationsdatum: 25.11.2010

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-7062/2010

{T 1/2}

Urteil vom 9. November 2010

Besetzung

Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Francesco Brentani,

Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail.

Parteien

VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen, Baarerstrasse 112, Postfach, 6302 Zug,

vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Martin Neese, Mosimann Neese Hagmann, Rechtsanwälte und Notare, Baarerstrasse 78, 6300 Zug,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA,

Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Kostenentscheid (in Folgegebung des Urteils des Bundesgerichts 2C_726/2007 bzw. 2C_741/2007 vom 2. Oktober 2008).

Nach Einblick in,

den Entscheid der Kontrollstelle GwG (ab dem 1. Januar 2009: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, FINMA) vom 7. September 2006, in welchem die vom Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen (VQF, Beschwerdeführer) für das Jahr 2006 geschuldete Aufsichtsabgabe auf Fr. (...) festgesetzt wurde;

die Beschwerde des VQF, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese, gegen diesen Entscheid;

das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2333/2006 vom 7. November 2007, in welchem diese Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Verfügung dahingehend abgeändert wurden, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, eine Aufsichtsabgabe in der Höhe von Fr. (...) zu bezahlen;

die von der Eidgenössischen Finanzverwaltung wie auch vom VQF gegen den genannten Entscheid erhobene Beschwerde an das Bundesgericht;

das Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2007 bzw. 2C_741/2007 vom 2. Oktober 2008, womit diese Beschwerden teilweise gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2007 teilweise aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die Eidgenössische Finanzverwaltung zurückgewiesen wurden; in diesem Urteil wurde erwähnt, dass das Bundesverwaltungsgericht allenfalls über eine Neuverteilung seiner Verfahrenskosten befinden werde;

die Verfügung der Eidgenössischen Finanzverwaltung vom 25. November 2008, welche die FINMA auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin diesem am 18. August 2010 einreichte und in welcher die Aufsichtsabgabe in Übereinstimmung mit dem genannten Urteil des Bundesgerichts neu berechnet und der vom Beschwerdeführer für das Jahr 2006 geschuldete Betrag auf Fr. (...) festgesetzt wurde;

und in Erwägung,

dass es - nachdem das Bundesgericht den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2333/2006 vom 7. November 2007 teilweise aufgehoben und die Finanzverwaltung am 25. November 2008 eine Neuberechnung der Aufsichtsabgabe vorgenommen hat - dem Bundesverwaltungsgericht obliegt, über die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten in seinem Verfahren zu befinden;

dass aus dem Urteil des Bundesgerichts hervorgeht, dass die Beschwerde des VQF nur in geringem Umfang gutgeheissen wurde, nämlich lediglich betreffend die Berechnung der streitigen Aufsichtsabgabe (E. 7);

dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer dementsprechend Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'000.- auferlegte;

dass die durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7. November 2007 festgesetzte Höhe der Aufsichtsabgabe dem Betrag entspricht, welcher von der Eidgenössischen Finanzverwaltung am 25. November 2008 gemäss den Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts berechnet wurde;

dass das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen zum Schluss kommt, dass die im Urteil vom 7. November 2007 verlegten Verfahrenskosten nicht neu verteilt werden müssen;

dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.- demnach dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 4 VGKE), der von ihm am 31. Oktober 2006 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- daran angerechnet wird und der Restbetrag von Fr. 3'000.- nach Rechtskraft dieses Urteils der Gerichtskasse zu überweisen ist;

dass es sich daher auch nicht rechtfertigt, dem Beschwerdeführer für das Verfahren B-2333/2006 eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE e contrario);

dass bei diesem Verfahrensausgang für das vorliegende Urteil keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Dem Beschwerdeführer werden für das Verfahren B-2333/2006 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.- auferlegt. An diesen Betrag wird der vom Beschwerdeführer am 31. Oktober 2006 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- ist nach Rechtskraft dieses Urteils der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

Für das Verfahren B-2333/2006 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Für das vorliegende Urteil werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

die Eidgenössische Finanzverwaltung EFV

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Marion Spori Fedail

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand: 18. November 2010

Schlagwörter

supervision feecost allocationparty compensationremittaladministrative procedurejudicial costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the procedural costs of case B-2333/2006 had to be reallocated after the Federal Supreme Court's partial remittal.

Extrahierter Entscheid

No reallocation was required; the costs fixed in the 2007 judgment remained appropriate.

Extrahierte Begründung

The Supreme Court had only partially allowed the complaint concerning the calculation of the disputed supervision fee. Since the fee amount ultimately matched the recalculated amount, the prior cost allocation did not need to be changed.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to a party compensation for case B-2333/2006.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Given the limited success of the complaint and the overall outcome, an award of party compensation was not justified.

Kernrechtsfrage

Which costs were to be charged for the present judgment.

Extrahierter Entscheid

No court costs and no party compensation were imposed for the present proceedings.

Extrahierte Begründung

In light of the procedural outcome, the court waived costs for the present decision and did not award compensation.

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