Entscheiddatum: 21.01.2025Publikationsdatum: 07.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7059/2024
Urteil vom 21. Januar 2025 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Jil Gehmann. Parteien A._______, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses (Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften; Österreich).
A.
A.a Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 ersuchte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der swissuniversities SWU online um Anerkennung des österreichischen Diploms vom 1. Januar 1993 als Lehrperson für Berufsschulen und Maturitätsschulen.
A.b Am 6. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass ihr Gesuch von der swissuniversities SWU an die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK (nachfolgend: EDK) weitergeleitet wurde. Die EDK sei für die Bearbeitung des Anerkennungsgesuches zuständig.
A.c Die EDK kam zum Schluss, dass die Berufsqualifikation der Beschwerdeführerin gemäss Bescheinigung des österreichischen Unterrichtsministeriums zur Ausübung des Berufes einer Berufsschullehrerin in Österreich berechtige und leitete das Anerkennungsgesuch am 21. Mai 2024 schliesslich an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) weiter. Die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert.
B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 anerkannte die Vorinstanz den akademischen Grad "Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften" der Beschwerdeführerin als Lehrbefähigung für die Berufsfachschulen und die Berufsmaturität. Alle weiteren Anträge wies die Vorinstanz ab.
C. Mit Eingabe vom 8. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei um die Lehrbefähigung für Maturitätsschulen zu ergänzen. Eventualiter sei die Verfügung zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder aufzuheben und an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.
D. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2024 beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 eine freiwillige Stellungnahme mit weiteren Beilagen ein.
F. Die Akten der Vorinstanz wurden mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. i.V.m. Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 137.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Eine Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Der Streitgegenstand wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei zu ergänzen derart, dass alle Voraussetzungen für die Lehrbefähigung neben den Berufsfachschulen und Berufsmaturität auch für die Maturitätsschulen gegeben sind. Eventualiter beantragt sie, die angefochtene Verfügung zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder die angefochtene Verfügung aufzuheben und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv-Ziffer III der angefochtenen Verfügung mit folgendem Wortlaut: "Sonstige oder weitergehende Anträge werden abgelehnt". Die Vorinstanz hat den "weitergehenden Antrag" betreffend Lehrbefähigung an Maturitätsschulen abgewiesen, weshalb die Beschwerdeanträge zulässig sind. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz den weitergehenden Antrag zu Recht abgewiesen hat oder nicht.
3.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 VwVG prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen (Art. 7 Abs. 2 VwVG). Wenn sich eine Behörde für unzuständig erachtet, überweist sie die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Art. 8 Abs. 2 VwVG). Diese Regel soll verhindern, dass ein Nichteintretensentscheid getroffen werden muss (Thomas Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Rz. 2 zu Art. 8).
3.2 Die Vorinstanz bringt in der Vernehmlassung zum Ausdruck, dass sie die weitergehenden Anträge abgewiesen habe, weil sie nicht zuständig sei, das Gesuch um Anerkennung für die Lehrbefähigung an Maturitätsschulen zu beurteilen. Die Vorinstanz hat sich als zuständig erachtet, soweit es um die Lehrbefähigung für Berufsfachschulen und die Berufsmaturität geht; soweit es um die Lehrbefähigung für Maturitätsschulen geht, nimmt sie den Standpunkt ein, dass es an der Zuständigkeit fehlt.
3.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz für die Anerkennung ausländischer Di-plome und Ausweise gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz [BBG, SR 412.10]) zuständig ist. Ebenso trifft zu, dass die EDK für die gesamtschweizerische Anerkennung von Berufsdiplomen im schulischen Bereich (Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 [Diplomanerkennungsvereinbarung]) zuständig ist. Das Generalsekretariat der EDK anerkennt ausländische Ausbildungsabschlüsse, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 3 ff. i.V.m. Art. 11 Abs. 1 des Reglements über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse vom 27. Oktober 2006). Die EDK ist namentlich zuständig für die Anerkennung ausländischer Lehrdiplome für Maturitätsschulen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c des Reglements über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse).
3.4 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem Gesuch fest: "Anerkennung meines österreichischen Diploms im Hinblick auf eine allfällige Gleichwertigkeit mit einem entsprechenden schweizerischen Diplom", und zur Befähigung: "Lehrperson an allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen mit Maturitätsabschluss". Nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut ersuchte die Beschwerdeführerin um Anerkennung des Abschlusses für zwei Lehrbefähigungen: zum einen für die Lehrbefähigung an Berufsfachschulen und die Berufsmaturität, zum anderen für die Lehrbefähigung an Maturitätsschulen. Aufgrund der Zuständigkeitsordnung sind zwei unterschiedliche Behörden für die Anerkennung zuständig. Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz das Verfahren auf die Anerkennung des Abschlusses für Berufsfachschulen beschränken müssen (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess analog [BZP, SR 273]) oder den Antrag mit Blick auf die Lehrbefähigung an Maturitätsschulen überweisen müssen. Die Vorinstanz hat weder das eine noch das andere getan, sondern hat den Antrag abgewiesen.
Eine Behörde darf einen Antrag nur dann abweisen, wenn er sich in der Sache als unbegründet erweist. Die Vorinstanz hat den weitergehenden Antrag um Anerkennung des Berufsabschlusses für die Lehrbefähigung an Maturitätsschulen in der Sache nicht geprüft und durfte ihn aufgrund der (beschränkten) Zuständigkeit auch nicht prüfen. Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit wäre sie gehalten gewesen, den weitergehenden Antrag an die EDK formlos weiterzuleiten (Art. 8 Abs. 1 VwVG) oder durch Verfügung auf die Sache nicht einzutreten, wenn ihre Zuständigkeit behauptet worden wäre (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Durch die Abweisung der Vorinstanz erfolgte die falsche Erledigungsform, was mit Blick auf die Rechtskraft Bundesrecht verletzt.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Es darf einen Antrag einer Partei nicht erstmals prüfen und wie eine erstinstanzliche Behörde beurteilen, weil die Partei dadurch eine Instanz im Rechtsmittelzug verlöre. Ein (ergänzender) Entscheid der Beschwerdeinstanz in der Sache selbst ist deshalb ebenso ausgeschlossen wie eine Rückweisung an die unzuständige Vorinstanz (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Soweit das Gesuch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz fällt, ist es daher an die EDK zur Behandlung zu überweisen (Art. 8 VwVG).
Aus diesen Erwägungen folgt, dass Dispositiv-Ziffer III der angefochtenen Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann obsiegenden Parteien von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist im Verfahren weder vertreten noch bringt sie weitere notwendige Auslagen der Partei vor, weshalb keine Parteientschädigen zuzusprechen ist.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer III der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2024 wird aufgehoben.
Das Gesuch wird zur Behandlung an die EDK weitergeleitet.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Jil Gehmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 29. Januar 2025
Zustellung erfolgt an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren, Generalsekretariat EDK, Haus der Kantone, Speichergasse 6, Postfach, 3001 Bern (Gerichtsurkunde)