Reduction of court costs and party compensation after remand

b-6852-2009Bundesverwaltungsgericht / 2. Abteilung12.11.2009Modified

Zusammenfassung

After the Federal Supreme Court partly upheld the ESBK's position in a gambling levy dispute, the Federal Administrative Court had to reallocate the costs of its earlier appeal proceedings. It held that the appellant had only partially prevailed and therefore had to bear procedural costs of CHF 3,000. At the same time, the party compensation previously awarded to the appellant was reduced in line with its only limited success and fixed at CHF 1,200 inclusive of VAT, payable by the ESBK. The court noted that the advance on costs had already been refunded.

Regest

Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 2 VGKE: After a partial success following remand, court costs are to be allocated according to the parties' relative degree of success and failure. Party compensation is likewise to be reduced proportionally where the party prevails only on a minor point and the value of that point is substantially lower than the value of the unsuccessful part. The allocation may be adjusted after a higher court has altered the merits decision underlying the earlier cost order.

Gesamter Gesetzestext

BVGer B-6852/2009

Entscheiddatum: 12.11.2009Publikationsdatum: 07.12.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-6852/2009

wep/hia

{T 0/2}

Urteil vom 12. November 2009

Besetzung

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Ronald Flury, Richterin Eva Schneeberger, Richter Frank Seethaler,

Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Parteien

X._______AG,

vertreten durch Dr. iur. Hannes Baumann, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK,

Vorinstanz.

Gegenstand

Verfahrenskosten.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK, nachfolgend: Vorinstanz) mit Veranlagungsverfügung vom 4. Juli 2008 das Gesuch der X._______AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Reduktion der Spielbankenabgabe für das Jahr 2007 aufgrund der Vorfälle [Angaben zu den Vorfällen] abgewiesen hat und die Spielbankenabgabe für das Jahr 2007 auf Fr. 62'126'511.91.- festgesetzt hat,

dass die Vorinstanz gleichzeitig festgestellt hat, die Beschwerdeführerin schulde nach Abzug der geleisteten Akontozahlungen noch einen Betrag von Fr. 1'054'498.91.-,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit dem Antrag festzustellen, dass die Spielbankenabgabe für das Jahr 2007 Fr. 61'072'013.- betrage und dass sie den strittigen Teil der Spielbankenabgabe in der Höhe von Fr. 1'054'498.91.- unpräjudiziell bezahlt habe,

dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil vom 12. Januar 2009 gutgeheissen hat, die Sache zur Neubeurteilung sowie neuen Veranlagung der Spielbankenabgabe 2007 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen und der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'200.- (inkl. MwSt) zugesprochen hat (Verfahren B-5842/2008),

dass das Bundesgericht die von der Vorinstanz dagegen geführte Beschwerde mit Urteil 2C_123/2009 vom 1. Oktober 2009 insoweit gutgeheissen hat, als diese sich auf den Betrugsfall vom 7./8. September und den damit verbunden Antrag bezog, die dabei generierten Bruttospielerträge (Fr. 1'302'375.-) zu besteuern und diesbezüglich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli bestätigt hat,

dass die Beschwerde im Weiteren abgewiesen worden ist, soweit es das Bundesverwaltungsgericht abgelehnt hat, die Verfügung der Vorinstanz bezüglich der Manipulation an den Geldspielautomaten im Dezember 2007 (Fr. 15'749.-) aufzuheben,

dass das Bundesgericht das Bundesverwaltungsgericht angewiesen hat, über die Kosten seines Verfahrens neu zu befinden (Urteil 2C_123/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 8.1),

dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht teilweise unterliegt,

dass der Beschwerdeführerin daher in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,

dass diese auf Fr. 3'000.- festgesetzt werden,

dass der teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG),

dass die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen ist, wenn die Partei nur teilweise obsiegt (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in einem Teilpunkt obsiegt, dessen Streitwert im Verhältnis zum Streitwert betreffend den nun unterliegenden Teilaspekt wesentlich geringer ist,

dass daher die im Verfahren B-5842/2008 zugesprochene Parteientschädigung entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens zu reduzieren ist,

dass die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.- (inkl. MwSt) festgesetzt und der Vorinstanz auferlegt wird (Art. 64 Abs. 2 VwVG),

dass der am 11. September 2008 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.- der Beschwerdeführerin bereits zurückerstattet worden ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Verfahrenskosten für das Verfahren B-5842/2008 werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Beschwerdeführerin zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

Die der Beschwerdeführerin im Verfahren B-5842/2008 zu Lasten der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung wird reduziert und auf Fr. 1'200.- (inkl. MwSt) festgesetzt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Beschwerdeführerin zu überweisen.

Dieses Urteil geht an:

die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde)

die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

das Bundesgericht (Ref-Nr. 2C_123/2009; Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Astrid Hirzel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand: 17. November 2009

Schlagwörter

court costsparty compensationpartial successremandgambling levy