Entscheiddatum: 24.09.2024Publikationsdatum: 11.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6462/2023
Urteil vom 24. September 2024 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Benjamin Märkli. Parteien X._______, vertreten durch die RechtsanwälteDr. iur. Arne-Patrik Heinze und Henning Heinze, Beschwerdeführer, gegen ETH-Beschwerdekommission, Vorinstanz, Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH, Erstinstanz. Gegenstand Bewertung Masterarbeit, Nichteintretensentscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 24. Oktober 2023.
A.
A.a X._______ (Beschwerdeführer) ist im Herbstsemester 2018 in den Studiengang Mathematik an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich; Erstinstanz) eingetreten und hat im Frühjahr 2023 seine Masterarbeit mit dem Titel "(...)", datiert auf den 31. Juli 2023, verfasst. Am 10. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er seine Masterarbeit mit der Note 5 bestanden habe. Daraufhin verlangte der Beschwerdeführer von der Erstinstanz eine anfechtbare Verfügung, welche am 8. September 2023 erlassen wurde.
A.b Am 12. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der ETH-Beschwerdekommission (Vorinstanz) Beschwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 8. September 2023. Er beantragte sinngemäss - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -, der Entscheid der Erstinstanz sei aufzuheben und die Masterarbeit des Beschwerdeführers sei erneut zu beurteilen. Eventualiter sei "Akteneinsicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV" zu gewähren und die "Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren für notwendig zu erklären". Ebenfalls eventualiter stellte der Beschwerdeführer "Antrag auf vorsorgliche Massnahmen".
Als Rechtschutzinteresse brachte der Beschwerdeführer vor, seine Masterarbeitsnote würde seinen (derzeitigen) Gesamtnotenschnitt auf 5.39 herunterziehen. Dies würde ihn bei der Suche nach einem Doktoratsstudium stark einschränken, insbesondere im englischsprachigen Raum, wo üblicherweise für einen Doktoratsstudienplatz ein Gesamtnotenschnitt von 5.5 vorausgesetzt würde. Darüber hinaus verhindere der resultierende Gesamtnotenschnitt, dass der Beschwerdeführer das Gesamtprädikat 'mit Auszeichnung' erreichen könne.
Zur materiellen Begründung seiner Beschwerde beanstandete der Beschwerdeführer verschiedene angeblich fehlerhafte Korrekturanmerkungen des betreuenden Dozenten.
A.c Eine Vernehmlassung der Erstinstanz fand nicht statt.
A.d Mit Entscheid vom 24. Oktober 2023 trat die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde ein.
Die Vorinstanz begründete den Nichteintretensentscheid damit, dass die Note der Masterarbeit nicht selbstständig anfechtbar sei. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ziehe diese Note keine bestimmten Rechtsfolgen nach sich. Dass der resultierende Gesamtnotenschnitt des Beschwerdeführers möglicherweise zur Nichtzulassung zu einem Doktoratsprogramm führen könne, genüge nicht, um ein konkretes Rechtsschutzinteresse zu begründen. Stattdessen seien tatsächliche, nachgewiesene Fakten erforderlich, die den behaupteten Rechtsnachteil erhärten würden. Weiter bestehe kein subjektives Recht auf die Verleihung eines Prädikats, welches ein Rechtschutzinteresse an der Anfechtung der Note seiner Masterarbeit vermitteln, und auf welches sich der Beschwerdeführer berufen könne. Somit könne nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
B.
B.a Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Erstinstanz zu verpflichten, seine Masterarbeit neu zu beurteilen. Weiter beantragt er, die Erstinstanz sei zu verpflichten, "dem Beschwerdeführer das Akteneinsichtsrecht zu gewähren", "die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren sei für notwendig zu erklären" und der "Antrag auf vorsorgliche Massnahmen sei gutzuheissen".
Der Beschwerdeführer bringt vor, ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Änderung seiner Masterarbeitsnote zu haben. So habe er sich ungefähr einen Monat nach dem Entscheid der Vorinstanz bei der britischen Universität O._______ für eine Doktoratsstelle beworben und werde "nach jetzigem Sachstand" die Ablehnung erhalten, da er nicht über den erforderlichen Notenschnitt (5.5) verfüge, was auf die Note der Masterarbeit zurückzuführen sei. Darüber hinaus bestehe durchaus ein subjektives Recht auf Verleihung des Prädikats, wenn der Beschwerdeführer den hierfür vorausgesetzten Notenschnitt erreiche. Das Nichteintreten der Vorinstanz stelle eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und des verfassungsmässigen Anspruchs auf Akteneinsicht dar. Ansonsten wiederholt der Beschwerdeführer seine inhaltlichen Rügen in Bezug auf die Korrekturanmerkungen des betreuenden Dozenten und beantragt eine Neubewertung seiner Masterarbeit.
Gemäss beigelegtem Notenauszug vom 8. November 2023 erzielte der Beschwerdeführer im Verlauf seines Masterstudiums bisher folgende Noten:
"Core CoursesGradeECTS
Communicative Algebra5.5010Functional Analysis I5.5010Functional Analysis II5.7510Introduction to Lie Groups5.758
Number Theory I5.758
Seminars
Quasimorphisms and Symplectic Geometrypassed4Semiclassical Analysispassed4
Spectral Theory of Schrödinger Operatorspassed4
Topology and Combinatorics of Zero Sets of Polynomials in the Planepassed4
Science in Perspective
Pluralist Philosophy of Mathematics5.253Master's Thesis
Master's Thesis5.0030
Individual Subjects without Specific Category
Algebraic Geometry5.0010
Symmetric Spaces5.008"
B.b Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer mit Beschwerdeverbesserung vom 11. Dezember 2023 eine Begründung für seine Rechtsbegehren betreffend Akteneinsicht, Notwendigerklärung der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und vorsorgliche Massnahmen nach: Demnach habe der Beschwerdeführer ein Interesse an der Gewährung eines umfassenden Akteneinsichtsrechts, da der betreuende Dozent sein Ermessen überschritten habe und seine Ausführungen nicht vertretbar seien. Weiter könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, das laufende Beschwerdeverfahren ohne rechtsanwaltliche Vertretung zu bestreiten, weshalb der obsiegenden Partei ganz oder teilweise eine Entschädigung zuzusprechen sei. Schliesslich sei die Erstinstanz "vorläufig zur raschen Neubewertung" zu verpflichten.
C. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2024 bringt die Vorinstanz vor, in der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid könne nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint. Entsprechend könne die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme der Beschwerde durch die Vorinstanz beantragen, nicht aber die Aufhebung oder Änderung der ursprünglich angefochtenen Verfügung verlangen. Auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen zum Formellen als Zwischenfazit festgehalten habe, "es sei entgegen der fehlerhaften Auffassung der ETH-Beschwerdekommission auf die Beschwerde einzutreten" vermöge nicht hierüber hinwegzutäuschen. Zudem hätte, da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sei, ein Antrag auf Eintreten in den Rechtsbegehren der Beschwerde ausformuliert werden müssen, was nicht der Fall sei. Angesichts dessen beantragt die Vorinstanz, die Verfahrenskosten seien dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Ein schutzwürdiges Rechtschutzinteresse in der Hauptsache sei zudem weiterhin nicht gegeben. Es liege vielmehr in der Natur von Notenbildern, dass tiefere Noten den Notenschnitt nach unten ziehen würden. Sollte auf die Beschwerde eingetreten werden, beantragt die Vorinstanz deshalb unter Verweis auf ihren Nichteintretensentscheid deren Abweisung.
D. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2024 äussert sich die Erstinstanz entsprechend der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht zur Frage des Eintretens im vorliegenden Verfahren. Die Erstinstanz folgt der Vorinstanz im Vorbringen, der Beschwerdeführer könne nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen. Weiter bringt sie vor, dass der Beschwerdeführer seinen Master-Studiengang noch gar nicht abgeschlossen habe, obwohl er bereits genügend Kreditpunkte für den Abschluss erworben habe. Die Argumente des Beschwerdeführers zu einem höheren Gesamtnotenschnitt seien somit rein spekulativer Natur, und es stehe noch nicht fest, ob eine bessere Benotung der Masterarbeit auch tatsächlich zu einem besseren (finalen) Gesamtnotenschnitt führen würde. Ein Rechtsnachteil des Beschwerdeführers sei somit aktuell noch nicht beurteilbar und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
E. Mit Stellungnahme vom 27. März 2024 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er aus 31 Doktoratsbewerbungen für Einrichtungen in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Vereinigten Königreich bislang 22 Absagen erhalten habe. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest.
Mit Stellungnahme vom 4. April 2024 geht die Vorinstanz auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2024 ein und hält an ihren Ausführungen fest.
Mit Eingabe vom 12. April 2024 teilt die Erstinstanz mit, dass sie an ihren Anträgen festhalte und auf eine weitere inhaltliche Stellungnahme verzichte.
Mit Stellungnahme vom 22. April 2024 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass, entgegen der Sachverhaltsdarstellung der Erstinstanz, der Beschwerdeführer seine Masterarbeit im Frühjahr 2023 verfasst habe.
F. Auf Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht hin äussert sich die Erstinstanz mit Eingabe vom 14. Juni 2024 zur Praxis der Prädikatserteilung an der ETH Zürich. Demnach gebe es keine Stelle, die über die Prädikatserteilung entscheide; vielmehr handle es sich um einen rein rechnerischen Automatismus, wonach bei einer Abschlussnote von mindestens 5.75 das Prädikat erteilt werde. Die Eingabe wurden den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 25. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht.
G. Auf die Vorbringen der Parteien und weitere sich bei den Akten befindliche Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021); auch der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid gilt als Verfügung (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist nicht gegeben. Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Angefochten ist somit ein Nichteintretensentscheid. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist die Beschwerdebefugnis unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu bejahen; das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht in diesem Fall im Interesse an einer materiellen Prüfung der in der Beschwerde (im Verfahren der Vorinstanz) gestellten Rechtsbegehren (vgl. Urteil des BVGer B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 2.3). Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 In seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren 1, der Entscheid der Vorinstanz vom 24. Oktober 2023 sei aufzuheben und in Rechtsbegehren 2, die Erstinstanz sei zu verpflichten, die Masterarbeit des Beschwerdeführers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Die Vorinstanz und die Erstinstanz bringen vor, im Rechtsmittelverfahren gegen einen Nichteintretensentscheid könne lediglich geltend gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die materiellen Begehren des Beschwerdeführers, die auf eine Neubewertung seiner Masterarbeit abzielen, seien somit unzulässig. Die Vorinstanz beantragt, angesichts dessen sei auf die Beschwerde als Ganzes nicht einzutreten.
Nach ständiger Praxis kann mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint, weshalb die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen kann (vgl. statt vieler: BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer B-4003/2014 vom 24. Juni 2015 E. 1.5). Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Eintretensfrage (BGE 144 II 184 E. 1.1; Urteile des BVGer B-5981/2019 vom 13. März 2020 E. 2; A-3456/2019 vom 4. November 2019 E. 2.1).
Mit der Erst- und Vorinstanz ist festzustellen, dass das Rechtsbegehren 2 des Beschwerdeführers vorliegend über ein Begehren auf Anhandnahme durch die Vorinstanz hinausgeht. Soweit damit eine inhaltliche, materielle Korrektur der Verfügung der Erstinstanz beantragt wird, worauf auch die weitläufigen inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers schliessen lassen, ist darauf somit nicht einzutreten und auf die entsprechenden Begründungselemente, die sich zur materiellen Notenbewertung äussern, nicht einzugehen.
Der mit dem Rechtsbegehren 3 anbegehrten Akteneinsicht (bei der Erstinstanz) kommt ebenfalls nur hinsichtlich der materiellen Überprüfung der Masterarbeit des Beschwerdeführers eine Tragweite zu. Sie bezieht sich nicht auf die Eintretensfrage, sondern geht inhaltlich über ein Begehren auf Anhandnahme durch die Vorinstanz hinaus, womit darauf nicht eingetreten werden kann.
Das Rechtsbegehren 4 entspricht, soweit verständlich, einem Antrag auf Parteientschädigung, welcher ohnehin schon in Rechtsbegehren 6 enthalten ist und somit ohne eigene Tragweite bleibt.
Mit dem Rechtsbegehren 5 beantragt der Beschwerdeführer inhaltlich nicht näher bezeichnete vorsorgliche Massnahmen. Erst in der Beschwerdeverbesserung vom 11. Dezember 2023 präzisiert er, damit sei gemeint, dass die Erstinstanz zur raschen Neubewertung der Masterarbeit des Beschwerdeführers zu verpflichten sei. Dieser Antrag deckt sich inhaltlich mit dem Antrag in der Hauptsache. Er bleibt insofern ohne eigene Tragweite; dies umso mehr als der Beschwerdeführer eine besondere, d.h. im Vergleich zur Hauptsache erhöhte, Dringlichkeit nicht geltend macht und eine solche auch nicht ersichtlich wäre. Es handelt sich bei diesem Antrag mithin lediglich um einen Vorgriff auf die Hauptsache im Mantel einer vorsorglichen Massnahme, auf den nicht einzutreten ist.
1.4 Der an sich zulässige Aufhebungsantrag wird nicht vom expliziten Rückweisungsantrag, es sei in der Sache zu entscheiden, begleitet. Insofern mangelt es der anwaltlich eingereichten Beschwerde an einem eindeutig streitgegenstandsbezogenen Antrag. Aus der Beschwerdebegründung lässt sich immerhin entnehmen, dass der Beschwerdeführer fordert, die Vorinstanz hätte eintreten müssen ("Es sei entgegen der fehlerhaften Auffassung der ETH-Beschwerdekommission auf die Beschwerde einzutreten"). Die Absicht des Beschwerdeführers, ein Eintreten der Vorinstanz zu erwirken, ist somit sinngemäss zu erkennen. Ohnehin würde es dem Bundesverwaltungsgericht freistehen, eine Rechtsfolge (i.c. die Rückweisung) ermessensweise von Amtes wegen festzulegen (vgl. Art. 61 VwVG), unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer einzig die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verlangt.
Bei dieser Ausgangslage ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 12. Oktober 2023 hätte eintreten müssen, und - im Falle des Erfolgs des Beschwerdeführers - die Sache an die Vorinstanz zum Sachentscheid zurückzuweisen.
1.5 Der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers haben sich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit im beschriebenen Umfang (vgl. E. 1.3) einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie grundsätzlich auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Indessen kann mit der Beschwerde gegen Verfügungen der ETH über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen die Unangemessenheit nicht gerügt werden (Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.1 Die Eidgenössischen Technischen Hochschulen erteilen Bachelor- und Mastertitel (Art. 19 Abs. 1 Bst. abis ETH-Gesetz). Welche Lerneinheiten hierfür zu absolvieren und welche Lernkontrollen zu bestehen sind, ist für die ETH Zürich grundsätzlich in der Verordnung der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, SR 414.135.1) sowie den gestützt darauf erlassenen Studienreglementen (Art. 6 Abs. 4, Art. 7 Abs. 3 und Art. 31 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) geregelt (Art. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Vorliegend ist das Studienreglement 2012 für den Master-Studiengang Mathematik vom 21. August 2012 (Studienreglement, Systematische Rechtssammlung der ETH Zürich 324.1.0900.11) anwendbar.
3.2 Für den Erwerb des Master-Diploms sind 90 Kreditpunkte (KP) erforderlich (Art. 14 Abs. 1 Studienreglement). Prüfungen und die Master-Arbeit werden mit einer Note bewertet. Die in anderen Leistungskontrollen erbrachten Leistungen werden mit einer Note oder mit dem Prädikat "bestanden"/"nicht bestanden" bewertet. Die beste Note ist 6, die schlechteste 1. Genügende Leistungen werden mit Noten von 4 bis 6, ungenügende mit Noten unter 4 bis 1 bewertet. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Notendurchschnitte werden auf zwei Dezimalstellen gerundet (Art. 6 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung i.V.m. Art. 22 und Art. 28 Abs. 4 Studienreglement).
3.3 Nach Erfüllen der für den Abschluss festgelegten Anforderungen können die Studierenden die Erteilung des Master-Diploms beantragen. Für das Master-Diplom können im Zeugnis insgesamt maximal 100 KP an die Abschlussnote angerechnet werden, wobei die Wahl der anzurechnenden Noten - unter gewissen Einschränkungen - den Studierenden obliegt. Alle weiteren Studienleistungen werden auf dem Beiblatt zum Zeugnis aufgeführt (Art. 33 Abs. 1 und 3 Studienreglement).
3.4 Wer den Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Zeugnis, eine Urkunde und ein Diploma Supplement. Das Zeugnis gilt als Ausweis über den bestandenen Masterabschluss und enthält die im Diplomantrag aufgeführten Studienleistungen, einschliesslich Noten und weitere Leistungsbewertungen, sowie die Abschlussnote, errechnet als gewichtetes Mittel der im Diplomantrag aufgeführten Noten mit den dazugehörenden KP als Gewichten. Allfällige Noten der Kategorie "Wissenschaft im Kontext" werden für die Abschlussnote nicht berücksichtigt (Art. 34 und 35 Abs. 1 und 2 Studienreglement).
4.1 Wie dargelegt kann mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 12. Oktober 2023 gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 8. September 2023 zu Recht nicht eingetreten ist.
4.2 Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten damit, dass die Note der Masterarbeit in Ermangelung eines konkreten Rechtsschutzinteresses nicht selbstständig anfechtbar sei. Es genüge nicht, dass der aus der Masterarbeit resultierende Gesamtnotenschnitt des Beschwerdeführers nur hypothetisch zur Nichtzulassung zu einem Doktoratsprogramm führen könnte. Auch sonst ziehe die Masterarbeitsnote keine bestimmten Rechtsfolgen nach sich, insbesondere auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Prädikats.
4.3 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, er habe seit dem vorinstanzlichen Entscheid konkrete Absagen für die Doktoratsprogramme mehrerer Universitäten erhalten, die in seinem durch die Masterarbeitsnote heruntergezogenen Gesamtnotenschnitt begründet seien. Darüber hinaus bestehe durchaus ein Rechtsanspruch auf Verleihung des Prädikats 'mit Auszeichnung' für Studienabschlüsse mit einem Notenschnitt über 5.75, welchen der Beschwerdeführer mit einer Masterarbeitsnote von 6 erreichen würde. Somit liege ein erhebliches Rechtsschutzbedürfnis vor, diese Note anzufechten.
4.4 Die Erstinstanz wendet ein, dass der Beschwerdeführer als Rechtsschutzinteresse auf die Auswirkung der Masterarbeitsnote auf seinen Gesamtnotenschnitt abstelle, letzterer aber noch rein spekulativer Natur sei, da der Beschwerdeführer seinen Master-Studiengang noch gar nicht abgeschlossen habe, obwohl er hierfür bereits genügend Kreditpunkte erworben habe. Der tatsächliche Rechtsnachteil des Beschwerdeführers könne somit aktuell noch gar nicht beurteilt werden.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt als erstes Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung seiner Masterarbeitsnote vor, ein besserer Gesamtnotenschnitt würde seine Bewerbungschancen für ausländische Doktoratsprogramme verbessern.
5.1.1 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass renommierte englischsprachige Universitäten wie die Universitäten von O._______ und C._______ schweizerischen Bewerbern für Doktoratsprogramme mit einem Notenschnitt unterhalb von 5.5 den Zutritt verwehren würden. Hierzu verweist er auf Ausschnitte der Websites von Universitäten, welche belegen würden, dass ein solcher Notenschnitt zwingend vorausgesetzt würde. Der Beschwerdeführer habe sich sodann für verschiedene Universitäten beworben und mehrere Negativbescheide erhalten, was den Beweis erbringe, dass sein durch die Note seiner Masterarbeit heruntergezogener Gesamtnotenschnitt eine erfolgreiche Bewerbung verhindere.
5.1.2 Diesem behaupteten Rechtsschutzinteresse hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid entgegen, dass nur zu erahnende mögliche negative Rechtsfolgen einer Masternote im Sinne einer Nichtzulassung zu einem Doktoratsprogramm für ein Rechtsschutzinteresse nicht genügen würden. Vielmehr müssten tatsächliche, nachgewiesene Fakten vorliegen, welche den behaupteten Rechtsnachteil erhärten würden. Im Rahmen des Schriftenwechsels vor Bundesverwaltungsgericht äusserten sich weder Vor- noch Erstinstanz zu den vom Beschwerdeführer angeblich erhaltenen Ablehnungsbescheiden.
5.2 Als weiteres Rechtsschutzinteresse nennt der Beschwerdeführer, dass eine bessere Masterarbeitsnote ihm ermöglichen würde, aufgrund eines verbesserten Gesamtnotenschnitts ein Prädikat zu erreichen.
5.2.1 Hierzu bringt die Vorinstanz vor, der Beschwerdeführer könne aus der Möglichkeit der Erteilung eines Prädikats kein Rechtsschutzinteresse begründen. Ein rechtlich geschütztes Interesse hieran bestehe nur, soweit das Prädikat nicht im Ermessen der Fakultät stehe, sondern sich auf Grundlage des Studienreglements bzw. der Prüfungsordnung rechnerisch aus den vergebenen Einzelnoten ergebe. Das vorliegend anwendbare Studienreglement äussere sich zum Aspekt des Prädikats nicht. Einzig die Weisung zur Verleihung des Prädikats 'mit Auszeichnung' für Studienabschlüsse vom 15. Mai 2009 (Weisung Prädikat) des Rektorats der ETH Zürich enthalte Normen zu Prädikaten. Diese Weisung regle allerdings nicht die relevante Mindestnote zur Erlangung eines Prädikats, welche ohnehin nicht in der Kompetenz des Rektorats sei, sondern lediglich administrative Aspekte des Prüfungswesens. Die Weisung stelle mithin eine Verwaltungsverordnung dar, aus welcher der Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Verleihung des Prädikats und somit ein Rechtschutzinteresse an der Anfechtung der Note seiner Masterarbeit ableiten könne.
5.2.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, es entspreche der Praxis, dass bei Erreichen des Notenschnitts 5.75 (oder höher) das Prädikat verliehen würde. Das Rektorat habe indessen durchaus die Kompetenz zur Regelung von Prädikaten. Würde der Beschwerdeführer für die Masterarbeit die Note 5.75 erhalten, könnte er mit weiteren 10 KP das Prädikat erhalten; mit der Note 6 wäre ihm das Prädikat sogar sicher. Ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Erteilung desselben bestehe durchaus.
5.2.3 In ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2024 zur Praxis der Prädikatsvergabe an der ETH Zürich gibt die Erstinstanz an, bei der Prädikatsvergabe handle es sich um einen Automatismus, wonach bei einer Abschlussnote von mindestens 5.75 das Prädikat erteilt werde. Es gebe keine Stelle, die darüber hinaus über die Vergabe eines Prädikats entscheide.
5.3 Betreffend beide vorgebrachten Rechtsschutzinteressen des Beschwerdeführers ist relevant, dass er (wie auch die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2024 ausführt) sein Master-Studium aktuell noch gar nicht abgeschlossen hat, obwohl er hierzu bereits über genügend Kreditpunkte verfügt. Damit steht noch nicht fest, welche Studienleistungen der Beschwerdeführer auf seinem Master-Diplom führen will und dadurch für seinen Notendurchschnitt relevant sind, und welche nur auf dem Beiblatt zum Zeugnis aufgeführt werden sollen (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 3 Studienreglement). Da somit der finale Notendurchschnitt des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, ist auch noch nicht definitiv absehbar, welchen Unterschied eine bessere Note in der Masterarbeit auf diesen haben wird; mithin, wie diese Note sich auf die Bewerbungen des Beschwerdeführers, wenn überhaupt, auswirken könnte, und ob und unter welchen Umständen ein Prädikat in Frage stehen würde.
Aus dem gleichen Grund ist der vom Beschwerdeführer genannte mögliche Ablehnungsgrund zu einem Doktoratsstudium rein hypothetisch. Endlich ist ein Prädikat, solange der Beschwerdeführer sein Master-Diplom nicht beantragt hat, ohnehin keine direkte Rechtsfolge einer allenfalls verbesserten Masterarbeitsnote. Diese würde erst nach dem Antrag eintreten. Bis zu diesem Zeitpunkt könnte der Beschwerdeführer beispielsweise weitere Prüfungsleistungen ablegen (wie er es selbst in Aussicht stellt), welche seinen Notendurchschnitt weiterhin beeinflussen könnten.
Allein die mögliche Verbesserung der Aussicht auf einen höheren Gesamtdurchschnitt, ein Prädikat und eventuelle Zulassung zu einem Doktoratsstudium rechtfertigt die vorgängige Anfechtung der Masterarbeitsnote als Einzelnote, mithin unabhängig vom Gesamtergebnis, nicht.
Demnach fehlt dem Beschwerdeführer ein hinreichend aktuelles Rechtsschutzinteresse um bereits im jetzigen Zeitpunkt die Einzelnote der Masterarbeit anzufechten.
5.4 Selbst wenn dem nicht so wäre, würde der Beschwerdeführer mit dem Argument, eine höhere Masterarbeitsnote, und damit ein erhöhter Gesamtschnitt, würde ihm den Zugang zu einem Doktoratsstudium ebnen, vorliegend nicht durchdringen.
Gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die blosse Tatsache, dass eine Note möglicherweise Nachteile mit sich bringt, zur Annahme eines die Rechtsstellung des Betroffenen beeinflussenden Hoheitsaktes nicht (Urteile des BGer 2P.208/2005 vom 8. September 2005 E. 2.1; 2C_242/2023 vom 9. Mai 2023 E. 3.4). Kein aktuelles Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung einer Einzelnote bildet demnach die Möglichkeit besserer Berufschancen bei Erreichen einer besseren Note (vgl. Urteil des BVGer B-1207/2022 vom 17. August 2022 E. 3.1), aber auch die Möglichkeit, die Note könnte im Hinblick auf ein allfälliges Studium an einer anderen Universität einen massgeblichen Unterschied machen (vgl. Urteil des BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 5.2.2, wo ebenfalls der Antritt eines Studiums im englischsprachigen Raum beabsichtigt war).
Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer keine konkrete bzw. entsprechend begründete Absage ins Recht. Auch macht er nicht geltend, dass die Nichtzulassung zu den von ihm konkret angestrebten Doktoratsprogrammen eine direkte Rechtsfolge der Masterarbeitsnote oder des durch sie verschlechterten Notendurchschnitts des Beschwerdeführers sei, ebenso wenig, dass eine höhere Masterarbeitsnote oder ein höherer Notendurchschnitt automatisch zum Doktoratsstudium berechtige. Ob das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Chancen bezüglich seiner Zulassung zu einem Doktoratsstudium allenfalls zu bejahen wäre, wenn die Beanstandung der Masterarbeitsnote im Rahmen der Anfechtung des Masterabschlusses erfolgen würde, ist angesichts der relativ strengen Praxis zur Anfechtbarkeit von Einzelnoten zweifelhaft, aber vorliegend nicht zu beurteilen.
5.5 Vorliegend begründet die Aussicht auf Verleihung eines Prädikats an den Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, mangels Studienabschluss noch kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Hieran ändert auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 136 I 229 zur Anfechtbarkeit von Einzelnoten, wenn ein Prädikat in Frage steht, nichts. In diesem Entscheid bejahte das Bundesgericht zwar ein genügendes Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung einer Einzelnote aufgrund von Prädikatsaussichten, sofern dessen Festlegung nicht im Ermessen der Prüfungsbehörde liegt, sondern sich rechnerisch aus den vergebenen Noten ergibt (siehe bereits die Regeste zu BGE 136 I 229, sowie spezifisch E. 2.5.2). Aufgrund der Stellungnahme der Erstinstanz (s. E. 5.2.3 hiervor) und des Wortlauts der Weisung Prädikat könnte entgegen der Ansicht der Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Masterarbeitsnote, nachdem der Beschwerdeführer den Masterabschluss beantragt hat, entsprechend den Vorgaben im zitierten Bundesgerichtsentscheid zu bejahen wäre. Aus dieser Praxis lässt sich aber nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, denn er verfügt mangels Beantragung noch nicht über den Masterabschluss, womit auch der für die Erteilung oder Nichterteilung des Prädikats massgebliche Notendurchschnitt (Abschlussnote) noch nicht definitiv feststeht. Daran würde sich selbst im Fall, da über die Note für die Masterarbeit verselbständigt vorzeitig entschieden würde, nichts ändern. Entsprechend fordert der Beschwerdeführer nicht etwa die Erteilung des Prädikats (wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 24. Oktober 2023 zu implizieren scheint) und macht auch nicht geltend, die Weisung sei falsch angewandt worden. Vielmehr führt er sie lediglich als Beleg an, um darzutun, dass bei einem bestimmten Notenschnitt automatisch ein Prädikat erteilt werde, dies unter Negierung des Umstands, dass die hierfür massgebliche Abschlussnote noch gar nicht feststeht.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde unbegründet und abzuweisen ist. Solange das Abschlusszeugnis des Beschwerdeführers noch nicht definitiv vorliegt und sein Gesamtnotenschnitt somit noch nicht feststeht, ist nicht absehbar, inwiefern sich die Einzelnote der Masterarbeit auf den Zugang zu ausländischen Doktoratsprogrammen auswirkt und ob ein Prädikat in Frage steht. Dem Beschwerdeführer fehlt es somit an einem Rechtsschutzinteresse, die Einzelnote seiner Masterarbeit anzufechten. Die Vorinstanz ist daher mit Entscheid vom 24. Oktober 2023 zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) und ist im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1'600.- festzusetzen. Zur Bezahlung wird der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verwendet. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Weil sich die Beschwerde trotz Unterliegens nicht als gänzlich haltlos erwies, ist dem Antrag der Vorinstanz nicht zu folgen, näher zu prüfen, ob die Verfahrenskosten nicht dem Beschwerdeführer, sondern seinen Rechtsvertretern auferlegt werden könnten.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Bezahlung wird der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Benjamin Märkli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit die in den genannten Artikeln und in Erwägung 8 erwähnten Voraussetzungen gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 4. Oktober 2024
Zustellung erfolgt an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)