Entscheiddatum: 16.12.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-6045/2013
Urteil vom 16. Dezember 2013 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz),Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien S._______, vertreten durch lic. iur. Raffaella Biaggi, Advokatin, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel,Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass S._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 1. November 2011 gegen die rentenabweisende Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz oder IVSTA) vom 29. September 2011, vertreten durch Advokatin lic. iur. Raffaella Biaggi, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil B-5991/2011 vom 20. Februar 2013 nach durchgeführtem zweifachen Schriftenwechsel guthiess, die angefochtene Verfügung vom 29. September 2011 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer Invaliditätsgradbemessung nach der gemischten Methode und zu neuem Entscheid zurückwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht das erwähnte Urteil damit begründete, die somatoforme Schmerzstörung der Beschwerdeführerin habe sich losgelöst von der rezidivierenden depressiven Störung chronifiziert, weshalb ihr angesichts der überdies gestellten schlechten Prognose keine Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung zugemutet werden könne,
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde der IVSTA vom 27. März 2013 hin mit Urteil 9C_234/2013 vom 14. Oktober 2013 entschied, die konkreten Umstände der Beschwerdeführerin vermöchten die Vermutung der Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung nicht umzustossen, weshalb es das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung des Bundesrechts aufhob und die Angelegenheit diesem zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens und zum Entscheid über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht entsprechend das Verfahren zur neuen Kostenverlegung und Entscheidung über die unentgeltliche Rechtspflege wieder aufgenommen hat und unter der Geschäftsnummer B-6045/2013 weiterführt,
dass die Verfahrenskosten in der Regel von der unterliegenden Partei zutragen sind (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 14. Oktober 2013 die IVSTA vollständig obsiegte und die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei anzusehen ist,
dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin indes im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, über das nachfolgend noch zu entscheiden ist,
dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis i.V.m Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden kann (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass ihr ein Anwalt bestellt werden kann, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass eine Person bedürftig ist, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (vgl. BGE 127 I 202 E. 3b),
dass das Bundesgericht im Urteil 9C_234/2013 vom 14. Oktober 2013, Erwägung 6, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin implizit bejaht hat,
dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausserdem aus ihren Angaben im Schreiben vom 20. Dezember 2011 sowie im gerichtlichen Formular zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 20. Dezember 2011, das die Beschwerdeführerin mit entsprechenden Belegen versehen hat, ersichtlich ist,
dass Prozessbegehren gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; vgl. BGE 124 I 304 E. 2c, BGE 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können,
dass vorliegend die Rechtsbegehren - insbesondere angesichts der Beschwerdegutheissung im (vom Bundesgericht aufgehobenen) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013 - nicht von Vornherein als aussichtslos erschienen,
dass es im vorangegangenen Verfahren um die Frage ging, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat, womit das Interesse der Beschwerdeführerin an einem für sie günstigen Entscheid als gewichtig zu betrachten war,
dass zudem ein Gerichtsverfahren, in welchem es wie vorliegend um einen Rentenanspruch geht, trotz der geltenden Untersuchungsmaxime nicht ohne Weiteres als einfach zu betrachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C.172/2010 vom 29. März 2010 E. 4),
dass bei dieser Ausgangslage das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren B-5991/2011 gutzuheissen ist,
dass für die Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin im vorangegangenen Beschwerdeverfahren ausserdem rückblickend eine anwaltliche Verbeiständung erforderlich erschien, weshalb auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch Advokatin lic. iur. Raffaella Biaggi im Beschwerdeverfahren B-5991/2011 gutzuheissen ist,
dass der unentgeltlichen Vertreterin unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'200.- auszurichten ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung durch Advokatin lic. iur. Raffaella Biaggi im Beschwerdeverfahren B-5991/2011 wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der unentgeltlichen Vertreterin wird eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1'200.- zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Urech Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. Dezember 2013