Invalidity pension suspended during preventive detention

b-593-2012Bundesverwaltungsgericht / 2. Abteilung27.08.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the appeal against the IVSTA's suspension of a whole invalidity pension during preventive detention. It held that, under the settled interpretation of Art. 21(5) ATSG, pension payments may be suspended once detention has lasted a sufficient period, by analogy with the three-month benchmark. Although the court found that the appellant had not been heard before the suspension decision, it treated the defect as minor and cured on appeal, so remittal was unnecessary. The appellant was ordered to pay most of the costs, but received a reduced party compensation because of the procedural defect.

Omnilex-Regeste

Art. 21 Abs. 5 ATSG; Sistierung einer Invalidenrente während Untersuchungshaft; eine Rentensistierung ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig, wenn die Haft von gewisser Dauer ist, wobei analog zu Art. 88a Abs. 1 IVV eine Dreimonatsgrenze gilt. Die Norm dient der Vermeidung einer stossenden Besserstellung invalider gegenüber validen Gefangenen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Vollzugsform eine Erwerbstätigkeit zulässt; blosse pekuniäre Leistungen genügen nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der Verfügung ist heilbar, sofern die Rechtsmittelinstanz volle Kognition hat und eine Rückweisung bloss formalistischen Leerlauf bewirken würde (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

BVGer B-593/2012

Entscheiddatum: 27.08.2012Publikationsdatum: 27.12.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-593/2012

Urteil vom 19. Dezember 2012 Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz),Richter Beat Weber, Richter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien P._______, vertreten durch lic. iur. Pius Buchmann, Sonnenplatz 1, Postfach, 6020 Emmenbrücke 2 ,Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente (Rentensistierung).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. April 2007 P._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine ordentliche, ganze Invalidenrente zugesprochen hat,

dass die Vorinstanz das in der Folge durchgeführte Revisionsverfahren mittels Mitteilung vom 12. Juli 2011, wonach auf Grund unveränderter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe, abgeschlossen hat,

dass die Staatsanwaltschaft (...) die Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 darüber informierte, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 12. August 2011 bei nicht absehbarer Haftentlassung in Untersuchungshaft,

dass die Vorinstanz gestützt auf dieses Schreiben mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 die Auszahlung der ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2011 sistierte,

dass der Beschwerdeführer hiergegen am 1. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben respektive die Sache eventualiter zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz oder des Staates,

dass der Beschwerdeführer gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, welches er in der Folge mit Schreiben vom 15. Mai 2012 wieder zurückzog mit der Begründung, er sei mittlerweile aus der Untersuchungshaft entlassen worden, weshalb ihm die ganze Invalidenrente wieder ausbezahlt werde,

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. April 2012 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragt,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,

dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,

dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist eingegangen ist, auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass, wie aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich ist, der Beschwerdeführer am 5. April 2012 aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist und die Vorinstanz die Sistierung der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 24. April 2012 mit Wirkung ab dem 1. April 2012 wieder aufgehoben hat,

dass damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr der Anspruch des Beschwerdeführers auf (rückwirkende) Auszahlung der ganzen Invalidenrente während der Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31. März 2012 streitig ist,

dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darlegte, gestützt auf Art. 21 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) sei eine Invalidenrente während eines behördlich angeordneten Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder Massnahme zu sistieren,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hiergegen vorbringt, die durch die Vorinstanz vorgenommene Sistierung der Rentenauszahlung während der Dauer der Untersuchungshaft entbehre einer gesetzlichen Grundlage, nachdem sich der klare Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG lediglich auf den Straf- oder Massnahmenvollzug beziehe,

dass der Beschwerdeführer bezüglich der Rechtsprechung, wonach auch bei Untersuchungshaft ab einer Dauer von drei Monaten die Rentenzahlung einzustellen sei (BGE 133 V 1), kritisiert, das Bundesgericht überschreite die Grenzen der teleologischen Auslegung,

dass er im Weiteren eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt, indem ihm die Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung entgegen Art. 42 ATSG keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt habe,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2012 ausführt, die angefochtene Verfügung sei gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 21 Abs. 5 ATSG ergangen, und namentlich auf die BGE 133 V 1, 137 V 154 E. 3.3 und die Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2008, E. 3 und 8C_702/2007 vom 17. Juli 2008, E. 3.1 verweist,

dass die Vorinstanz überdies erklärt, die als Kann-Vorschrift ausgestaltete Formulierung von Art. 21 Abs. 5 ATSG räume ihr keinen weiten Ermessensspielraum ein, nachdem das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden habe, eine Sistierung der Rentenleistungen rechtfertige sich lediglich dort nicht, wo die Vollzugsart der versicherten Person die Möglichkeit biete, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen,

dass die Vorinstanz im Weiteren die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung seines rechtlichen Gehörs anerkennt, jedoch das Absehen von einer Rückweisung beantragt, da sie in der Sache selber ohnehin erneut gleich entscheiden müsste (formalistischer Leerlauf),

dass die Vorinstanz indessen erwägt, die unterbliebene Anhörung könne die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu ihren Lasten rechtfertigen,

dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2012 repliziert, die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 138 V 140) lasse neben den durch die Vorinstanz erwähnten Ausnahmen weitere Fallkonstellationen zu, in denen sich die Rentensistierung nicht rechtfertige, wie zum Beispiel bei einer unverhältnismässigen Härte, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2012 geltend gemacht habe,

dass er insgesamt - abgesehen von seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - an seinen Anträgen festhält und basierend auf die Ausführungen der Vorinstanz die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu deren Lasten beantragt,

dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 8. Juni 2012 entgegnet, der Beschwerdeführer messe dem von ihm zitierten Bundesgerichtsentscheid eine Bedeutung zu, welche diesem eindeutig nicht zukomme und dieser vielmehr die in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2012 getroffenen Feststellungen bestätige,

dass in formeller Hinsicht vorab die vom Beschwerdeführer vorgebrachte sowie durch die Vorinstanz anerkannte Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu prüfen ist,

dass gemäss Art. 42 ATSG die Parteien vor Erlass einer Verfügung Anspruch auf rechtliches Gehör haben, indessen auf eine vorgängige Anhörung verzichtet werden kann bei Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind,

dass die durch die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2011 beigelegte Rechtsmittelbelehrung keine Anfechtung mittels Einsprache zulässt,

dass die Vorinstanz ebenso wenig vor Erlass der angefochtenen Verfügung ein Vorbescheidverfahren nach Art. 73bis Abs. 1 IVV durchgeführt oder in einer anderen, geeigneten Weise dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer vorgängigen Anhörung geboten hat, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt,

dass der Beschwerdeführer indessen bereits mit Verfügung vom 19. April 2007 darauf hingewiesen wurde, er habe der Vorinstanz jede Veränderung der persönlichen Verhältnisse, welche den Leistungsanspruch beeinflussen könnte, umgehend zu melden sowie als anspruchsbeeinflussende Änderungen der persönlichen Verhältnisse insbesondere die Untersuchungshaft und der Straf- und Massnahmenvollzug im In- oder Ausland genannt wurden (vgl. Verfügung vom 19. April 2007, S. 3),

dass demzufolge die mit der Untersuchungshaft verbundene Änderung des Anspruchs für den Beschwerdeführer keine neue, unerwartete Rechtsfolge darstellte sowie die Tatsache der Inhaftierung weder in grundsätzlicher Hinsicht noch in Bezug auf das massgebliche Datum strittig ist,

dass aus den genannten Gründen der Verfahrensmangel als leicht zu werten ist,

dass nicht jede Verletzung des rechtlichen Gehörs eo ipso zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, sondern nicht besonders schwerwiegende Mängel geheilt werden, indem die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305, E. 2h),

dass ausserdem von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung auch bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen ist, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 127 V 431 E. 3d/aa),

dass die vom Bundesgericht statuierten Voraussetzungen zur Heilung im vorliegenden Fall erfüllt sind, nachdem das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz volle Kognition hat (vgl. Art. 49 VwVG), ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde und unter diesen Umständen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs einen prozessualen Leerlauf darstellen würde, welcher durch die Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs im Beschwerdeverfahren vermieden werden kann,

dass damit vorliegend auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten und die geringfügige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt zu betrachten ist,

dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Rentensistierung gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG zulässig ist, wenn sich ein Versicherter in Untersuchungshaft von einer gewissen Dauer befindet, welche in Anlehnung an die rentenrevisionsrechtlich massgebliche Zeitdauer gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) drei Monate betragen soll (z.B. BGE 133 V 1, E. 4.2.4.2), was die Parteien zu Recht nicht bestreiten,

dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung mit dem Ziel der Gleichbehandlung von invaliden mit validen Gefangenen begründet, welche durch den Freiheitsentzug ihr Einkommen verlieren, weshalb die Rentenauszahlung während der Dauer der Untersuchungshaft einer invaliden Person zu einer stossenden Besserstellung dieser gegenüber einem validen Gefangenen führen würde (z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_702/2007 vom 17. Juni 2008, E. 3.1 und 4, 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007, E. 4.2),

dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Kann-Vorschrift von Art. 21 Abs. 5 ATSG eine Ausnahme lediglich in den Fällen erlaubt, in welchen eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, was jedoch nicht der Fall ist beim blossen Pekulium, welches als Rückstellung für den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben dient (Urteil des Bundesgerichts 9C_626/2010 vom 31. August 2010, E. 3.2 und 8C_702/2010 vom 17. Juni 2008, E. 4),

dass deshalb der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK vorliegend keine entscheidende Bedeutung zukommt,

dass die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine weiteren Fallkonstellationen vorsieht, in denen von dem darin entwickelten Grundsatz der Rentensistierung bei Untersuchungshaft von der Dauer von mindestens 3 Monaten abgewichen werden könnte,

dass die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die Umstände des vorliegenden Falles keine Abweichung von der konstanten bundesgerichtlichen Praxis rechtfertigen (vgl. Art. 1 Abs. 3 ZGB),

dass sich nach den vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als unbegründet erweist und infolgedessen abzuweisen ist,

dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat, die unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 400.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass diese auf Grund der mit der fehlenden Anhörung des Beschwerdeführers vor Verfügungserlass durch die Vorinstanz einhergegangenen Verletzung seines rechtlichen Gehörs, die erst im vorliegenden Verfahren geheilt werden konnte, dem Beschwerdeführer in einem um einen Viertel reduzierten Umfang aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.f. VwVG),

dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer infolge der Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.65, Fn. 160),

dass vorliegend keine Mehrwertsteuer zu entschädigen ist (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]),

dass die obsiegende Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 300.-, auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet. Der zuviel bezahlte Betrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

  3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- exkl. MwSt zu bezahlen.

  4. Dieses Urteil geht an:

  •    den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_; Gerichtsurkunde)
    
  •    das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)  
    

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Urech Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 20. Dezember 2012

Schlagwörter

invalidity pensionpreventive detentionsuspension of benefitsright to be heardhealing of procedural defectparty compensationcourt costsequal treatment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the pension could be suspended during preventive detention lasting more than three months.

Extrahierter Entscheid

Yes. The established case law under Art. 21(5) ATSG allows suspension of pension payments in preventive detention of sufficient duration, by analogy with the three-month benchmark used for execution of sentences or measures.

Extrahierte Begründung

The court followed the Federal Supreme Court's constant practice aimed at equal treatment of invalid and valid detainees. It held that no exception applied because the appellant could not work while detained and merely receiving pocket money did not change this.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's right to be heard was violated and required annulment or remittal.

Extrahierter Entscheid

The right to be heard was violated, but the defect was minor and cured on appeal; remittal would have been a formalistic waste.

Extrahierte Begründung

No prior hearing or preliminary procedure was held, yet the appellant had been warned earlier that detention could affect entitlement, the facts were undisputed, the court had full cognition, and a double exchange of briefs allowed cure.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation after dismissal with a cured procedural defect.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear three quarters of the costs, while the respondent had to pay a reduced party compensation because of the procedural defect.

Extrahierte Begründung

Although the appeal failed on the merits, the lack of hearing justified partial cost relief and a reduced compensation award to the appellant.

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